VwGH 2012/05/0125

VwGH2012/05/012515.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des H N in W, vertreten durch Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Kärntner Ring 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Februar 2010, Zl. RU1-BR-65/009-2010, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P in P), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1a;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1b;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1a;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1b;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 27. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Einreichplänen und einer Baubeschreibung die baubehördliche Bewilligung zum "Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses" auf näher bezeichneten Grundstücken in P.

Aufgrund einer Mitteilung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. Oktober 2007, wonach das Bauvorhaben der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart "Grünland Land- und Forstwirtschaft" widerspreche, ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 12. Februar 2008 dahin, dass es sich um einen "gemischten Antrag" handle. Es liege nicht ein "Ansuchen zum Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses" vor, "sondern um den Zubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses". Eine Planänderung war damit nicht verbunden; nach dem Lageplan soll das neue Wohngebäude hinter dem bestehenden Preßhaus errichtet werden.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag auf Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses gemäß § 20 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ab.

Im Berufungsverfahren teilte Dipl.-Ing. F., staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, mit Schreiben vom 7. April 2008 mit, dass es sich bei der Kellergasse von P. topographisch zum großen Teil um als Weingarten genutzte Flächen handle, die nach Norden anstiegen. Die Siedlungsentwicklung von P. verliefe im Wesentlichen in Ost-West-Richtung zwischen der Bahnlinie und diesem Geländeanstieg. Außerhalb dieser Flächen befänden sich im Bereich der Weingärten und Kellergassen keine (als erhaltenswerte Gebäude im Grünland gewidmeten) Wohngebäude und keinerlei Widmungen für Wohnbauland;

derartige Ausweisungen seien auch nicht vorgesehen.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies

die Berufung mit Bescheid vom 10. Juni 2008 als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2008 gab die belangte Behörde

der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung Folge, behob diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück.

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z 1a des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob im Hofverband ein Wohngebäude bestanden habe, dessen Wiedererrichtung zulässig wäre, von den Baubehörden nicht ausreichend erhoben und auch kein Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit der Bauführung oder nachhaltigen Bewirtschaftung eingeholt worden sei.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren stellte die Baubehörde erster Instanz mit "Zusatz zur Niederschrift vom 5. Oktober 2007" am 23. März 2009, Folgendes fest:

"Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan liegt das Untere Kellergebiet im Bauland-Sondergebiet/Presshaus-Keller. Das Bauland Sondergebiet ist von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken umgeben. Weder in der Kellergasse noch auf den anschließenden landw. Grundstücken sind Wohnhäuser vorhanden. Auch auf der gegenständlichen Liegenschaft besteht nur ein Presshaus mit unterirdischer Kellerröhre ohne Wohngebäude."

Mit Bescheid vom 14. April 2009 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag des Beschwerdeführers auf Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes vom 27. Juli 2007 ab.

Nach einem weiteren Rechtsgang, der zur Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters führte, wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Februar 2008 ab.

In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, dass das eingereichte Bauvorhaben den Bestimmungen des ROG widerspreche, weil die Grundstücke, auf denen das landwirtschaftliche Wohnhaus errichtet werden solle, laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde P. als "Grünland Land- und Forstwirtschaft" ausgewiesen seien. Laut Niederschrift vom 23. März 2009 bestehe auf der gegenständlichen Liegenschaft nur ein Presshaus mit unterirdischen Kellerröhren ohne Wohnhaus. Weil auf dem gegenständlichen Grundstück kein baubehördlich bewilligtes Wohnhaus oder kein Wohnhaus, für welches der Konsens vermutet werden könne, bestehe oder bestanden habe, sei naturgemäß auch ein Zubau bzw. die Wiedererrichtung denkunmöglich und somit nicht zulässig. Weder in der Kellergasse noch auf den anschließenden landwirtschaftlichen Grundstücken seien Wohnhäuser vorhanden. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei die Erstellung eines agrartechnischen Gutachtens nicht erforderlich.

Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. Jänner 2010 dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG den "Zusatz zur Niederschrift vom 5. Oktober 2007" vom 23. März 2009 zur Stellungnahme. Gleichzeitig ersuchte sie den Beschwerdeführer um Vorlage entsprechender Beweismittel, die seine Behauptung, auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bestehe bereits ein Wohngebäude bzw. habe eine solches bestanden, untermauerten.

