Normen
AVG §8;
ForstG 1975 §60;
ForstG 1975 §63 Abs2;
ForstG 1975 §66;
ForstG 1975 §66a Abs1;
ForstG 1975 §66a;
ForstG 1975 §67 Abs2;
ForstG 1975 §67 Abs3;
VwRallg;
AVG §8;
ForstG 1975 §60;
ForstG 1975 §63 Abs2;
ForstG 1975 §66;
ForstG 1975 §66a Abs1;
ForstG 1975 §66a;
ForstG 1975 §67 Abs2;
ForstG 1975 §67 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt a.) des im Instanzenzug ergangen angefochtenen Bescheides wurden die beschwerdeführenden Parteien als Grundeigentümer des Grundstückes 716, KG S, verpflichtet, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage für die forstliche Bewirtschaftung (z.B. Holzbringung, Kulturpflege, Aufforstung) zur zweckmäßigen Waldbewirtschaftung der im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Grundstücke 718/2 und 720/2, KG S, im folgenden notwendigen Umfang zu dulden:
"Diese Duldungsverpflichtung besteht laut beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Übersichtsplan (Übersicht 2; blau eingezeichnet) von der im nordöstlichen Teil der GP 716, KG S befindlichen Kehre des bestehenden B-Weges ausgehend auf einer Länge von 20 lfm. südöstlich verlaufend hin bis zur Grenze der GP 718/2 KG S bei einer Planumbreite von 4,0 m und einer Gesamtbreite (erforderlicher Trassenaufhieb) von 6,0 m, also einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 120 m2."
Mit Spruchpunkt b.) wurde die Berufung gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: BH) vom 4. April 2011 betreffend Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße an die mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften aus, die mitbeteiligten Parteien seien Eigentümer der Grundstücke 718/2 und 720/2, je KG S, die sich am Südabhang des P in einer Höhenlage von ca. 1.360 m Seehöhe, im Bereich der O Hütte und oberhalb der B-Hütte befänden. Mit Bescheid der BH Zell am See vom 4. April 2011 sei den mitbeteiligten Parteien die forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße R unter Einhaltung mehrerer Nebenbestimmungen erteilt worden, um die Waldflächen auf den Grundparzellen 718/2 und 720/2, je KG S, zu erreichen. Ausgehend von einer Kehre des bestehenden B-Weges solle die geplante Wegeanlage in gestreckter Linie Richtung Südosten führen. In diesem Zusammenhang sei zu Beginn des Weges die Inanspruchnahme von Fremdgrund, nämlich des Grundstückes 716, KG S, erforderlich. Die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer dieses Grundstückes hätten sich gegen die Inanspruchnahme ausgesprochen.
Wie aus dem im Berufungsverfahren eingeholten "schlüssigen und nachvollziehbaren" - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen - Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen hervorgehe, seien die Flächen der Grundstücke 718/2 und 720/2 mit einem Fichtenbestand der 3. Altersklasse bestockt; dementsprechend handle es sich um "Stangenholz bis vereinzelt schwaches Baumholz". Die Bestände seien teils einschichtig, teils stufig. Der Überschirmungsgrad betrage 100 %, sodass es sich dabei um Wald im Sinne des ForstG handle. Eine Erschließung zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Waldes bestehe derzeit nicht.
Der gegenständliche Waldbestand weise einen ungepflegten Eindruck auf. Durch den Dichtstand der Bäume sei das Verhältnis der Höhen zu den Durchmessern der Einzelbäume (h/d-Verhältnis) sehr ungünstig, was sich auf die Stabilität des gesamten Bestandes negativ auswirke. Die zahlreichen Kronenbrüche wiesen bereits auf die vorhandene Labilität des Bestandes hin. Aufgrund der nicht gegebenen Erschließung und mangels einer bestehenden wirtschaftlichen Bringungsmöglichkeit sei jegliche Pflege unterblieben.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der geplanten Forststraße werde im Amtssachverständigengutachten plausibel darauf hingewiesen, dass zur Erfüllung der überwirtschaftlichen Waldfunktionen eine kontinuierliche Pflege der Waldbestände zur Erhaltung bzw. Erlangung von stabilen Beständen unbedingt notwendig sei. Um die erforderlichen Pflegeeingriffe kontinuierlich durchführen zu können, sei eine gewisse Mindesterschließung mittels einer Forststraße erforderlich.
