VwGH 2013/12/0151

VwGH2013/12/015129.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter und Hofrätin Mag. Rehak als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des O K in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 31. Mai 2012, Zl. P891958/10- PersC/2012, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236b BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §236b Abs2 idF 2010/I/111;
BDG 1979 §236b Abs2 Z3 idF 2010/I/111;
B-VG Art7;
BDG 1979 §236b Abs2 idF 2010/I/111;
BDG 1979 §236b Abs2 Z3 idF 2010/I/111;
B-VG Art7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1952 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe M BUO 1 mit dem Dienstgrad eines Vizeleutnants seit 1. November 1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom 22. Jänner 1991 rechnete das Korpskommando II als (damalige) Dienstbehörde erster Instanz Zeiten zwischen 15. Juni 1971 und 31. Oktober 1990 im Ausmaß von insgesamt 12 Jahren, 7 Monaten und 18 Tagen, davon Zeiten des Präsenzdienstes, von Waffenübungen, Truppenübungen und (zuletzt) als Zeitsoldat im Ausmaß von insgesamt 9 Jahren, 3 Monaten und 5 Tagen gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt an.

Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2012 hin stellte das Streitkräfteführungskommando als (nunmehrige) Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 4. Mai 2012 gemäß § 236b Abs. 1, 2 und 6 BDG fest, dass der Beschwerdeführer zum 30. April 2012 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 32 Jahren, 3 Monaten und 11 Tagen aufweise.

Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus:

"Zum 30 04 12 weisen Sie eine beitragsgedeckte

Gesamtdienstzeit in folgendem Ausmaß auf:

§ 236b

Abs. 2

Beitragsgedeckte Zeit

Jahr

Monat

Tag

Z1

Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (Teilbeschäftigungszeiten zählen voll) vom 01 11 90 bis 30 04 12

21

06

00

Z2

Bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienst-zeiten (für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungs-grundlage oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder wird)

07

09

18

Z3

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten)

02

06

00

Z4

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten)

--

--

--

Z5

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld

--

--

--

Z6

Zeiten des Krankengeldbezuges

00

05

23

Z7

Nachgekaufte Zeiten: Schul‑ und Studienzeiten, nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegende Ausübungs-ersatzzeiten nach § 116 GSVG und § 107 BSVG

--

--

--

 

Summe

32

03

11

Der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wurde

zugrunde gelegt (eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig):

...

Nach § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979 die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten).

Das sind die Zeiten

von

bis

J

M

T

ÖBH/oPD

15 06 71

14 12 71

00

06

00

ÖBH/fWÜ

23 10 72

03 12 72

00

01

11

ÖBH/aoPD (UN)

08 01 73

06 08 73

00

06

29

ÖBH/TÜ

13 03 74

30 03 74

00

00

18

ÖBH/fWÜ

09 06 75

28 06 75

00

00

20

ÖBH/TÜ

30 03 76

08 04 76

00

00

09

ÖBH/aoPD (UN)

08 11 76

05 06 77

00

06

28

ÖBH/TÜ

07 09 78

16 09 78

00

00

10

ÖBH/aoPD (UN)

25 08 80

07 01 82

01

04

13

ÖBH/fWÜ

28 06 82

16 07 82

00

00

19

ÖBH/fWÜ

03 12 84

31 12 84

00

00

28

ÖBH/ZS

01 01 85

31 10 90

05

10

00

Summe

  

09

03

05

...

Nach § 236b Abs. 2 Z 7 BDG 1979 gemäß den Abs. 3 bis 5

nachgekaufte Zeiten.

Solche Zeiten liegen nicht vor."

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, § 236b Abs. 2 Z. 3 BDG 1979, der die Anrechnung von Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes auf 30 Monate begrenze, sei gleichheitswidrig, weil der Präsenzdienst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweise. Auch das Unionsrecht stehe einer solchen Diskriminierung entgegen. Er berufe sich dazu insbesondere auf die "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. 12. 1989 (KOM/89/248endg) mit den Abschnitten über Beschäftigung und Arbeitsentgelt sowie sozialen Schutz". Mittelbar betroffen sei auch die Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, weil von dieser Regelung (fast) nur Männer betroffen seien, sodass sie auf eine Benachteiligung von Männern hinauslaufe. Ausgerechnet länger dienenden Präsenzdienern werde die Einbindung in das Sozialsystem verwehrt. Hinzu komme, dass speziell relativ junge Männer von der Benachteiligung betroffen seien. Der Beschwerdeführer akzeptiere durchaus, dass nur Männer und nicht auch Frauen verpflichtet seien, Grundwehrdienst zu leisten; das dem aber dann noch die gegenständliche Benachteiligung hinzugefügt werde, sei unerklärlich und inakzeptabel. Er beantrage, den Erstbescheid dahingehend abzuändern, dass in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit das volle Ausmaß seiner Präsenzdienstzeit von 9 Jahren, 3 Monaten und 5 Tagen einbezogen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den Erstbescheid. Im Rahmen der Begründung ihres Bescheides erwog sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung des Erstbescheides:

