VwGH 2013/12/0190

VwGH2013/12/019030.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Mag. Dr. MF in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. August 2013, Zl. 1-1- 0075884/106-2013, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38 Abs3 Z1 impl;
BDG 1979 §38 impl;
LBDG Bgld 1997 §39 Abs2;
LBDG Bgld 1997 §39;
LBDG Bgld 1997 §42 Abs2 idF 2008/030;
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 impl;
BDG 1979 §38 impl;
LBDG Bgld 1997 §39 Abs2;
LBDG Bgld 1997 §39;
LBDG Bgld 1997 §42 Abs2 idF 2008/030;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland.

Er wurde mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2001 mit der Leitung des Hauptreferates Jugendbildung und Schulwesen in der Abteilung 2 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung - Gemeinden und Schulen betraut.

Für die Zeit zwischen 1. September 2002 und 16. September 2012 wurde ihm ein Sonderurlaub gemäß § 91 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998 (im Folgenden: LBDG 1997), bewilligt.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 8. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu seiner beabsichtigten Verwendungsänderung auf einen Arbeitsplatz in der Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen gewährt, woraufhin er gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erhob.

Aus dem darauffolgenden Verwaltungsverfahren, zu dessen näherem Gang auf die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird, sei hervorzuheben, dass die belangte Behörde Erhebungen über das Vorhandensein freier Hauptreferats- bzw. Referatsleitungen anstellte.

Über eine diesbezügliche Anfrage antwortete die Landesamtsdirektion, dass nach Prüfung zum Stand 14. Juni 2013 kein Hauptreferat und kein Referat im Verwendungszweig "Höherer Wirtschaftsdienst" unbesetzt sei.

Dieses Erhebungsergebnis hielt die belangte Behörde (neben anderen Erhebungsergebnissen) dem Beschwerdeführer vor.

In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 26. Juni 2013 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Frage vorhandener Arbeitsplätze als "schonendere Varianten" ebenso wenig wie im darauffolgenden Verwaltungsverfahren.

Mit dem angefochtenen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 2. September 2013 zugestellt wurde, verfügte die belangte Behörde Folgendes:

"Sie werden gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2012, mit sofortiger Wirkung von Ihrer Verwendung als Leiter des Hauptreferates Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen in der Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung abberufen und der Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zur dauernden Dienstleistung mit folgender Verwendung zugewiesen:

Stellenaufgaben

Aufsicht, Prüfung und Beratung von Urbarialgemeinden 75 %

- Erstellung von Prüfplänen

- Vorbereitung und Durchführung der Gebarungsprüfungen

- Verfassung Prüfberichte und Anordnungen

- Beratung der Urabrialgemeinden

Erarbeitung von Studien und Konzepten über die wirtschaftliche

Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft 25 %

Stellenziele

Optimale Aufsicht, Wirtschaftsprüfung und Beratung der bgld.

Urabrialgemeinden, Erstellung von Studien über die wirtschaftliche Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die bgld. Wirtschaft insgesamt, den Fremdenverkehr sowie die vor- und nachgelagerten Wirtschaftssparten und Erarbeitung von Konzepten"

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus:

"Sie stehen als Wirklicher Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Sie weisen ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Betriebswirtschaft auf, besetzen eine Planstelle des Verwendungszweiges 'Höherer Wirtschaftsdienst' und wurden mit Wirksamkeit vom 1.2.2001 mit der Leitung des Hauptreferates Jugendbildung und Schulwesen in der Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen betraut. Ihr Arbeitsplatz umfasste folgende Aufgaben:

1. Personalführung, Erteilung von Arbeitsaufträgen,

Personalkontrolle, Mitwirkung an Personalorganisation

2. Überprüfung und Vorgenehmigung sämtlicher Sitzungs-

und Verfügungsakte

3. Genehmigung (Fertigung) von Geschäftsstücken im

Rahmen der Ihnen erteilten Unterschriftsermächtigung

4. Errichtung, Auflassung und äußere Organisation der

öffentlichen Pflichtschulen und Schülerheime

5. Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) von

Schulsprengeln

6. Lehrgangs- und Klasseneinteilung an Berufsschulen

7. Bewilligung von einklassigen Volksschulen unter der

Klassenschülermindestzahl

8. Generelle Ausschulung und Umschulung von

Berufsschülern

9. Aufsicht über gesetzliche Schulerhalter

10. Allgemeine Angelegenheiten des Stellenplanes der

Pflichtschullehrer

11. Dienstpostenplan für die Landesfachschule Stoob

sowie für das Verwaltungspersonal der Landesberufsschulen

12. Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit von

Lehrerstellen

13. Landeslehrer-Personalvertretungsangelegenheiten

14. Gnadenrecht für Landeslehrer

15. Auszeichnungsangelegenheiten

16. Eigentums- und Benützungsrechte an öffentlichen

Pflichtschulen (kircheneigene Schulgebäude)

17. Kultusangelegenheiten

18. EU-allgemeine, insbesondere rechtliche

Angelegenheiten, Teilnahme an Tagungen

In den Jahren 2000 bzw. 2001 wurden neue

Stellenplanrichtlinien des Bundes aufgrund einer Neuregelung im

Finanzausgleichsgesetz über die Kostentragung der Lehrerbesoldung

erlassen, die in das burgenländische Schulsystem umzusetzen waren.

