VwGH 2013/07/0178

VwGH2013/07/017823.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des PP in W, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2013, Zl. ABT13-38.40-45/2010-4, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) vom 4. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, die auf den Grst. Nrn. 1 sowie 2, beide KG K., abgelagerten Abfälle, nämlich ca. 200 m3 Wurzelstöcke unverzüglich zu entfernen und der Behörde die entsprechenden Entsorgungsnachweise über diese Entfernung durch ein dazu konzessioniertes Unternehmen vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, nach Entfernung der Wurzelstöcke die Böschung durch eine bautechnisch einwandfreie Maßnahme nach dem Stand der Technik (z.B. Böschungssicherung mittels Steinschlichtung oder Rücknahme der Böschungsneigung auf eine Neigung von max. 2:3) dauerhaft zu sichern.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG behob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 4. September 2008 und verwies mit ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2009 die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die BH zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers insoweit zu folgen sei, als die Vorschreibung der Durchführung bautechnischer Maßnahmen (Steinschlichtung) auf Grundlage des in Berufung gezogenen Bescheides der BH jedenfalls nicht möglich sei. Gegenstand des Verfahrens nach § 73 AWG 2002 seien ausschließlich "die abgelagerten bzw. eingebauten Wurzelstöcke".

Anlässlich der im fortgesetzten Verfahren am 3. Dezember 2009 von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom abfalltechnischen Amtssachverständigen folgende Stellungnahme zu Protokoll gegeben:

"Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass beginnend vom höchsten Punkt der Straße ca. 60 lfm sichtbar eine Lage Wurzelstöcke danach 90 lfm zumindest 2 Lagen Wurzelstöcke und ca. 20 lfm wiederum eine Lage Wurzelstöcke aufgebracht wurden.

Laut Aussage von ... (Beschwerdeführer) ... wurde das für die

Geländeaufschüttung verwendete Material nur am Grundstück umgelagert. Aufgrund der Begehung auf der Wiesenfläche über der künstlich errichteten Böschung konnten keine gesicherten Anzeichen für eine Setzung des Untergrundes festgestellt werden."

Von den Vertretern der Marktgemeinde P. wurde angemerkt, dass in baurechtlicher Hinsicht betreffend die verfahrensgegenständliche Schüttung kein Bauverfahren bei der Marktgemeinde anhängig sei. Vom Beschwerdeführer wurde zu Protokoll gegeben, dass die Geländekorrektur von ihm zur Erzielung einer besseren landwirtschaftlichen Nutzung seiner Grundstücke vorgenommen worden sei. Seiner Auffassung nach sei keine baurechtliche Bewilligung erforderlich. Die Entfernung der Wurzelstöcke bzw. der Schüttung könne ihm nicht vorgeschrieben werden.

Der abfalltechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten vom 9. April 2010 fest, dass die Wurzelstöcke als Abfall im objektiven Sinn zu behandeln seien. Unter Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 2. April 2007 stellte der abfalltechnische Amtssachverständige fest, dass die Wurzelstöcke nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stünden und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden könnte, wenn durch den biologischen Abbauprozess des organischen Materials (Wurzelstöcke) die Hangsicherung versage und zusammen mit dem hinter bzw. über der Hangsicherung abgelagerten Bodenaushubmaterial zu rutschen beginne. Aus fachlicher Sicht diene daher die Hangsicherung mit Wurzelstöcken ausschließlich der Sicherung des vom Beschwerdeführer aufgebrachten Bodenaushubmaterials. Zudem würde die Hangsicherung mit Wurzelstöcken überwiegend auf öffentlichem Gut durchgeführt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Falle des Versagens der Hangsicherung Menschen im Gefahrenbereich befänden. Weiters werde bei einer Rutschung eine Beeinträchtigung oder Beschädigung der darunter liegenden, öffentlichen Straße zu erwarten sein. Es könne damit auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden (Verkehrshindernis). Aus fachlicher Sicht würden die Wurzelstöcke als Abfall mit der Abfallschlüsselnummer 92105 67 Holz (Baum- und Strauchschnitt aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus der Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten, Strauch- und Baumschnitt, auch geschreddert) gemäß ÖNORM S 2100 zugeordnet.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abgegeben.