In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass der Aufforderung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, ein ordentliches agrartechnisches Gutachten einzuholen, bisher nicht nachgekommen worden sei. Im Hinblick auf das Ersuchen um Vorlage von Beweismitteln werde "eine Beweislastumkehr" nicht hingenommen, "die Gemeinde möge einmal die Ansuchen und Aufforderungen durch die Oberbehörde ordentlich bearbeiten und dann" werde "- gegebenenfalls - der (Beschwerdeführer) auch weitere Beweise anbieten, die er jederzeit erbringen" könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 15. Dezember 2009 erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend legte sie dar, die hg. Rechtsprechung zeige unmissverständlich auf, dass nur für Zubauten und Abänderungen bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden unter den im § 19 Abs. 2 Z 1a ROG näher genannten Voraussetzungen sowie für die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses bei bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch auf Flächen, die als Grünland-Landwirtschaft gewidmet seien, eine Baubewilligung erteilt werden könne. Im Grünland dürften nach der hier anzuwendenden Rechtslage vielmehr Wohngebäude im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nur auf Flächen neu errichtet werden, die gemäß § 19 Abs. 2 Z 1b ROG als "Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen" gewidmet seien. Ein Neubau eines Wohngebäudes im Bereich der Widmung Land- und Forstwirtschaft scheide daher bereits auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 19 Abs. 2 Z 1a und 1b ROG bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus. Ebenso könne begrifflich eine Renovierung bzw. ein Zubau nur dann vonstatten gehen, wenn bereits aktuell Gebäude bestünden. Die Baubehörde habe unter Beiziehung eines Bausachverständigen festgestellt, dass weder in der Kellergasse noch auf den anschließenden landwirtschaftlichen Grundstücken Wohnhäuser vorhanden seien, und dies in der Niederschrift vom 23. März 2009 festgehalten. Zu dieser habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht inhaltlich Stellung genommen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Baubehörde auch unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" zu keinem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Die konkret getroffenen Feststellungen der Baubehörde vom 23. März 2009 hätten weitere Erhebungsschritte (agrartechnisches Gutachten) entbehrlich gemacht. Die Erforderlichkeitsprüfung eines Bauvorhabens gemäß § 19 Abs. 4 ROG sei letztlich nur der zweite Schritt der Prüfung der Zulässigkeit (und somit auch die Einholung eines agrartechnischen Gutachtens im konkreten Fall), der nur dann zu setzen sei, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 ROG als erfüllt anzusehen seien. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Zum Vorbringen der Beweislastumkehr hält die belangte Behörde weiters fest, dass die Baubehörde ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit insofern nachgekommen sei, als sie offensichtlich in einem Lokalaugenschein die Voraussetzungen für eine Gebäudeerrichtung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1a ROG amtswegig erforscht habe, und nun der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre - um auch die Rechtsfolge der Wiedererrichtung in Anspruch nehmen zu können - die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht nur bloß zu behaupten, sondern unter Beweis zu stellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B 471/10-10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

2. Die Grundstücke des Beschwerdeführers, auf welchen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll, weisen die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft (§ 19 Abs. 1a ROG) auf.

2.1. § 19 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 in der vorliegend anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 8000-23 (ROG) hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 19

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:

zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers,

für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten.

Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig.

1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen:

Zusätzlich zu den in der Z. 1a zulässigen Bauwerken dürfen für die dort angeführten Zwecke Wohngebäude auch neu errichtet und die Privatzimmervermietung auch in sonstigen Gebäuden ausgeübt werden.

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen."

2.2. Zutreffend hat die belangte Behörde angenommen, dass mangels Bestehens eines Wohngebäudes auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ein von diesem behaupteter - nach § 19 Abs. 2 Z 1a dritter Satz ROG zu beurteilender - Zubau schon begrifflich nicht vorliegen kann.

Schließlich ist der Beschwerdeführer den ihm im Vorstellungsverfahren zur Kenntnis gebrachten - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Feststellungen der Baubehörde vom 23. März 2009, wonach auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft kein Wohngebäude vorhanden ist, sondern nur "ein Presshaus mit unterirdischer Kellerröhre ohne Wohngebäude", nicht konkret entgegengetreten. Mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. DI G vom 27. Oktober 2008 ist für den Beschwerdestandpunkt jedenfalls nichts zu gewinnen, ist in dieser doch ebenfalls nur von einem (Doppel)Presshaus die Rede. Presshäuser dürfen im Übrigen gemäß § 19 Abs. 2 Z 20 ROG nicht zu Wohnhäusern umgestaltet oder für Wohnzwecke genutzt werden (vgl. hiezu W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, Anmerkung 29 zu § 19 ROG).

Eine Beweislastumkehr, wie vom Beschwerdeführer gerügt, kann im Schreiben der belangten Behörde vom 28. Jänner 2010 hingegen nicht erkannt werden, zumal dem Beschwerdeführer damit bloß ein Beweisgegenstand gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht wird mit der Möglichkeit, das Beweisergebnis zu widerlegen.

2.3. Auch die - im Hinblick auf diese Sachverhaltskonstellation noch verbleibende, ursprünglich beantragte Möglichkeit der - Neuerrichtung eines Wohngebäudes ist schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen nicht mit der hier maßgeblichen Widmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" in Einklang zu bringen. Ein derartiges Bauvorhaben ist gemäß § 19 Abs. 2 Z 1b ROG unter näher genannten Voraussetzungen im Grünland nämlich nur auf Flächen zulässig, die als "Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen" gewidmet sind (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2004/05/0250).

2.4. Bei diesem Ergebnis ist der belangten Behörde auch darin zu folgen, dass auf die Einholung eines agrartechnischen Gutachtens im Hinblick auf die Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG, wie von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 2. Dezember 2008 gefordert, verzichtet werden konnte, weil die Frage, ob ein Bauvorhaben für eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünlandwidmungsart erforderlich ist, als weitere kumulative Zulässigkeitsvoraussetzung des § 19 ROG anzusehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0193, und vom 11. Dezember 2012, Zl. 2010/05/0183, mwN).

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

5. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 15. Mai 2014

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