Eine Bringungsanlage, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet wäre und von den mitbeteiligten Parteien auf Grund rechtlich gesicherter Verhältnisse ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand benützt werden könnte, bestehe nicht.
In einem derartigen Fall könne, wenn dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf eigenem Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden könne, eine Duldungsverpflichtung im Sinne des § 66a ForstG begründet werden.
Kämen dabei zwei oder mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund in Betracht, sei jene zu wählen, die im geringsten Ausmaß in das (fremde) Eigentum eingreife.
Der Amtssachverständige habe insgesamt vier Aufschließungsvarianten (A bis D) vorgelegt, wobei aufgrund der ähnlichen Geländeverhältnisse von gleichen Laufmeterkosten ausgegangen worden sei. Die Baukosten seien mit EUR 35,-/lfm geschätzt worden, zusätzlich käme zu den Varianten B bis D eine Pauschale von EUR 1.000,-- an erhöhten Baukosten für die Querung einer Wasserleitung hinzu. Obwohl Variante A keiner Fremdgrundinanspruchnahme bedürfe, komme diese Variante nicht in Frage, da hier (infolge der Weglänge von 1.050m lfm und Baukosten von EUR 36.750,--) die Grundsätze des § 60 ForstG nicht eingehalten werden könnten, was bei den übrigen drei Varianten der Fall sei. Der Amtssachverständige habe die drei übrigen Varianten verglichen, wobei Schlägerungskosten und Bringungskosten von EUR 20,-/lfm und ein durchschnittlicher Holzernteerlös von EUR 65,-
/lfm angenommen worden seien.
Es habe sich gezeigt, dass es sich bei Variante B um diejenige handle, bei der der höchste erntekostenfreie Erlös zu erwarten sei. Dazu komme, dass bei Variante B (Baukosten EUR 8.350,--) der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer am geringsten ausfallen würde, da die Eingriffslänge lediglich 20 lfm betrage. Dies ergebe bei einer Planumbreite der zu errichtenden Forststraße von 4 m eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme von 80 m2. Die Gesamtbreite (inklusive Trassenaufhieb) betrage maximal 6 m, was eine Gesamtfläche von 120 m2 ergebe. Außerdem bestehe in diesem Bereich eine Rückegasse, die nicht bewachsen sei.
Die Beschwerdeführer seien den ausführlich begründeten Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Zu Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides sei den mitbeteiligten Parteien die forstrechtliche Bewilligung gemäß § 62 ForstG für die Errichtung der Forststraße R, KG S, mit einer Gesamtlänge von 212 lfm unter Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen erteilt worden.
Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Amtssachverständigen werde durch die Errichtung dieser Forststraße die Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien in Nutzung und Produktionskraft nicht beeinträchtigt, auch im Zuge der Bauarbeiten sei eine solche Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Es würden daher die Voraussetzungen für die Parteistellung gemäß § 63 Abs. 2 ForstG nicht vorliegen. Die gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung sei daher mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichthof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten (auszugsweise):
"A. Bringung zu Lande
Bringung
§ 58. (1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.
...
Forstliche Bringungsanlagen
§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
- 2. für die Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
- 3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
(3) ...
...
Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
...
c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
...
Bewilligungsverfahren
§ 63. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
...
B. Bringung über fremden Boden
Befristete Bringung über fremden Boden
§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter, sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu.
(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.
(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.
(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.
(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im Wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.
Bringungsanlagen
§ 66a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs. 1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.
...
Entschädigung
§ 67. (1) Der nach § 66 Bringungsberechtigte hat nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
(2) ...