"Die im angefochtenen Bescheid angeführten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten im Ausmaß von 32 Jahren, 3 Monaten und 11 Tagen sind sowohl gesetzlich als auch rechnerisch richtig.

Es trifft zwar zu, dass Sie Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes im Ausmaß von 9 Jahren, 3 Monaten und 5 Tagen geleistet haben (dass die Präsenzdienstarten in § 19 des Wehrgesetzes 2001 taxativ aufgezählt sind, muss für einen Vizeleutnant/M BUO 1 des Österreichischen Bundesheeres hinreichend bekannt sein und bedarf keiner näheren Erläuterung). Gemäß § 236b Abs. 2 Ziffer 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 dürfen jedoch diese Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten nur bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten angerechnet werden. Die Berufungsbehörde sieht daher auch keine Möglichkeit, eine von Ihnen gewünschte Bescheidabänderung dahin gehend durchzuführen, dass in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit das volle Ausmaß Ihrer Präsenzdienstzeit von 9 Jahren, 3 Monaten und 5 Tagen miteinbezogen wird, weil die Behörde aufgrund von Gesetzen (und Verordnungen) zu entscheiden hat. Die Behörde hat diesbezüglich auch kein Ermessen. Demzufolge hat die entscheidende Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten im jeweils gesetzlichen Ausmaß festzustellen bzw. auszusprechen, dass solche nicht vorliegen.

Ihren Ausführungen in der Berufung, es werde daher von der Zufälligkeit abhängen, ob ein Durchschnittsmensch, der kein Gesetzeskenner sei, von irgendjemandem informiert werde, dass ihm eine Einbuße in der Altersversorgung drohe, oder ob er gutgläubig darauf vertraue, dass sie auch für ihn im üblichen Maß gegeben sein werde, muss seitens der Berufungsbehörde entgegen gehalten werden, dass etwaige verfehlte behördliche Belehrungen keine Rückwirkung auf die maßgebliche Rechtslage haben. Die Rechtslage allein und nicht eine allenfalls erteilte Auskunft einer Person ist die Grundlage für den von einer Behörde zu erlassenden Bescheid, oder - anders ausgedrückt - es gibt kein subjektivöffentliches Recht auf eine auskunftsgemäße Entscheidung (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09. November 1990, Zl. 90/11/0021).

Ihr Berufungsvorbringen, der Bescheid verstoße gegen nationales Recht bzw. gegen Unionsrecht, worin Sie eine Gleichheitsverletzung erkennen würden, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.

Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsvorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können.

