Normen
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
EURallg;
VwRallg;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
EURallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Jänner 2013 bei der österreichischen Botschaft in Kairo unter Anschluss diverser Unterlagen den Antrag auf Erteilung eines für 15 Tage gültigen "Schengen-Visums", um den einladenden österreichischen Staatsbürger M. A. zu besuchen. Der Einlader hatte eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben.
Infolge eines Verbesserungsauftrages legte der Beschwerdeführer eine Reservierung für Hin- und Rückflug (am 20. Februar 2013 bzw. am 6. März 2013), eine Polizze über eine Reiseversicherung für denselben Zeitraum und eine Bestätigung seines Arbeitgebers, nicht jedoch den auch geforderten Auszug über die Sozialversicherungsdaten vor. Auf der Arbeitgeberbestätigung wurde (offenbar) von einem Botschaftsorgan handschriftlich vermerkt: "keine Unterschrift, kein Datum".
Hierauf hielt die Botschaft dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 durch Ankreuzen entsprechender Textbausteine in einem Formular betreffend die beabsichtigte Abweisung des Visumantrages (u.a.) vor, die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, weil die Arbeitsbestätigung nicht glaubwürdig sei und keine Sozialversicherung bestehe. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, weil keine ausreichende familiäre, berufliche und finanzielle Verwurzelung nachgewiesen worden sei. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer "vor einer endgültigen Entscheidung" über den Antrag die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme, "gegebenenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen", einzubringen.
Dazu nahm der Einlader M. A. mit E-mail vom 6. Februar 2013 Stellung und führte zur "finanziellen Verwurzelung" aus, der Beschwerdeführer könne "kein Geld auf der Bank haben", weil er dabei sei, eine Wohnung in seinem Elternhaus auszubauen. Auch unter dem Gesichtspunkt "familiäre Verwurzelung" wurde auf die beabsichtigte Fertigstellung der Wohnung verwiesen, damit er wie sein Bruder auch heiraten könne. M. A. gehe daher "bestimmt" davon aus, dass der Beschwerdeführer wieder nach Ägypten "zurückgeht". Zweck des Aufenthalts sei nur, ihn zu besuchen und zu sehen, wo und wie er wohne und wie der Winter in Österreich sei. In diesem Zusammenhang steht auch das einleitende Vorbringen des M. A., den Beschwerdeführer bei seiner ersten Ägyptenreise 2007 kennen gelernt und sich mit ihm angefreundet zu haben. In den Folgejahren sei es auch zu Besuchen bei seiner Familie im Heimatdorf Fayum gekommen.
Hierauf wurde M. A. von der Botschaft mitgeteilt, dass ihm im laufenden Verfahren (gemeint: keine) Parteistellung zukomme. Es bestehe daher keine Befugnis, ihm Auskünfte im Verfahren ohne schriftliche Bevollmächtigung zu erteilen. Daraufhin wurde der Botschaft eine vom Beschwerdeführer an M. A. "zur Einsicht in die Akten im laufenden Visumverfahren" erteilte Vollmacht übermittelt.
Mit Schreiben der Botschaft vom 14. Februar 2013 wurde M. A. sodann mitgeteilt, bei der Vergabe von Schengen-Visa sei nach dem "EU-Visakodex" insbesondere "Augenmerk auf die gesicherte Wiederausreise des Einreisenden zu legen". Es obliege dem Antragsteller, entsprechende Unterlagen einzubringen, die eine ausreichende berufliche, soziale und familiäre Verwurzelung im Heimatland und damit "im weiteren Sinne" auch die gesicherte Wiederausreise dokumentierten. Aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren beigebrachten Unterlagen gehe hervor, dass er als Mitarbeiter der Firma "El Salam" über ein Monatseinkommen von umgerechnet ca. 190 EUR verfüge, unverheiratet sei und über ein Sparguthaben in Ägypten verfügt habe. Er sei bisher nicht ins Ausland gereist. Insgesamt sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eine geringe familiäre und soziale Verwurzelung aufweise. Somit habe nicht entkräftet werden können, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums die Aufenthaltsnahme im Schengenraum beabsichtige. Wie dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 schriftlich mitgeteilt worden sei, beabsichtige die Botschaft das Visumsersuchen aufgrund von Zweifeln am Zweck und an den Bedingungen des Aufenthalts und an der gesicherten Wiederausreise abzulehnen. Ihm sei eine Frist von 14 Tagen gegeben worden, zu dieser geplanten Ablehnung eine Stellungnahme (unter Beischluss allfälliger weiterer Nachweise) einzubringen.
Offenbar als Reaktion darauf langte eine per E-mail übermittelte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2013 ein, in der er einleitend versprach, für den Fall der Erteilung des beantragten Visums freiwillig und ohne Aufforderung Österreich und den Schengenraum zeitgerecht zu verlassen und nach Ägypten zurückzureisen. Weiters verspreche er, dem österreichischen Staat und Herrn A. keine Schwierigkeiten zu bereiten und sich unauffällig "wie ein guter Tourist" zu verhalten. Wegen des Misstrauens der Botschaft (gemeint: Ablehnung früher gestellter Visaanträge) habe er sich bisher keine Auslandsreise "leisten" können; aber durch die Einladung von Herrn A. könnte er "das Gegenteil Ihres Misstrauens" beweisen.