(3) ...
(4) Einigen sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. ...
..."
2. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor:
Der Antrag der mitbeteiligten Parteien habe nicht auf Erteilung einer Duldungsverpflichtung gelautet. Der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 22. September 2009 sei lediglich auf die Erteilung einer "Errichtungsbewilligung" gerichtet gewesen. Die Behörde sei mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag der Mitbeteiligten hinausgegangen.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe an Ort und Stelle einen Befund aufgenommen, ohne den beschwerdeführenden Parteien Gelegenheit zur "Intervention" zu geben. Dadurch seien die Parteienrechte der Beschwerdeführer verletzt worden. Die nachfolgende Übermittlung des aufgenommenen Sachbefundes könne die Beiziehung der Parteien nicht ersetzen.
Der Eingriff in das Grundstück Nr. 716 stelle eine Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Parteien dar, die in § 66a ForstG keine Deckung finde.
Durch die (in Variante B vorgesehene) Wegführung komme es zu einem massiven Hanganschnitt. Bei Wahl einer talseitig gelegenen Trasse über das Grundstück 716 könnte dieser vermieden werden. Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen sei zur Verhinderung der Beeinträchtigung der bestehenden Wasserleitung ein Projekt nachzureichen. Dies sei allerdings von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt worden.
Außerdem sei die Entschädigungsfrage im angefochtenen Bescheid nicht zufriedenstellend gelöst worden.
Der Amtssachverständige habe eine Genehmigungsauflage vorgeschlagen, wonach die Arbeiten am Grund der beschwerdeführenden Parteien durch ein dazu befugtes Unternehmen durchzuführen seien; eine derartige Auflage sei im angefochtenen Bescheid nicht erteilt worden.
Die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sei nicht richtig gelöst worden. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien die Kosten der Errichtung der Forststraße R nicht berücksichtigt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Bereich der Hartlalm, die im Eigentum der Mitbeteiligten stünde, südlich des Erschließungsweges flach sei und es den Mitbeteiligten zumutbar gewesen sei, auf Eigengrund einen Anschließungsweg zu errichten. Auch könne die Holzbringung mittels Seilanlage oder Holzschlepper erfolgen. Es lägen somit insgesamt die Voraussetzzungen für die verpflichtende Duldung der Errichtung einer dauernden Bringungsanlage auf fremdem Grund nicht vor.
Im Übrigen würden die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Errichtung der Forststraße Parteistellung besitzen. Am Grund der beschwerdeführenden Parteien seien Rodungsmaßnahmen notwendig und stelle die Vornahme eines Geländeeinschnitts eine Beeinträchtigung der Produktionskraft des Waldes dar. Die Zurückweisung der Berufung (Spruchpunkt b.) sei zu Unrecht erfolgt.
3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
3.1. Die beschwerdeführenden Parteien übersehen zunächst, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die mitbeteiligten Parteien laut Niederschrift über die bereits am 1. Oktober 2004 an Ort und Stelle erfolgte Begehung den "Antrag zu Einräumung eines Bringungsrechts über fremden Grund und Boden in Verbindung mit der Errichtung einer dauernden Bringungsanlage (Forststraße) über das Grundstück Nr. 716, KG S." bei der BH gestellt haben. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 haben die mitbeteiligten Parteien auf diesbezügliche Aufforderung der BH mitgeteilt, dass sie "den gestellten Antrag auf Errichtungsbewilligung der Forststraße R weiterhin aufrecht erhalten und offiziell einen Antrag gem. § 66a Forstgesetz 1975 i. d.g.F zwecks Errichtung einer dauernden Bringungsanlage auf fremden Boden stellen." Die Ladung zu der bereits am 17. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung weist als Verfahrensgegenstand aus: "1. Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Forststraße R, 2. Antrag gemäß § 66a Forstgesetz 1975 i.d.g.F zwecks verpflichtender Duldung der Errichtung einer dauernden Bringungsanlage auf fremdem Boden (GN 716, KG S)." Entgegen dem Beschwerdevorbringen umfasste der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens demnach unzweifelhaft auch die beantragte Duldungsverpflichtung nach § 66a ForstG und wurde hierüber im erstinstanzlichen bzw. im angefochtenen Bescheid zu Recht abgesprochen.