Bis dahin wurden die Vorbereitungsarbeiten für den Stellenplan im Wesentlichen vom Landesschulrat besorgt. Die Umsetzung dieser neuen Stellenplanrichtlinien in Verbindung mit den damit zusammenhängenden Materien war Ihre operative Schwerarbeit, die Sie in dieser Umbruchsphase selbständig besorgten. Dazu gehörten insbesondere die unter den Punkten 4, 6, 7, 10 und 11 Ihres oben dargestellten Arbeitsplatzes genannten Aufgaben. Im Einzelnen wurde das System der Refundierung der Personalkosten für Landeslehrer seitens des Bundes dahingehend neu gestaltet, dass in Folge neuer Stellenplanrichtlinien sich die Refundierung von Lehrerposten ausschließlich an einem festgelegten Schlüssel in Form von Schülerzahlen pro Schultyp orientiert hat. Die darüberhinausgehenden Kosten des Lehrereinsatzes vom Land zu tragen waren. Dieses System wurde ergänzt durch Sonderkontingente, die beispielsweise für den Bereich des Minderheitenschulwesens seitens des Bundes u.a. zugesprochen wurden. Sie hatten in diesem Zusammenhang insbesondere die Aufgabe, in Verhandlungen mit dem Unterrichtsministerium eine möglichst günstige Interpretation dieser neuen Stellenplanrichtlinie für das Burgenland zu erwirken. In den übrigen Aufgabenbereichen waren Sie - soweit sie überhaupt angefallen sind - nur teilweise operativ tätig. Operativ waren Sie hauptsächlich mit der Erstellung der Stellenpläne der Hauptschulen, Volksschulen und Berufsschulen, Einteilung der Lehrerkontingente an die Bezirke und Ausnahmebewilligungen für die Klasseneinteilungen beschäftigt. In den übrigen Bereichen wurde die direkte Aktenerledigung überwiegend von anderen Sachbearbeitern durchgeführt. Sie waren aber als Hauptreferatsleiter an der Willensbildung und Entscheidungsfindung beteiligt und hatten im Rahmen Ihrer Führungsaufgaben für einen optimalen und reibungslosen Geschäftsbetrieb zu sorgen. So etwa haben Sie jene Angelegenheiten, die der Ihrem Hauptreferat zugeteilte Jurist Dr. F zu bearbeiten hatte, durch entsprechende Verhandlungen mit betroffenen Parteien oder Schulerhaltern wie zum Beispiel Gemeinden und Bürgermeistern, vorbereitet. Die Erledigungen in rechtlicher Hinsicht, wie etwa die Vorbereitung der erforderlichen Bescheide, wurden hingegen von Dr. F im Rahmen seiner seinerzeitigen 50 %igen Dienstzuteilung im gegenständlichen Hauptreferat wahrgenommen.

Ab 1.9.2002 wurde Ihnen auf die Dauer Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der F Ges.m.b.H. ein Sonderurlaub gemäß § 91 LBDG 1997 gewährt. Mit der Beendigung dieser Tätigkeit mit Ablauf des 16.9.2012 endete der Sonderurlaub.

Während der Zeit Ihres Sonderurlaubs wurden die mit der Verwendung als Hauptreferatsleiter verbundenen Aufgaben Landesbediensteten des Verwendungszweiges 'Rechtskundiger Verwaltungsdienst' übertragen. In der Zeit vom 11.10.2002 bis 30.9.2008 hatte Dr. F die Führung des Hauptreferates inne. Danach wurde Mag. P für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.1.2010 mit dieser Funktion betraut. Seit 1.2.2010 führt MMag. K provisorisch das Hauptreferat. Das Hauptreferat führt nunmehr die Bezeichnung 'Hauptreferat Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen'.

Während des von Ihnen konsumierten Sonderurlaubs änderte sich aber nicht nur die Bezeichnung der von Ihnen geleiteten Organisationseinheit, sondern - und vor allem - der Inhalt der mit der Verwendung als Leiter dieser Organisationseinheit verbundenen Aufgaben. Der Arbeitsplatz des Leiters des Hauptreferates Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen, der derzeit provisorisch dem Juristen MMag. K zugewiesen ist, umfasst derzeit folgende Tätigkeiten:

Tätigkeit

prozentueller Anteil von der Gesamtarbeit (Jahresdurchschnitt)

Personalführung, Erteilung von Arbeitsaufträgen, Personalkontrolle, Mitarbeitergespräche, Mitwirkung an Personalorganisation

15

Überprüfung und Vorgenehmigung sämtlicher Sitzungs- und Verfügungsakte

10

Genehmigung (Fertigung) von Geschäftsstücken

5

Allgemeine rechtliche Angelegenheiten des HR II inklusive mündlicher und schriftlicher Rechtsauskünfte

15

Legistik

5

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

5

Errichtung, Auflassung und äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und Schülerheime

5

Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) von Schulsprengeln

5

Aufsicht über gesetzliche Schulerhalter

2

Allgemeine Angelegenheiten des Stellenplans der Pflichtschullehrer und Landeslehrercontrolling

5

Rechtliche und organisatorische Angelegenheiten des Minderheitenschulwesens

2

Landeslehrer- Personalvertretungsangelegenheiten

1

Eigentums- und Benützungsrechte an öffentlichen Pflichtschulen (kircheneigene Schulgebäude) - rechtl. Angelegenheiten

1

Berufungsverfahren Angelegenheiten der Vorschreibung und Abrechnung von Schulerhaltungsangelegenheiten

10

Berufungsverfahren in dienstrechtlichen Angelegenheiten

1

Ganztägige Schulformen inkl. Umsetzung der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

10

Berufungsverfahren nach dem KBBG 2009

1

EU rechtliche Angelegenheiten im Rahmen des Aufgabengebiets des HR II

1

Vertretung des Landes bei Konferenzen, Bundesländertagungen etc.

1

Ein Vergleich Ihres Arbeitsplatzes vom 1.2.2001 bis 31.8.2002 mit dem derzeitigen Arbeitsplatz des Leiters des Hauptreferates Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen ergibt folgendes Bild:

Die unter den Punkten 6., 7., 8., 11., 12., 13. und 14. der bis zum 31.8.2002 gültigen Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben finden sich nicht mehr in der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung des Hauptreferatsleiters. So wird etwa Punkt 11. (Dienstpostenplan für die LFS Stoob) mittlerweile vom Landesschulrat operativ wahrgenommen. Punkt 12. (Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen) ist mittlerweile aufgrund bundesgesetzlicher Entwicklungen im LDG 1984 obsolet (Entfall der schulfesten Stellen). Punkt 13. (Gnadenrecht) wurde mangels Anlassfall aus dem Aufgabenbereich entfernt. Punkt 7. (Bewilligung von einklassigen Volksschulen unter der Klassenschülermindestzahl) ist weggefallen, da derartige Volksschulen mittlerweile aufgelassen wurden. Die Einführung des neuen Stellenplansystems war nach Ihrem Wechsel in die Fachhochschule im Wesentlichen abgeschlossen. Im Jahre 2006 wurden diese Angelegenheiten dann zur Gänze zur operativen Ausführung dem Landesschulrat durch eine Novelle zum Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz übertragen. Seither beschränkt sich die diesbezügliche Tätigkeit der Abteilung 2 auf die Plausibilitätskontrolle der vom Landesschulrat erhobenen Daten und die entsprechende Antragstellung an das zuständige Bundesministerium. Es handelt sich dabei insbesondere um die unter den Punkten 6. und 10. des ursprünglichen Arbeitsplatzes des Hauptreferatsleiters angeführten Tätigkeiten.