Mit Bescheid der BH vom 20. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen, die auf den Grst. Nrn. 1, 2 und 3, KG K., abgelagerten Wurzelstöcke nach Maßgabe des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen abfalltechnischen Gutachtens vom 9. April 2010 auf einer Länge von etwa 170 m unverzüglich zur Gänze zu entfernen und der Behörde die entsprechenden Entsorgungsnachweise eines dazu konzessionierten Unternehmens vorzulegen. Überdies wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das aufgebrachte Bodenaushubmaterial nach Entfernung der Wurzelstöcke auf eine standsichere Neigung (in der Regel 2:3) zurückzunehmen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und unter einem die Frist für die Entfernung der Wurzelstöcke sowie die Zurücknahme der Böschung auf eine standsichere Neigung (in der Regel 2:3) mit 30. Oktober 2013 neu festgelegt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde auf die Abfalleigenschaft der Wurzelstöcke ein.

Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Wurzelstöcke als Hangsicherung verwenden habe wollen und daraus eine Entledigungsabsicht - und somit die Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn - nicht ableitbar sei. Daher sei die objektive Abfalleigenschaft der Wurzelstöcke "einer detaillierten Prüfung" zu unterziehen.

Der geotechnische/geologische Amtssachverständige habe in seiner fachlichen Stellungnahme vom 2. April 2007 bereits schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die verwendeten "Wurzelstöcke auf Grund ihrer Lagerung und dem Umstand, dass sie organisch abgebaut werden, nicht als Böschungssicherung verwendet werden können".

Der abfalltechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten - auch unter Bezugnahme auf die geotechnische Stellungnahme vom 2. April 2007 - schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass für die im Spruch konkretisierten Wurzelstöcke die objektive Abfalleigenschaft zutreffe. Begründend habe er in seinem Gutachten vom 9. April 2010 ausgeführt, dass eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Menschen festgestellt werden könne, wenn durch den biologischen Abbauprozess der Wurzelstöcke die Hangsicherung versage und zusammen mit dem aufgebrachten Bodenaushubmaterial auf die darunterliegende öffentliche Straße zu rutschen beginne. Ebenso sei festgestellt worden, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sein könnte, da die Wurzelstöcke überwiegend ohne Zustimmung auf öffentlichem Gut aufgebracht worden seien. Bei Versagen der "Hangsicherung" - auf Grund des geringen Abstandes des Böschungsfußes zum Rand der Fahrbahndecke - könne der Verkehr der darunter vorbeiführenden Gemeindestraße gestört werden. Sogar eine Beschädigung der öffentlichen Straße sei zu erwarten. Durch die vorliegende Fotodokumentation, welche im Zuge der abfallrechtlichen Erhebung der BH am 3. Dezember 2009 aufgenommen worden sei, würden die fundierten Aussagen des Amtssachverständigen zusätzlich belegt, da insbesondere die steilen, teils sogar senkrecht ausgeführten Böschungen mit teilweise zweilagig aufgebrachten Wurzelstöcken schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht als eine nach dem Stand der Technik hergestellte Böschung bewertet werden könnten. Die attestierte Rutschgefahr mit möglicher Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht ausgeschlossen werden.

In diesem Zusammenhang sei dem Einwand des Beschwerdeführers, der abfalltechnische Amtssachverständige habe die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen nicht als relevant eingestuft, nicht näher zu treten, zumal die Verwirklichung auch nur eines der in § 1 Abs. 3 Z 1 bis 9 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen genüge, um die objektive Abfalleigenschaft anzunehmen. Die bloße Gefahr einer Hangrutschung durch den Abbauprozess der eingebauten Wurzelstöcke und eine damit einhergehende Gefahr für Menschen sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei ausreichend begründet.