3.2. Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach § 66a ForstG hat die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind. Aus dem ersichtlichen Zweck der Vorschrift, die Begründung von Bringungsrechten, die eine zweckmäßige Bewirtschaftung bei Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten ermöglichen sollen, gegebenenfalls auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer zu ermöglichen, folgt, dass das "Fehlen" oder die "Unzulänglichkeit" von Bringungsanlagen tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein kann. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt. Schließlich muss im Hinblick darauf, dass das Gesetz das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung "unverhältnismäßiger Kosten" erlauben, dem Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zuordnet, in einem solchen Fall von "Fehlen" bzw. "Unzulänglichkeit" einer Bringungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des § 66a ForstG, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht kommt, kann somit nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermöglicht.
Was den Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" betrifft, können im Hinblick auf den gleichartigen Regelungsgegenstand die in der Rechtsprechung zu § 66 ForstG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Danach liegen "unverhältnismäßige Kosten" dann vor, wenn der Überschuss des Erlöses über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann.
Steht somit fest, dass keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand im soeben dargelegten Sinn benützt werden kann, und kann dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden, so kann eine Duldungsverpflichtung im Sinne des § 66a ForstG begründet werden.
Kommen dabei zwei oder mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund, die jeweils nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet sind, in Betracht, ist sodann zwischen diesen die Auswahl nach dem Kriterium "Eingriff in das Eigentum im geringsten Ausmaß" (vgl. § 66a Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz ForstG) zu treffen.
Bei der Auswahl zwischen mehreren möglichen Aufschließungsvarianten im Anwendungsbereich des § 66a ForstG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Neben der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage zu dulden, ergibt sich kraft Größenschlusses auch die Verpflichtung des Grundeigentümers, die Mitbenützung einer von ihm auf seinem Grund errichteten dauernden forstlichen Bringungsanlage durch andere auf Dauer zu dulden.
Bei der Duldung der Mitbenützung einer bestehenden forstlichen Bringungsanlage handelt es sich im allgemeinen (Fälle einer nicht ins Gewicht fallenden Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens bzw. eines offenkundigen Missverhältnisses zwischen neu zu errichtender und zur Mitbenützung in Anspruch genommener Bringungsanlage ausgenommen) um eine in das Eigentum in erheblich geringerem Ausmaß eingreifende Verpflichtung als bei jener zur Duldung der Errichtung und Erhaltung einer dauernden fremden Bringungsanlage auf eigenem Grund.
Dem Eigentümer des Grundes, auf dem eine fremde Bringungsanlage errichtet wird, gebührt eine "Entschädigung" im Sinne des § 67 Abs. 3 ForstG; dem Grundeigentümer, der eine Mitbenützung seiner bestehenden Bringungsanlage nach § 66a ForstG zu dulden hat, gebührt hingegen nach § 67 Abs. 2 ForstG ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage.
Bei der Auswahl zwischen mehreren technisch möglichen Varianten haben jene unberücksichtigt zu bleiben, die
a) nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG verwirklicht werden könnten,
b) unverhältnismäßige Kosten (der Errichtung, Erhaltung und/oder Bringung) verursachen würden.
Dieser Grundsatz hat in gleicher Weise für den in § 66a Abs. 1 ForstG ausdrücklich geregelten Fall der Wahl zwischen mehreren Erschließungsvarianten über Fremdgrund wie für den Fall der Wahl zwischen einer Erschließung ausschließlich über eigenen Grund und Boden und einer Erschließung unter Inanspruchnahme von Fremdgrund zu gelten. Im ersteren Falle kommt überdies das Auswahlkriterium des "Eingriffes im geringsten Ausmaß" zum Tragen (vgl. zu all dem die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0143, sowie vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0042).