An die Stelle der solcherart weggefallenen Aufgaben sind folgende Aufgaben getreten, die nunmehr dem Leiter des in Rede stehenden Hauptreferates auch in operativer Hinsicht obliegen:

1. Allgemeine rechtliche Angelegenheiten des HR II

inklusive mündlicher und schriftlicher Rechtsauskünfte (15 %)

2. Legistik (5 %)

3. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

(5 %)

4. Rechtliche und organisatorische Angelegenheiten des

Minderheitenschulwesens (2 %)

5. Berufungsverfahren in Angelegenheiten der

Verschreibung und Abrechnung von Schulerhaltungsangelegenheiten

(10 %)

6. Ganztägige Schulformen inkl. Umsetzung der

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (10 %)

7. Berufungsverfahren in dienstrechtlichen

Angelegenheiten (1 %)

8. Berufungsverfahren nach dem KBBG 2009 (1 %)

9. Vertretung des Landes bei Konferenzen,

Bundesländertagungen etc. (1 %)

Die Summe dieser Aufgaben umfasst 50 % des Arbeitsplatzes des

Leiters des Hauptreferates Jugendbildung, Schul- und

Kindergartenbetreuungswesen. Diese Aufgaben sind an die Stelle

jener Aufgaben getreten, die - wie oben ausgeführt - seit dem

Jahr 2002 weggefallen sind.

Die Wahrnehmung der neu hinzugetretenen Aufgaben erfordern spezifische juristische Kenntnisse, und zwar insbesondere, weil der Vollzug des Schul- und Landeslehrerdienstrechts gekennzeichnet ist durch eine äußerst komplexe Kompetenzverteilung in diesem Bereich und durch zum Teil schwierige strukturelle Voraussetzungen im Bereich der Behördenorganisation, sowie durch komplexe Aufsichts- und Weisungszusammenhänge zwischen Bundes- und Landesbehörden. Weiters auch durch eine ständige Rechtsentwicklung in diesem Bereich - wie zum Beispiel Novellierungen von Schulgesetzen und von dienstrechtlichen Vorschriften, eine Materie, die ständig in legistischer Veränderung begriffen ist. Dadurch werden an die Vollzugsbehörden ständig neue Herausforderungen gestellt, insbesondere in rechtlicher Hinsicht. Diese Aufgaben können nur von einem Bediensteten mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften wahrgenommen werden. Die mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Hauptreferates Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen verbundenen Aufgaben werden in allen anderen Bundesländern ausschließlich von Bediensteten wahrgenommen, die das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Es ist undenkbar, dass auch nur ein Teil der neu hinzugekommenen Aufgaben von Absolventen des Studiums der Betriebswirtschaft durchgeführt werden könnten.

Weiters ist festzustellen, dass die mit dem aktuellen Arbeitsplatz des Leiters des gegenständlichen Hauptreferates verbundenen Aufgaben auch in Bezug auf die nicht neu hinzugekommenen Aufgaben vom Hauptreferatsleiter selbst operativ zu bearbeiten und nicht bloß zu genehmigen sind, Demgegenüber wurden die mit Ihrem Arbeitsplatz seinerzeit verbundenen rechtlichen Angelegenheiten von dem Ihnen zugeteilten Juristen Dr. F operativ bearbeitet.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 8.2.2013, das aufgrund Ihrer Einwendungen vom 21.2.2013 mit Schreiben vom 19.6.2013 ergänzt wurde, wurden Sie gemäß § 39 Abs. 4 LBDG 1997 von der von Amts wegen in Aussicht genommenen qualifizierten Verwendungsänderung unter Bekanntgabe Ihrer neuen Organisationseinheit und Verwendung mit dem Beifügen verständigt, dass es Ihnen frei steht, gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Sie haben fristgerecht mit Schreiben vom 21.2.2013 bzw. vom 26.6.2013 Einwendungen erhoben.

In der Verständigung von der geplanten Personalmaßnahme (Schreiben vom 8.2.2013) wurde Ihnen eine Verwendung in der Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen mit folgendem Aufgabenbereich zugewiesen:

- Dienste im Hauptreferat Agrarpolitik und

Landwirtschaftliches Förderwesen,

- Dienste im Hauptreferat Agrarrecht und

landwirtschaftliches Schulwesen, insbesondere die Gebarungsprüfung

der Agrargemeinschaften des Burgenlandes und

- die Förderabwicklung von EU-Förderprogrammen.

