VwGH 2013/16/0052

VwGH2013/16/005228.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 21. Jänner 2013, Zl. ZRV/0209-Z3K/12, betreffend Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer einen Sicherstellungsauftrag vom 5. Dezember 2011 zur Sicherung der Einbringung von Mineralölsteuer für den Zeitraum Juni bis Dezember 2011. Im genannten Zeitraum sei unversteuertes Mineralöl in das Steuergebiet der Republik Österreich vorschriftswidrig eingebracht worden und der Beschwerdeführer als Tatbeteiligter habe in Zusammenwirken mit anderen genannten Personen den Tatbestand des Abgabenbetruges gemäß § 39 Abs. 1 lit. a und b Finanzstrafgesetz verwirklicht.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 mit der Begründung, er sei nicht der Abgabepflichtige, sondern nur Gesellschafter der T GmbH, welche "die Geschäfte" geführt habe. Die T GmbH habe ihrerseits die Rechnungen ihrer Zulieferer bezahlt, in denen die in Rede stehenden Abgaben enthalten gewesen seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2012 wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Abgabenbetruges im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Mineralölsteuer angezeigt worden. Es seien aufgrund der gerichtlich bewilligten Anordnungen der Staatsanwaltschaft Salzburg am 5. Dezember 2011 eine Hausdurchsuchung, eine Festnahme und eine Einvernahme durchgeführt worden. Da das Finanzstrafverfahren somit anhängig sei, stütze sich das Zollamt auf § 232 Abs. 3 BAO.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer dagegen eine (Administrativ‑)Beschwerde mit der Begründung, es fehle an einem Tatbestand, den der Beschwerdeführer oder die T GmbH verwirklicht hätte und an den die Abgabenpflicht geknüpft werden könnte.

Mit Berufungsentscheidung vom 25. Juli 2012 wies die belangte Behörde die (Administrativ‑)Beschwerde als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde.

Mit Bescheid vom 19. September 2012 hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 25. Juli 2012 nach § 300 BAO auf und stellte den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof klaglos.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 stellte der Verfassungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (Administrativ‑)Beschwerde (neuerlich) als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2013, B 259/13-3 und B 267/13-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht jenem die oben erwähnte T GmbH und dieselbe Mineralölsteuerschuld betreffenden, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0053, entscheiden hat. Auch der hier angefochtene Bescheid lässt nicht eindeutig erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist, und entspricht daher den von der hg. Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Bescheidbegründung nicht.

Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verweisen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Februar 2014

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