Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
GSpG 1989 §56a Abs1;
VwGG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
GSpG 1989 §56a Abs1;
VwGG §42 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme von drei Glücksspielgeräten als unbegründet abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20. März 2012 wurde die Beschlagnahme dreier Glücksspielgeräte, die nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a) GSpG angeordnet (Spruchpunkt I.) und der Lokalbetreiber "zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert, widrigenfalls eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes erfolgen wird" (Spruchpunkt II.).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. (Beschlagnahme) keine Folge. Bezüglich Spruchpunkt II. (Androhung der Betriebsschließung) wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen, es sei auf Grund der Einsätze von mehr als EUR 10,-- pro Spiel eine Strafbarkeit nach § 168 StGB und damit die Zuständigkeit der Gerichte gegeben, aus, dass die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Beschlagnahme jedenfalls gegeben sei, weil die Zuständigkeit des Gerichtes nur für jene Spiele eintrete, bei denen der geleistete Einsatz den Betrag von EUR 10,-- pro Spiel übersteige; im Übrigen bleibe aber die Verwaltungsbehörde zuständig. Im vorliegenden Fall sei aktenkundig und werde auch nicht bestritten, dass es auf den gegenständlichen Geräten möglich gewesen sei, Einsätze von unter EUR 10,-- pro Spiel zu leisten.
Die Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides begründete die belangte Behörde damit, dass die Betriebsschließung lediglich für das Geschäftslokal angeordnet worden sei. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Glücksspielgeräte sei daher nicht zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Wie im Berufungsverfahren wird auch in der Beschwerde vorgebracht, dass mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- tatsächlich gespielt worden sei und daher der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz -
VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2.1. Was die Beschlagnahme der drei Glücksspielgeräte betrifft, gleicht der Beschwerdefall vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Bereits aus den dort näher dargelegten Erwägungen erweist sich auch der hier zu beurteilende Bescheid - soweit er die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abweist - als rechtswidrig, weshalb dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich Spruchpunkt II. wendet, ist sie schon deshalb unbegründet, weil sich die von der erstinstanzlichen Behörde bescheidmäßig ausgesprochene Androhung der Betriebsschließung bereits ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich an den Lokalbetreiber richtet und nicht an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der betreffenden Glücksspielgeräte. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin wird hier auch nicht dadurch begründet, dass der erstinstanzliche Bescheid an sie ergangen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0111). Die Nennung der Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides hängt im vorliegenden Fall allein damit zusammen, dass ihr im Beschlagnahmeverfahren, das den Gegenstand des Spruchpunktes I. bildet, Parteistellung zukommt. Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die bescheidmäßig ausgesprochene Androhung der Betriebsschließung daher zu Recht zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Februar 2014
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