Im Hinblick auf die durch den geotechnischen Amtssachverständigen bereits festgestellte Ungeeignetheit der Wurzelstöcke als Hangsicherung - auch unter Berücksichtigung der nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht dem Stand der Technik entsprechend hergestellten Böschung - sei eine bestimmungsgemäße Verwendung der Wurzelstöcke auszuschließen. Daher kämen die Ausschließungskriterien des § 2 Abs. 3 AWG 2002 nicht zum Tragen. Die objektive Abfalleigenschaft der Wurzelstöcke sei daher zu bejahen.

Eine genehmigte Anlage zur Sammlung und Behandlung der Wurzelstöcke liege nicht vor. Zudem könne auf Grund der fachlich fundierten Aussagen der Amtssachverständigen keinesfalls von einem für die Sammlung/Lagerung der Wurzelstöcke dafür vorgesehenen geeigneten Ort gesprochen werden.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages (Abfalleigenschaft, mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, Sammlung/Lagerung entgegen den Vorschriften des AWG 2002) seien damit als erfüllt anzusehen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, der abfallpolizeiliche Auftrag sei nicht ausreichend konkretisiert, werde entgegengehalten, dass der Behandlungsauftrag "nach Maßgabe des abfalltechnischen Gutachtens", dem auch eine Fotodokumentation (18 Bilder) angeschlossen sei, erlassen worden sei. Durch diese Fotodokumentation sei die Örtlichkeit der eingebauten Wurzelstöcke ausreichend dokumentiert. Die Länge der Abfalllagerung sei mit rund 170 m entlang der südlichen/süd-westlichen Grundstücksgrenze Nrn. 1 und 2, je KG K. (die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befänden) sowie entlang der (südlich dieser Grundstücke) befindlichen öffentlichen Straße auf Grst. Nr. 3, KG K. (im Eigentum der Marktgemeinde K.) beschrieben. Der räumliche Umfang sei mit etwa 200 m3 berechnet. Damit sei der "Behandlungsumfang" ausreichend konkretisiert und damit auch exequierbar.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen, auf denen die Wurzelstöcke abgelagert bzw. eingebaut worden seien, nicht um Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes handle, sei auch die Befassung eines forstfachlichen Amtssachverständigen nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahme des Bezirksforstinspektors vom 4. Dezember 2007 sei nicht zu berücksichtigen, zumal die seitens des Beschwerdeführers erwähnten Laubhölzer, welche am Oberrand der Böschung gepflanzt worden seien, naturgemäß nicht einem mit den Wurzelstöcken vergleichbaren biologischen Abbauprozess unterlägen und auch nicht Gegenstand des vorliegenden abfallpolizeilichen Auftrages seien.

Unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhaltes - insbesondere der Tatsache, dass die Behandlung der eingebauten Wurzelstöcke als Abfall erforderlich sei und diese Wurzelstöcke als Hangsicherung für die nicht dem Stand der Technik entsprechend hergestellte Böschung (teilweise senkrecht) dienten - sei zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 (Rutschung des aufgebrachten Bodenaushubmaterials) auch die Zurücknahme der Böschung auf eine standsichere Neigung (in der Regel 2:3) erforderlich. Es wäre grob fahrlässig, würde die Behörde hier nur die Wurzelstöcke als Abfall entfernen lassen, ohne den vorhandenen Untergrund zu betrachten. Damit würde wiederum eine Gefahr der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hervorgerufen.

Zudem sei festzuhalten, dass die Schüttmaßnahme mit Bodenaushubmaterial überwiegend auf fremdem Grund (öffentliche Straße Grst. Nr. 3, KG K.) durchgeführt worden sei, ohne die entsprechende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Für den vorliegenden Beschwerdefall sind die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 73 AWG 2002 relevant, die auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 1. ...

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

  1. 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  2. 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

    7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

    8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

    9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

    ...

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

...