Aufgrund Ihrer Einwendungen vom 21.2.2013 wurde die neue

Verwendung in der Abteilung 4a mit Schreiben vom 10.06.2013

konkretisiert und Ihre neue Verwendung wie folgt definiert:

Aufsicht, Prüfung und Beratung von Urbarialgemeinden 75 %

- Erstellung von Prüfplänen

- Vorbereitung und Durchführung der Gebarungsprüfungen

- Verfassung Prüfberichte und Anordnungen

- Beratung der Urbarialgemeinden

Erarbeitung von Studien und Konzepten über die wirtschaftliche

Bedeutung der land- und Forstwirtschaft 25 %

Hinsichtlich der Ihnen zugewiesenen neuen Verwendung in der Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen wird festgestellt, dass diese Verwendung - ebenso wie Ihre derzeitige Verwendung - der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist. Die Zuweisung der Verwendung als Leiter eines anderen Hauptreferates im Amt der Burgenländischen Landesregierung, sohin einer Ihrer bisherigen Verwendung adäquaten Verwendung, war mangels Existenz eines entsprechend freien Arbeitsplatzes nicht möglich. Die Ihnen zugewiesene Verwendung in der Abteilung 4a stellt die schonendste aller in Betracht kommenden und Ihrem Ausbildungs- und Befähigungsprofil entsprechenden Zuweisungsvarianten dar. Aufgrund Ihrer betriebswirtschaftlichen Ausbildung sind Sie für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gebarungsprüfung der Agrargemeinschaften und Urbarialgemeinden bestens geeignet. Gleiches gilt für die Förderabwicklung von EU-Förderprogrammen, wozu Sie auch aufgrund Ihrer bisherigen Tätigkeiten im Landesdienst und der dabei erworbenen Erfahrungen und Kontakte besonders prädestiniert sind.

Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Im Ermittlungsverfahren wurden folgende Beweisaufnahmen bzw. amtliche Erhebungen durchgeführt:

- Einholung der Arbeitsplatzbeschreibungen des Leiters

des Hauptreferates Jugendbildung und Schulwesen bzw.

Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen in der Zeit

vor dem 1.9.2002, in der Zeit nach dem 1.9.2002 sowie einer

aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung

- Einholung einer Stellungnahme des seinerzeitigen

Abteilungsvorstandes Dr. We

- Einholung einer Stellungnahme der derzeitigen

Abteilungsvorständin Mag. P

- Niederschriftliche Zeugenbefragung des Dr. F und des

MMag. K

- Einholung einer Stellungnahme des

Landesamtsdirektors als Leiter des Inneren Dienstes u.a. auch zur

Frage, ob ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung steht

- Einholung einer Stellungnahme des Vorstandes der

Abteilung 4a und der Leiterin des Hauptreferates, dem Sie

zugewiesen werden, zu der Frage der Wertigkeit der Ihnen

zugewiesenen Verwendung

- Einholung von Stellungnahmen zu den Ergebnissen des

Beweisverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs.

Ihrem Vorbringen am 28.5.2013, dass - entgegen den Ausführungen der derzeitigen Vorständin der Abteilung 2 - von einem rasant zugenommenen Anfall an juristischer Tätigkeit keine Rede sein kann, ist entgegenzuhalten, dass ein Großteil der zum Arbeitsplatz des Hauptreferatsleiters neu hinzugekommenen Aufgaben von insgesamt 50 % seinerzeit von dem Ihnen zugeteilten Juristen Dr. F operativ bearbeitet wurden und dies nunmehr dem Leiter des in Rede stehenden Hauptreferates obliegt. Auch Aufgaben, die in der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 2001/2002 beim Hauptreferatsleiter ausgeführt waren, wurden damals - soweit es sich um rechtliche Angelegenheiten handelte - von Dr. F operativ wahrgenommen und sind nunmehr ebenfalls dem Arbeitsplatz des Hauptreferatsleiters zur operativen Bearbeitung übertragen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen der Abteilungsvorständin Mag. P und des MMag. K glaubwürdig und nachvollziehbar.

Es ist Ihren Ausführungen zuzustimmen, dass sich abgegebene und neu dazugekommene Aufgaben in etwa die Waage halten. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf den Umfang und den prozentuellen Anteil der Aufgaben am gesamten Aufgabenbereich. Hinsichtlich der Art der Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber hat das Ermittlungsverfahren aber zweifelsfrei ergeben, dass die neu hinzugekommenen rund 50 % des Arbeitsplatzes umfassenden Aufgaben Kenntnisse und Fähigkeiten eines Absolventen des Studiums der Rechtswissenschaften erfordern, es sich somit um spezifische juristische Tätigkeiten handelt.

Ihren Einwand, dass für die Wahrnehmung der im Hauptreferat anfallenden juristischen Aufgaben 1,5 Planstellen in den Jahren 2000/2001 ebenso wie heute systemisiert und besetzt waren und daraus der Schluss gezogen werden könne, dass von einem 'seit damals rasant zugenommenen Anfall an juristischer Tätigkeit' nicht die Rede sein könne, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach dem Antritt Ihres Sonderurlaubes war dem die Agenden des Hauptreferatsleiters wahrnehmenden Dr. F in der Zeit vom 11.10.2002 bis 1.2.2004 kein weiterer Jurist zugeteilt. Es war daher über einen Zeitraum von rund 1,5 Jahren in dem Hauptreferat nur 1 Juristenstelle besetzt. Die Verringerung der Zahl von 1,5 a-Planstellen auf 1 Planstelle ist vor dem Hintergrund des bereits oben festgestellten Wegfalls eines großen Teilbereichs der von Ihnen als Hauptreferatsleiter ausgeübten Tätigkeiten, nämlich der Umsetzung des neuen Stellenplansystems im Landeslehrerbereich, durchaus nachvollziehbar.Die Zuweisung einer Juristin im Ausmaß von 50 % eines Vollzeitbeschäftigungsäquivalents im Jahre 2004 war offensichtlich erforderlich, um die juristischen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Gemäß § 2 Abs. 2 LBDG 1997 dürfen Planstellen für Landesbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Gemäß § 37 Abs. 2 LBDG 1997 darf in den Geschäftseinteilungen der Dienststellen ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Es kann dem Träger der Organisationsgewalt vor diesem rechtlichen Hintergrund und vor dem Hintergrund des Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung nicht unterstellt werden, Arbeitsplätze ohne Vollauslastung geschaffen zu haben.

Im Übrigen ist für die Erlassung des vorliegenden Bescheides nur die durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens getragene Sachverhaltsfeststellung rechtserheblich, dass sich die mit dem Arbeitsplatz des Hauptreferatsleiters verbundenen Aufgaben seit dem Jahr 2001 im Ausmaß von 50 % durch gesetzliche Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Finanzausgleichsrechts und des Landeslehrer-Diensthoheitsrechts, geändert haben und diese Änderung auch zu einer grundlegenden Veränderung der Anforderungen an die ausbildungsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Hauptreferatsleiters führte.