In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid, der auf den Angaben Ihres Antrages beruht und keine weiteren Erhebungen erforderlich machte, von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten, und Ihr Berufungsvorbringen in der gegenständlichen Entscheidung volle Berücksichtigung fand, konnte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. Juni 2013, B 871/2012, die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender tragenden Begründung ablehnte:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge 'bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten' in § 236b Abs. 2 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, die genannte Wortfolge in der Fassung BGBl. I 71/2003, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes (zB VfSlg. 11.193/1986 und 12.154/1989; zur Frage der Plötzlichkeit eines Eingriffes in erworbene Rechtspositionen zB VfSlg. 16.292/2001) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit einem weiteren Beschluss vom 8. August 2013 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Auftrag ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Festsetzung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit iSd § 236b BDG 1979 in gesetzlicher und unionsrechtskonformer Weise durch unrichtige Anwendung des BDG 1979 (insbesondere der vorbezeichneten Norm) in Kombination mit den unionsrechtlichen Vorschriften über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Diskriminierungen (insbesondere Richtlinie 79/7/EWG des Rates, Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. 12. 1989 KOM/89/248 endg)" verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, der Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes habe keine Bindungswirkung. Die durch die österreichischen Gesetze gegebene Regelung sei eklatant gleichheitswidrig. Wenn diese Ungleichheit schon nicht dadurch beseitigt werde, dass die Wortfolge in § 236b Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 "bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten" aufgehoben werde, verlange das Prinzip der "möglichst verfassungskonformen Interpretation" der Gesetze, dass diese Wortfolge möglichst keine Wirkung habe. Dies falle mit den unionsrechtlichen Erfordernissen zusammen. Das Unionsrecht verlange, dass der angemessene soziale Schutz unabhängig von der Stellung des Arbeitnehmers und von der Größe des Unternehmens, in dem er arbeitet, gegeben sein müsse. Das passe auf den gegenständlichen Fall voll und ganz. In der Geschlechtergleichbehandlung gebe es die ausführliche Ausnahmeregelung des Art. 7 der Richtlinie 79/7/EWG . Diese betreffe primär die Faktoren Kinder und Alter und mehrere damit in Verbindung stehende Aspekte. Auf den Beschwerdefall bezogen ergebe sich daraus der Umkehrschluss, dass auch das geschlechterspezifische Diskriminierungsverbot eine Ausnahme im Sinne der inkriminierten Gesetzesregelung nicht zulasse. Dass gerade für 6 ¾ Jahre der Präsenzdienstzeit des Beschwerdeführers die "Pensionswirksamkeit" ausgeschlossen werde, bedeute eine Verweigerung des Normalstandards ohne sachbezogene Begründung und sei daher sowohl eine Gleichheitswidrigkeit als auch eine unzulässige Vorenthaltung des angemessenen sozialen Schutzes und außerdem auch geschlechtsspezifisch diskriminierend, weil sie historisch nur für Männer geschaffen worden sei und faktisch auch immer noch speziell diese treffe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Anwendung des § 236b Abs. 2 BDG 1979 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 32 Jahren 3 Monaten und 11 Tagen fest. Wie der Begründung zu entnehmen ist, legte sie der Feststellung Zeiten des Präsenzdienstes bis zu dem nach § 236b Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 höchstzulässigen Ausmaß von 30 Monaten zugrunde.

§ 236b BDG 1979 wurde erstmals durch das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, als Übergangsbestimmung betreffend Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15 und 15a in Kraft gesetzt. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählten nach Abs. 2 Z. 3 Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten. Die Erläuterungen, 175 BlgNR XXI. GP (48/ME XXI. GP) führten in ihrem Besonderen Teil (Seite 6) hiezu aus:

"Entsprechend dem Programm der Bundesregierung sollen Beamte bereits ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine 'beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' von 40 Jahren aufweisen. Da der Leistung von Pensionsbeiträgen im Beamtenpensionsrecht im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach keine primäre Bedeutung zukommt (die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen ergibt sich aus der Anerkennung eines Zeitraums als ruhegenussfähige Zeit und nicht umgekehrt), ist die 'beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' in möglichst enger Annäherung an die geplanten Regelungen im Sozialversicherungsrecht zu definieren.

Folgende Zeiten zählen nach der geplanten Regelung zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit:

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einschließlich der Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

2. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschafts-Karenzurlaubes,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

5. nach § 15b Abs. 2 bis 4 nachgekaufte Zeiten.

Zeiten nach Z 3, für deren Anrechnung als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit kein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist, sind insbesondere Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienstzeiten. Die Ausnahme von beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschaftskarenzurlaubszeiten soll verhindern, dass - über im Dienstverhältnis zurückgelegte Elternschaftskarenzurlaubszeiten hinaus - mehr als 60 Monate an sonstigen Kindererziehungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wirksam werden. Nicht zu den Zeiten nach Z 3 zählen beispielsweise beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten."

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 150/00, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 34/2001, wurde § 236b BDG (mit Ausnahme von Abs. 1, Abs. 2 Z. 3, Z. 4, Abs. 3, 6 und 7) als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86/2001, wurde § 236b BDG 1979 - als Übergangsbestimmung zu dieser Novelle - neuerlich in Kraft gesetzt; nach Abs. 2 Z. 3 zählten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten.

Der Bericht des Verfassungsausschusses zum Pensionsreformgesetz 2001, 699 BlgNR XXI. GP , wiederholte im Wesentlichen die wiedergegebenen Erläuterungen zum Pensionsreformgesetz 2000.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde § 236b BDG zum Teil neu gefasst und insbesondere das in Abs. 2 Z. 3 vorgesehene Höchstausmaß von 12 Monaten auf ein solches von 30 Monaten geändert. Diese Änderung gründet auf einem im Budgetausschuss eingebrachten Abänderungsantrag, die der Bericht des Budgetausschusses, 111 BlgNR XXII. GP , 5, allerdings nicht weiter erläutert.