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

  1. 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

    Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

    ...

§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."

Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080, mwN).

Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, mwN).

Die belangte Behörde stützt sich in ihrem angefochtenen Bescheid auf das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes.

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2010/07/0175, mwN).

Die belangte Behörde konnte in einem mängelfrei geführten Verfahren vom Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes ausgehen. Gestützt auf das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 9. April 2010 konnte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise festgestellt werden, dass die Gesundheit der Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 gefährdet ist. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass durch den biologischen Abbauprozess der Wurzelstöcke die Hangsicherung versagt und zusammen mit dem aufgebrachten Bodenaushubmaterial auf die darunter liegende öffentliche Straße zu rutschen beginnt.

Der abfalltechnische Amtssachverständige stützte sich dabei auf das Gutachten von geologischen Amtssachverständigen vom 2. April 2007, die aus ihrer fachlichen Sicht ausführen, "dass die Wurzelstöcke auf Grund ihrer Lagerung und dem Umstand, dass sie organisch abgebaut werden, nicht als Böschungssicherung verwendet werden können".

Damit liegt jedoch eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen nach § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 vor.

Dem steht auch nicht das vom Beschwerdeführer angesprochene Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 4. Dezember 2007 entgegen. Der forstfachliche Amtssachverständige kommt dabei zum Schluss, dass der Einbau der Wurzelkörper "sehr wohl eine bautechnische Funktion der Böschungssicherung wie sie in forst- und landwirtschaftlichen Baumaßnahmen üblich ist", aufweise. Insbesondere seien am Oberrand der Böschung zusätzlich Laubhölzer gepflanzt worden. Zudem ermögliche die raue Oberfläche das Aufkommen böschungsstabilisierender Gehölze. Dies bedeute, dass die zurzeit vorhandene "Verbauung mit organischem Material" in der Folge durch die aufkommenden Gehölze zur Sicherung der Böschung abgelöst werde.

Diese Ausführungen können die Möglichkeit einer Gefährdung nach § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 nicht ausschließen.

Dass der vorliegende Einbau der Wurzelkörper eine Böschungssicherung darstelle, wie sie im forst- und landwirtschaftlichen Baumaßnahmen üblich ist, vermag die Schlüssigkeit der Ausführungen der geologischen und abfalltechnischen Amtssachverständigen nicht zu widerlegen. Diese Aussage weist nämlich einen allgemeinen Charakter auf, der über die konkrete Verwendung der Wurzelstöcke keine Aussage trifft. Wenn in den Worten des forsttechnischen Amtssachverständigen die zurzeit vorhandene "Verbauung mit organischem Material" in der Folge durch die aufkommenden Gehölze zur Sicherung der Böschung abgelöst würde, wird dabei der Zeitraum völlig außer Acht gelassen, bis es zu einem solchen Aufwuchs gekommen ist. Außerdem erweisen sich diese Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen als zu wenig konkret.

Von der Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern des § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 konnte die belangte Behörde daher zutreffend ausgehen.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG 2002 findet schon alleine deswegen keine Anwendung, da von einer zulässigen Verwendung im Sinne dieser Bestimmung nicht gesprochen werden kann.

Zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 (Rutschung des aufgebrachten Bodenaushubmaterials) war auch die Zurücknahme der Böschung auf eine standsichere Neigung erforderlich. Diese Maßnahme ist daher durch § 73 Abs. 1 AWG 2002 gedeckt. Es ginge nicht an, nur die Wurzelstöcke als Abfall entfernen zu lassen, ohne den vorhandenen Untergrund zu betrachten. Damit würde wiederum eine Gefahr der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hervorgerufen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen erweist sich auch der Spruch als ausreichend bestimmt. So sind die Wurzelstöcke in ihrer Situierung auf den bezughabenden Grundstücken sowohl hinsichtlich Länge als auch räumlichem Umfang ausreichend beschrieben. Der abfallpolizeiliche Auftrag ist vollzugstauglich.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. April 2014

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