Zu Ihrem Vorbringen vom 26.6.2013, dass 'ich bezugnehmend auf Punkt 1 meines Aufgabenbereiches (gemeint ist damit die Errichtung, Auflassung und äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und Schülerheime) nicht nur bei der Erarbeitung genereller Richtlinien mitwirkte, sondern im Gegenteil in vielen Fällen die materiellen Vorgaben und Entscheidungen sowohl allgemein, als auch im Einzelfall vorbereitet und bearbeitet habe', ist auf die anders lautenden und substanziell begründeten Aussagen der Zeugen MMag. K und Dr. F vom 10.6.2013 sowie des ehemaligen Abteilungsvorstandes Dr. We vom 29.4.2013 hinzuweisen, dass jene Aufgaben des von Ihnen geleiteten Hauptreferates, die juristisches Fachwissen und sohin den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften erfordern, weitaus überwiegend von anderen Sachbearbeitern, insbes. von Dr. F, operativ wahrgenommen wurden. Operativ waren Sie in erster Linie in jenem Bereich tätig, der im Jahre 2006 anlässlich der Novelle zum Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz auf den Landesschulrat übergegangen ist.

In Ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2013 halten Sie es für denkbar, dass die Aufgaben Ihres durch rechtliche Maßnahmen erheblich geänderten Arbeitsplatzes auch von Absolventen der Betriebswirtschaft durchgeführt werden könnten, was schon in den Jahren 2000 und 2001 der Fall gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Ihr Arbeitsplatz seit dem Jahr 2001 inhaltlich eben grundlegend geändert hat und die mit dem Arbeitsplatz derzeit verbundenen Aufgaben nach übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der derzeitigen Vorständin der Abteilung 2 und der Zeugen MMag. K und Dr. F Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften vermittelt werden.

Der Feststellung, Sie seien auf Grund Ihrer betriebswirtschaftlichen Ausbildung für die Ihnen nunmehr zugewiesene Verwendung in der Abteilung 4a besonders geeignet, halten Sie entgegen, dass sich dies auch auf etliche andere Bereiche des Amtes der Landesregierung anwenden ließe. Sie übersehen hiebei, dass nach dem von Ihnen unwidersprochen gebliebenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein anderer geeigneter Ihren Interessen im höheren Maße entsprechender Arbeitsplatz nicht gefunden werden konnte. Im Rahmen Ihrer Berechtigung und Verpflichtung als Partei, an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken, wäre es Ihnen offen gestanden, der Dienstbehörde die Zuweisung einer anderen geeigneten und ihre Interessen stärker schonenden Verwendung vorzuschlagen.

In Ihren Stellungnahmen vom 26.6.2013 und vom 30.7.2013 vertreten Sie auch die Auffassung, dass die Ihnen nunmehr zugewiesene Verwendung nicht Ihrer Verwendungsgruppe (A) entspreche.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Darstellung des Vorstandes der Abteilung 4a die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der Ihnen übertragenen Aufgaben eine wirtschaftsakademische Ausbildung erfordert. Die 231 Urbarialgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Agrarbehörde unterliegen. Die regelmäßige und systematische Prüfung von gesetzmäßiger und zweckmäßiger Verwaltung der Agrargemeinschaften schließt gemäß § 53 Flurverfassung-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2007, auch die Gebarungsprüfung mit ein. Ob die Stellenaufgabe Aufsicht, Prüfung und Beratung von Urbarialgemeinden a- oder b-wertig ist, hängt davon ab, wie selbständig sie durchzuführen ist. In der Vergangenheit musste diese Aufgabe in Zusammenarbeit zwischen der rechtskundigen Leiterin oder dem rechtskundigen Leiter der Agrarbehörde und b-Kräften erledigt werden, wobei die Prüfungsplanung, Prüfkriterien, Prüfberichte und Veranlassungen durch den akademischen Leiter erfolgten. Nunmehr wurden vom Vorstand der Abteilung 4a, Dr. S, und von der zuständigen Hauptreferatsleiterin, Mag. W, der auch die Leitung der Agrarbehörde obliegt, die Organisationsstrukturen im Bereich der Gebarungsprüfung der Agrargemeinschaften neu geordnet. Kernpunkt der Neuordnung ist, dass die der Agrarbehörde gemäß § 53 leg.cit. obliegenden Aufgaben auf eine neue Grundlage gestellt werden sollen. Dieser Neuaufbau erfordert ebenso wie die vorgesehene Wahrnehmung der entsprechenden Steuerungsaufgaben aus folgenden Gründen wirtschaftsakademische Kenntnisse:

Die behördliche Überprüfung der Agrargemeinschaften des Burgenlandes konnte bisher nur in einem sehr eingeschränkten Umfang durchgeführt werden. Der operative Teil der Prüfungen, d. h. die Vor-Ort-Prüfungen, wurden von b-Bediensteten der Abteilung 4a und von einer b-Bediensteten der Finanzabteilung vorgenommen. Die strategischen Aufgaben (wer geprüft wird; die Festlegung einer Dringlichkeitsreihung; Durchsicht und Besprechung des Prüfungsergebnisses) wurden bisher von Mag. W wahrgenommen. Auch operativ waren Frau Mag. T, eine a-Bedienstete, oder Mag. W eingebunden, wenn im Zuge der Prüfung schwierige Fragen auftauchten. Aufgrund des Personalmangels, insbes. im a-Bereich (Mag. T und Mag. W konnten diese Aufgaben nur nebenbei wahrnehmen), konnten in den Jahren 2003 bis 2012 insgesamt nur 17 Prüfungen, das sind im Durchschnitt rund 2 Prüfungen pro Jahr, vorgenommen werden. Auch der Prüfungsumfang und die Prüfungsintensität bewegten sich, ebenfalls wegen mangelhafter Personalkapazitäten im höheren Dienst, nur in einem eingeschränkten Rahmen.

Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der Abteilung 4a nach Rücksprache mit Mag. W angeordnet, die agrarbehördliche Prüfung der Agrargemeinschaften im Burgenland entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Flurverfassungs-Landesgesetz mit dem Ziel einer Optimierung der Effizienz und Effektivität der Prüfungstätigkeit auf eine neue Grundlage zu stellen und mit der selbständigen Leitung der Prüfungstätigkeit und der Wahrnehmung der damit verbundenen strategischen Aufgaben einen Mitarbeiter des Höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A) zu betrauen. Diese Verwendung erfordert aus folgenden Gründen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie üblicherweise an einer Wirtschaftsuniversität im Rahmen des Studiums der Betriebswirtschaft oder an einer einschlägigen Fachhochschule vermittelt werden.

Es gibt im Burgenland 231 Agrargemeinschaften, Es werden ca. 23 Prüfungen pro Jahr angestrebt, sodass jede Agrargemeinschaft alle 10 Jahre einmal geprüft werden kann. Prüfungsgegenstand sind

1. die Einhaltung der allgemeinen Rechtsvorschriften für Agrargemeinschaften und

2. die Gebarung.

Prüfungsmaßstab sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Von den Agrargemeinschaften sind vorzulegen und damit zu prüfen:

Protokollbuch, Kassabuch, Sparbücher, Belege, Voranschläge, Sitzungseinladungen, Pachtverträge, andere Verträge, Bargeld, Teilhaberverzeichnis, Wirtschaftsplan.

Im Einzelnen soll etwa die Einhaltung der Gesetze und Satzungen der Agrargemeinschaften und die Zweckmäßigkeit der Wirtschaftsführung (z.B. ob Spareinlagen ordnungsgemäß veranlagt werden) gemäß § 53 des Flurverfassungs-Landesgesetzes geprüft werden. Es soll auch geprüft werden, ob Kaufverträge (z.B. Verkauf von Holz, Einkauf von Jungpflanzen usw.) der Agrargemeinschaften dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit (Preisangemessenheit bei Geschäften) entsprechen. Weiters soll sich die Prüfung auch auf Auftragsvergaben für Arbeiten erstrecken. Sie hätten dabei u.a. die Prüfpläne zu erstellen (risikoorientierte Prüfplanung), die Dringlichkeit von Prüfungen eigenständig zu beurteilen, die von den Agrargemeinschaften vorgelegten Akten und Unterlagen durchzuarbeiten und daraus prüfungsrelevante Schlüsse zu ziehen, für die organisatorischen Rahmenbedingungen der Prüfungen (Räumlichkeiten, Einteilung der Prüfer, Vorgaben hinsichtlich der Prüfungsdetails) Sorge zu tragen und die Prüfungsergebnisse selbständig zu beurteilen und über allfällige Konsequenzen eigenständig zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat die Landesregierung Folgendes erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 LBDG 1997 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz LBDG 1997 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm frei steht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung (Abs. 4). Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen (Abs. 5).

Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz LBDG 1997 darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern.

Gemäß § 37 Abs. 4 LBDG 1997 ist der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

Gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz LBDG 1997 hat der Vorgesetzte das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

Gemäß Z 1.1. erster Satz der Anlage 1 zum LBDG 1997 ist Ernennungserfordernis für die Ernennung zum Beamten der Verwendungsgruppe A eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.

Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine qualifizierte (versetzungsgleiche) Verwendungsänderung handelt, da die neue Verwendung zwar der gleichen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist wie die bisherige, jedoch durch den Wegfall einer Leitungsfunktion eine nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt. Eine qualifizierte Verwendung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig. Es ist daher zunächst zu beurteilen, ob überhaupt eine Verwendungsänderung vorliegt und - bejahendenfalls - ob ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Eine Verwendungsänderung liegt nur dann vor, wenn der neue Aufgabenbereich vom Gesamtbild her nach Art oder Umfang ein anderer ist als der bisherige.