§ 236b BDG 1979 wurde schließlich durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, neu gefasst und lautet in dieser Fassung, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

  1. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  2. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  3. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat ...

...

(6) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

..."

Nach der Übergangsbestimmung des § 236e Abs. 1 BDG 1979 zum Budgetbegleitgesetz 2011 richtet sich die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach § 236b Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2011, 981 BlgNR XXVI. GP 215, führen u.a. zur Neufassung des § 236b BDG 1979 aus:

"Die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit werden neu gefasst.

Für vor 1954 Geborene ergeben sich hinsichtlich der nötigen Anspruchsvoraussetzungen keine Änderungen, allerdings können sog. 'Ausübungsersatzzeiten' von ehemals selbständigen Gewerbetreibenden oder Landwirten, die die Voraussetzungen für den Pensionsantritt nach dieser Regelung erst ab 2011 erfüllen, nur bei Nachkauf als beitragsgedeckte Zeiten berücksichtigt werden. Weiters wird der Preis für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten vereinheitlicht und an das ASVG-Niveau angepasst. Gleichzeitig wird - wie im ASVG - beim Nachkauf ein Risikozuschlag für 'Nicht-Harmonisierte' (Geburtsjahrgänge vor 1955) eingeführt. Auf Grund einer Übergangsregelung bestimmen sich die Kosten des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten nach der vor der Änderung geltenden Rechtslage, wenn der Antrag auf Nachkauf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der Neuregelung gestellt wird.

Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen.

..."

Soweit die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde im Wege der "möglichst verfassungskonformen Interpretation" darauf abzielt, dass die in § 236b Abs. 2 Z. 3 enthaltene Wortfolge "bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten" keinerlei Wirkung entfalten soll, ist dem zu entgegnen, dass die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie jede andere Auslegungsmethode auch - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet. Durch die von der Beschwerde intendierte Ausblendung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale würde allerdings die zulässige Grenze dieser (wie jeder anderen) Auslegung überschritten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2005/12/0240, und vom 29. Juni 2011, Zl. 2009/12/0141, mwN).

Wenn die Beschwerde in der angefochtenen Feststellung einen Ausschluss der "Pensionswirksamkeit" der in Rede stehenden Präsenzdienstzeiten erblickt, verkennt sie, dass Gegenstand der angefochtenen Feststellung ausschließlich die Feststellung der "beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten" ist, die, sofern sie ein Gesamtausmaß von 40 Jahren aufweisen, nach § 236b Abs. 1 BDG 1979 eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a BDG 1979 ermöglichen. Davon ist aber die Frage zu unterscheiden, ob und in welchem Ausmaß solche Zeiten nach § 53 des Pensionsgesetzes 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen: ihre Beantwortung fand diese Frage nicht im angefochtenen Bescheid , sondern - wie eingangs dargestellt - bereits im Bescheid vom 22. Jänner 1991 insofern, als die in Rede stehenden Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet wurden und damit zur Gänze "Pensionswirksamkeit" entfalten.

Soweit die in Rede stehenden Zeiten nicht in ihrem Gesamtausmaß von 9 Jahren, 3 Monaten und 5 Tagen, sondern nur in einem solchen von 30 Monaten beitragsfrei in die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 2 BDG 1979 einflossen, liegt darin keine Diskriminierung von Männern (gleich welchen Alters), sondern vielmehr - bis dato - deren Privilegierung, bleibt es doch in der Anwendung dieser Bestimmung in der Regel wesentlich mehr Frauen als Männern verwehrt, in den Genuss einer beitragsfreien Anrechnung solcher Zeiten zu gelangen. Dass der Gesetzgeber eine solche Privilegierung von Zeiten nicht über das Ausmaß von 30 Monaten hinausgehend oder gar unbegrenzt einräumte, stellt keine Diskriminierung von Männern dar, zumal der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zeiten freiwillig leistete.

In diesem Licht erübrigt sich eine weitere Erörterung des Beschwerdevorbringens zum Unionsrecht, insbesondere zur Richtlinie des Rates vom 9. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, 79/7/EWG.

Die Beschwerde ist daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2014

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