3.3. Der angefochtene Bescheid wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße, der dargestellten Rechtslage Rechnung tragenden Begründung gerecht.
Nach den unstrittigen Feststellungen besteht eine Bringungsanlage, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet wäre und von den mitbeteiligten Parteien auf Grund rechtlich gesicherter Verhältnisse ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand benützt werden könnte, im vorliegenden Fall nicht.
Die belangte Behörde hat - gestützt auf die Ausführungen im Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen - dargelegt, dass für die Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage die von den beschwerdeführenden Parteien präferierte, über den Eigengrund der mitbeteiligten Parteien führende, Variante A im Hinblick auf die in § 60 ForstG geregelten Erfordernisse nicht in Frage komme. Der Variante B sei als kostengünstigster und am wenigsten in das Eigentum der beschwerdeführenden Parteien eingreifende Variante der Vorzug (gegenüber den anderen möglichen Varianten) für die Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage zu geben gewesen. Konkret sei die Erschließung des Waldes mittels einer Forststraße unbedingt erforderlich und kämen andere Arten der Bringung nicht in Frage, zumal insbesondere eine Bringung mittels Seilnutzung einen so hohen Holzanfall erfordern würde, dass der Waldbestand insgesamt destabilisiert würde. Die bestehende Trinkwasserleitung der beschwerdeführenden Parteien werde durch den Bau der Forststraße nicht beeinträchtigt.
Diese beweiswürdigenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal die beschwerdeführenden Parteien dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden -Gutachten des Amtssachverständigen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem erwähnten Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht zu entnehmen, dass der Sachverständige die Vorschreibung einer Auflage, wonach die Durchführung der erforderlichen Arbeiten durch ein "befugtes Unternehmen" zu erfolgen habe, vorgeschlagen hat. Dass nach diesem Gutachten "für die Querung der Wasserleitung noch ein Projekt nachzureichen (ist)" steht der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Bringungsanlage nicht entgegen.
3.4. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist im Übrigen festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme besteht. Der Sachverständige bzw. die belangte Behörde waren daher auch nicht verpflichtet, die beschwerdeführenden Parteien der Befundaufnahme bzw. dem Lokalaugenschein beizuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/10/001, mwN).
Vielmehr wurde im gegenständlichen Fall den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt, was für die Wahrung des Parteiengehörs ausreichte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 691 angeführte hg. Judikatur).
3.5. Das Beschwerdevorbringen, wonach im angefochtenen Bescheid die "Entschädigungsfrage" nicht "zufriedenstellend gelöst" worden sei, geht insofern ins Leere, als diese - in § 67 ForstG gesondert geregelte (vgl. zu den näheren Voraussetzungen etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2005, Zl. 2005/10/0125) - Frage nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war.
3.6. Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien schließlich gegen die Nichtzuerkennung der Parteistellung hinsichtlich der Errichtung der gegenständlichen Forststraße (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wenden, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 2 ForstG dem Bewilligungsverfahren (lediglich) die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen sind, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zl. 2008/10/0013). Die belangte Behörde hat - auch diesbezüglich gestützt auf das von den beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftete Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen - in unbedenklicher Weise angenommen, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Forststraße die Nutzung oder die Produktionskraft des Grundstückes Nr. 716, KG S (welches laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Grundbuchsauszug eine Fläche von 53.894 m2 aufweist und - wie erwähnt - in einem Ausmaß von 120 m2 in Anspruch genommen wird), nicht beeinträchtigt wird. Davon ausgehend wurden die beschwerdeführenden Parteien aber zu Recht dem Bewilligungsverfahren nicht als Parteien beigezogen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) abzuweisen war.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG (idF BGBl. I Nr. 122/2013) und § 3 Z. 1 VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 auf die §§ 47 ff VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455.
Wien, am 27. März 2014
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