Der Arbeitsplatz des Leiters des Hauptreferates Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen hat sich seit 1.9.2002, somit seit jenem Zeitpunkt, seit dem Sie infolge der Inanspruchnahme eines mehrjährigen Sonderurlaubs die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben tatsächlich nicht mehr wahrnahmen, inhaltlich - in Bezug auf die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben - im Ausmaß von mindestens 50 % der Gesamttätigkeit verändert. Das Ausmaß der Veränderung übersteigt somit die für das Vorliegen einer Verwendungsänderung maßgebende Schwelle von 25 %. Die Änderung der Verwendung resultierte aus bundes- und landesgesetzlichen Maßnahmen, vor allem im Bereich des FAG und des Burgenländischen LDHG, die organisatorische Veränderungen u.a. auch des Arbeitsplatzes des Leiters des in Rede stehenden Hauptreferates erforderten. Aufgrund dieser Veränderungen sind mit Ihrem bisherigen Arbeitsplatz Aufgaben verbunden, die zumindest im Ausmaß von 50 % nur Beamten der Verwendungsgruppe A mit erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium der Rechtswissenschaften wahrgenommen werden können. Damit liegt jedenfalls an der Abberufung von Ihrer bisherigen Verwendung ein wichtiges dienstliches Interesse vor. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Dienstgeber im Hinblick auf Z 1.1. erster Satz der Anlage 1 zum LBDG 1997 sowie gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz LBDG 1997 verpflichtet ist, bei der Zuweisung einer Verwendung einerseits auf die Vorbildung und andererseits auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten Bedacht zu nehmen. In § 37 Abs. 4 LBDG 1997 bringt der Gesetzgeber auch klar zum Ausdruck, dass die ständige Wahrnehmung solcher Aufgaben, die nicht zu der auch durch die Vorbildung (Schul- und Berufsausbildung) determinierte Verwendung (Verwendungszweig) gehören, nicht zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Besorgung des überwiegenden Teils der mit Ihrem bisherigen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften erfordert. Dies erhellt nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass seit 1.9.2002 durchwegs Landesbedienstete mit dieser Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz verwendet wurden. Würde diese Verwendung den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften erfordern, hätte der Dienstgeber das gesetzliche Gebot der ausbildungs- und fähigkeitskonformen Verwendung der Beamten mehrere Jahre hindurch verletzt. Das von Ihnen angestrebte Unterbleiben der Abberufung von Ihrer bisherigen Verwendung als Hauptreferatsleiter hätte auch zur Folge, dass Sie auf diesem Arbeitsplatz nicht ausgelastet wären, da der überwiegende Teil der Aufgaben mangels entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten wegen Nichtabschluss des Studiums der Rechtswissenschaften von Ihnen nicht ausgeführt werden könnte. Eine derartige Geschäftseinteilung im Bereich der Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen widerspräche aber § 37 Abs. 2 erster Satz LBDG 1997.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (§§ 41a ff BDG 1979) zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesbeamtendienstrecht ist die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen, wenn seine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz notwendig ist. Es ist dem Beamten somit eine möglichst gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Zur Umsetzung des schonendsten Mittels sind grundsätzlich auch gleichzeitig anstehende Besetzungsvorgänge zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Ihnen zugewiesenen Verwendung ist zu bemerken, dass die Zuweisung einer Ihrer bisherigen Verwendung gleichwertigen Verwendung als Leiter eines anderen Hauptreferates oder eines Referates im Amt der Burgenländischen Landesregierung nicht möglich war, da ein derartiger unbesetzter Arbeitsplatz, der dem Verwendungszweig 'Höherer Wirtschaftsdienst' zuzuordnen ist und dessen Anforderungsprofil Ihrem Eignungs- und Befähigungsprofil entspricht, derzeit nicht zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips wird Ihnen daher eine Ihrer Ausbildung sowie Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten adäquate Verwendung der Verwendungsgruppe A in der Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen zugewiesen. Die Aufgaben im Rahmen der Erarbeitung von Studien und Konzepten über die wirtschaftliche Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft erfordern Umsicht, Erfahrung und vielseitige Kenntnisse. Sie sind aufgrund Ihrer betriebswirtschaftlichen Ausbildung sowie aufgrund Ihrer bisherigen Tätigkeiten und Funktionen, u.a. als Büroleiter des Landeshauptmann-Stellvertreters, als Hauptreferatsleiter in der Abteilung 2 sowie als Geschäftsführer der Fachhochschulen Burgenland, dafür bestens geeignet. Auch die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des Aufgabenbereiches 'Gebarungsprüfung der Agrargemeinschaften' erfordert - wie bereits oben ausführlich begründet - eine betriebswirtschaftliche Ausbildung, über die Sie aufgrund Ihres Studiums verfügen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 39 LBDG 1997 stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Stammfassung in Geltung und lautete:

"§ 39

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

(6) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(7) Ein wichtiges dienstliches Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Landesbeamte, dessen Amt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Ablauf der Bestelldauer oder durch Amtsenthebung geendet hat (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland, LGBl. Nr. 84/1990), einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Abs. 4 ist auf diese Versetzung nicht anzuwenden. Für neuerliche Versetzungen dieses Landesbeamten gelten die Absätze 1 bis 6."

§ 42 LBDG 1997 idF LGBl. Nr. 30/2008 lautet:

"§ 42

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 128 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen

Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer

Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des

Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden

und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung,

soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer

höheren Verwendung zur Vertretung einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an der Dienstausübung verhindert ist oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der Beamtin oder des Beamten, die oder der aus dieser Funktion ausgeschieden ist,

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten

Bestellung der Beamtin oder des Beamten, ohne dass diese oder dieser weiterbestellt wird."

I. Zur Abberufung des Beschwerdeführers von der ihm mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2001 zugewiesenen Verwendung:

Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang u.a. darauf gestützt, dass der dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Februar 2001 auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz (an dieser Zuweisung hat sich durch die Bewilligung des Sonderurlaubes nichts geändert, zumal eine diesbezügliche ausdrückliche Anordnung im LBDG 1997 fehlt; vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2012/12/0064) infolge von Organisationsänderungen in einem Ausmaß von mehr als 25 % (in einer Größenordnung von 50 %) verändert wurde (und damit seine Identität mit der dem Beschwerdeführer seinerzeit zugewiesenen Verwendung verloren hat).

§ 42 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 LBDG 1997 knüpft die Vornahme einer Personalmaßnahme an ein wichtiges dienstliches Interesse, wobei die zuletzt genannte Bestimmung - anders als § 38 Abs. 3 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) - diesbezüglich keine ausdrücklichen Beispiele, insbesondere auch nicht den Fall einer Änderung der Verwaltungsorganisation nennt.

Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass - entsprechend der Rechtsprechung zum Bundesdienstrecht - eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch schon das zu § 39 Abs. 2 LBDG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2009/12/0171).

Anders als der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge behauptet, kommt es für die Frage des Fortbestehens der Identität seines Arbeitsplatzes nicht darauf an, ob sich der Anteil juristischer Tätigkeiten an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte - unabhängig von ihrem juristischen oder betriebswirtschaftlichen Charakter - geändert hat. Die diesbezüglichen Bescheidfeststellungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht konkret bestritten.

Auf Basis dieser Feststellungen ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass die während des Sonderurlaubes des Beschwerdeführers getroffenen Veränderungen in der Verwaltungsorganisation zum (organisatorischen) Wegfall seines alten Arbeitsplatzes (des ihm im Jahre 2001 zugewiesenen Aufgabengebietes) geführt haben. Schon deshalb besteht ein wichtiges dienstliches Interesse, den Beschwerdeführer (auch dienstrechtlich wirksam) von der ihm seinerzeit zugewiesenen Verwendung abzuberufen.

II. Zur neu zugewiesenen Verwendung:

Anders als im Verwaltungsverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr die Annahme der belangten Behörde, die ihm neu zugewiesene Verwendung sei der Verwendungsgruppe A zuzuordnen. Freilich kritisiert er, dass für die Aufgaben am Zielarbeitsplatz - wie die bisherige Verrichtung der A-wertigen Tätigkeiten durch einen rechtskundigen Beamten zeige - juristische Kenntnisse erforderlich seien, welche ihm abgesprochen würden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass beim neu zugewiesenen Arbeitsplatz etwa weniger juristische Kenntnisse erforderlich seien als bei jenem, welcher dem Beschwerdeführer seit 2001 zugewiesen gewesen sei. Der neue Arbeitsplatz erfordere ein "wesentliches Mehr an Einarbeitung".

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde durfte sich zunächst zu ihrer Annahme, der Beschwerdeführer, welcher über ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaft verfüge, sei in der Lage, die Aufgaben des Zielarbeitsplatzes zu erfüllen, auf die Stellungnahme des Vorstandes der Abteilung 4a vom 16. Juli 2013 stützen. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, wonach ein Teil dieser Tätigkeit bisher von juristisch ausgebildeten Mitarbeitern verrichtet wurde, steht dieser Beurteilung nicht zwingend entgegen. Im Rahmen seiner - beschränkten - Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof somit nicht entgegenzutreten, wenn sie ungeachtet des zuletzt genannten Umstandes den Angaben des Vorstandes der Abteilung 4a folgte.

Dass der Beschwerdeführer schlechthin außerstande wäre, die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes (nach einer Einarbeitungsphase, deren Notwendigkeit der Zuweisbarkeit des Arbeitsplatzes nicht entgegensteht; vgl. hiezu auch § 42 Abs. 2 Z. 3 LBDG 1997) wahrzunehmen, behauptet er selbst nicht.

Vor diesem Hintergrund stellt der in Rede stehende Arbeitsplatz bei gegebenem Abberufungsinteresse jedenfalls einen tauglichen Zuweisungsarbeitsplatz dar.

III. Zur Frage des Vorhandenseins "schonenderer Varianten":

Bei Personalmaßnahmen gemäß § 39 LBDG 1997 hat die belangte Behörde jeweils die schonendste Variante zu wählen (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2009/12/0171). Dies gilt gleichfalls für eine gemäß § 42 Abs. 2 LBDG 1997 einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung.

Unter dem Gesichtspunkt der "schonendsten Variante" wäre vorliegendenfalls vorerst zunächst der durch die Organisationsänderungen gebildete neue Arbeitsplatz eines "Hauptreferatsleiters Jugendbildung, Schul- und Kindergartenbetreuungswesen" in Betracht zu ziehen. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid die Feststellung, wonach eine Zuweisung dieses Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer deshalb nicht zulässig sei, weil dieser über die dafür erforderlichen juristischen Kenntnisse (Abschluss eines juristischen Studiums) nicht verfüge. Sie konnte sich dabei auf die Angaben der Leiterin der Abteilung 2 sowie der Zeugen MMag. K und Dr. F stützen. Diese Annahme erscheint im Hinblick auf die Auflistung der auf diesem Arbeitsplatz hinzugekommenen Tätigkeiten im angefochtenen Bescheid durchaus plausibel.

Soweit die Beschwerde rügt, der angefochtene Bescheid habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass dem in Rede stehenden Hauptreferat nach wie vor eine Juristin mit 50 % einer Vollauslastung zur Verfügung steht, ist einerseits auf die Ausführungen auf den Seiten 7f des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach die belangte Behörde davon ausgeht, dass der nunmehr im Hauptreferat zu bewältigende Gesamtaufwand 1,5 Juristenplanstellen erfordere. Im Übrigen handelt es sich bei der Aussage, wonach die vordem von anderen Juristen wahrzunehmenden Aufgaben nunmehr vom Hauptreferatsleiter zu bewältigen seien, nicht um eine bloße "Behauptung" der belangten Behörde im Sinne einer nicht gehörig begründeten Feststellung zur zweckmäßigen Aufgabenverteilung innerhalb des Hauptreferates, sondern um eine Feststellung betreffend die dem Arbeitsplatz des Hauptreferatsleiters nunmehr organisatorisch übertragenen Tätigkeiten, wobei die Zweckmäßigkeit dieser Neuorganisation im Verfahren zur qualifizierten Verwendungsänderung nicht hinterfragt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0116).

Ob - wie in der Beschwerde behauptet wird - auch für den dem Beschwerdeführer seinerzeit zugewiesenen Arbeitsplatz in weit überwiegendem Maße Rechtskenntnisse erforderlich gewesen wären, ist hier nicht zu prüfen. Bejahendenfalls wäre seine Betrauung mit diesem Arbeitsplatz vor dem Hintergrund seiner betriebswirtschaftlichen Vorbildung allenfalls hinterfragenswert gewesen. Daraus kann aber keinesfalls die Zulässigkeit einer ebensolchen Vorgangsweise als Alternative zur nunmehr verfügten Personalmaßnahme geschlossen werden.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer freilich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt in Ansehung des Vorliegens "schonenderer Varianten" amtswegig zu ermitteln. Hätte sie ihre diesbezügliche Ermittlungspflicht nicht verletzt, so hätte sich herausgestellt, dass nach Stand Ende August 2013 die Planstelle "Leiter der Stabstelle Beteiligungsmanagement und interne Revision" nicht nachbesetzt gewesen sei. Überdies sei der Leiter des Hauptreferates Tourismus mit 31. August 2013 ausgeschieden.

Diesem Vorbringen erwidert die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zunächst, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen betreffend die genannten Arbeitsplätze als "schonendere Varianten" ungeachtet des Vorhaltes der Auskunft der Landesamtsdirektion vom 18. Juni 2013 nicht erstattet hat. Dem ist hier zu folgen:

Die belangte Behörde hat sehr wohl Ermittlungen betreffend "schonenderer Varianten" angestellt und deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer auch vorgehalten. Wäre dieser der Auffassung gewesen, diese Ermittlungen seien unvollständig, hätten falsche Ergebnisse gezeitigt oder seien nicht mehr aktuell, so wäre es ihm offen gesanden, schon im Zuge des Verwaltungsverfahrens ein entsprechendes Vorbringen zu "schonenderen Varianten" zu erstatten, zumal ihm - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift glaubhaft darstellt - freigewordene oder in Bälde frei werdende Arbeitsplätze an seiner Dienststelle durchaus bekannt sein mussten. Sein Vorbringen unterliegt daher dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 30. April 2014

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