Sodann wies die Österreichische Botschaft Kairo (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2013 unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes den Visumantrag vom 30. Jänner 2013 ab. Dabei wurde durch Ankreuzen eines bestimmten Textfeldes (Punkt 9.) zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens (auch betreffend frühere Visaanträge des Beschwerdeführers) und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1.1. In der Gegenschrift stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang betreffend die vom Beschwerdeführer am 4. Juni 2008, am 10. Februar 2009, am 23. März 2009, am 28. November 2010 und am 29. Jänner 2012 eingebrachten und jeweils abgewiesenen Visaanträge dar. Danach sei der Beschwerdeführer bei seinem ersten Antrag beschäftigungslos gewesen, während er im zweiten Antrag eine Tätigkeit als Koch behauptet habe, die schon im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben soll. Der auch vorgelegte Sozialversicherungsauszug habe allerdings eine solche Tätigkeit überhaupt nur in einem Zeitraum ausgewiesen, der zwei Monate vor der ersten Antragstellung geendet habe. Zu dem im dritten Antrag vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bestehen eines eigenen Import-Export-Unternehmens seien über behördliche Aufforderung nachträglich Belege beigebracht worden, aus denen sich eine Firmengründung erst nach der Stellung des Visumantrages ableiten lasse. Im November 2010 habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung für eine Tätigkeit im Sanitärhandel mit einem Monatseinkommen von umgerechnet 120 EUR vorgelegt. Zum Antrag vom Jänner 2012 sei eine Arbeitsbestätigung eines anderen Unternehmens angeschlossen, nicht jedoch eine auch abgeforderte Sozialversicherungsbestätigung beigebracht worden.
Dieses Vorbringen steht im Einklang mit den vorgelegten Akten.
1.2. Daran anknüpfend erläuterte die belangte Behörde in der Gegenschrift den nunmehr herangezogenen Abweisungsgrund dahin, dass der Beschwerdeführer jeweils unterschiedliche Nachweise der Beschäftigung vorgelegt habe, mit denen er beabsichtigt habe, seine berufliche Verwurzelung in Ägypten zu dokumentieren. Abgesehen von den dabei zu Tage getretenen Widersprüchen zeige sich ein beruflicher Werdegang, der von sehr willkürlichen Beschäftigungsverhältnissen, offenbar erfolglosen Firmengründungen und von einer mangelnden fachlichen Qualifikation geprägt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass diese unstete Beschäftigungssituation für einen Mann von 27 Jahren eine äußerst unbefriedigende soziale Lage darstelle, die das Risiko, durch Zuwanderung ins Ausland die Gesamtsituation zu verbessern, entsprechend erhöhe. Das in der Beschwerde beschriebene Kennenlernen des M. A. im Jahr 2007 als Gast in dem Hotel, in dem der Beschwerdeführer als Koch beschäftigt gewesen sei, erhärte den Verdacht, dass unter Umständen eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Gastronomiebetrieb des Einladers beabsichtigt worden sei. Dabei bezog sich die belangte Behörde auf ein im ersten Visumverfahren übermitteltes Schreiben des M. A. vom 30. Juni 2008, wonach er ein Lokal betreibe, in dem er insbesondere ägyptische Speisen bewerbe.
2.1. Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums auf die letzte Alternative des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich im Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344, befasst. Unter Bezugnahme auf Vorjudikatur hat er dargelegt, dass schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in der genannten Bestimmung deutlich mache, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (siehe idS zuletzt auch das Erkenntnis vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/21/0158, Punkt 2.).
2.2. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b) dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Gemäß Art. 21 Abs. 4 Visakodex ist gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Art. 21 Abs. 9 Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen.
2.3. Für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, bestehen dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der - auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden - Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen (siehe auch dazu des Nähren das schon genannte Erkenntnis vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/21/0158, Punkt 3., mwN).
3.1. In der Beschwerde wird an mehreren Stellen auf Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), insbesondere auf die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach § 21 FPG, Bezug genommen. Demgegenüber war im Beschwerdefall vorrangig der nach seinem Art. 58 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex anzuwenden, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0070). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher an der im Punkt 2. dargestellten Rechtslage zu messen.
3.2. Unter dem im Punkt 2.3. zuletzt genannten Gesichtspunkt wird in der Beschwerde gerügt, konkrete Hinweise, aus denen sich ein mangelnder Rückkehrwille des Beschwerdeführers hätte ableiten lassen, wären ihm in ausreichend bestimmter Weise vorzuhalten gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unverheiratet sei, als Mitarbeiter einer Firma ca. 190 EUR verdiene und bislang noch nicht ins Ausland gereist sei, reiche dafür nicht.
3.3. Entgegen der Meinung in der Beschwerde genügte der im vorliegenden Fall vorgenommene Vorhalt der belangten Behörde den in Punkt 2.3. genannten Anforderungen. So ergab sich daraus im Zusammenhalt mit der sonstigen Korrespondenz mit ausreichender Deutlichkeit, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das aktuell geringe Einkommen und das Fehlen einer aufrechten Sozialversicherung vom Fehlen einer maßgeblichen beruflichen "Verwurzelung" des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ausgegangen ist. Dem ist der Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, dass seine Visaanträge schon wiederholt aus demselben Grund abgewiesen worden waren - im Verfahren vor der belangten Behörde nicht entgegen getreten.
Vor diesem Hintergrund war es nicht unschlüssig anzunehmen, dass die sich aus der gesamten Aktenlage ergebende "unstete" Beschäftigungssituation für einen jungen Mann eine äußerst unbefriedigende soziale Lage darstelle, die das Risiko für eine Zuwanderung ins Ausland entsprechend erhöhe. Die belangte Behörde durfte dabei auch einbeziehen, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet, insofern also in Ägypten nicht (familiär) gebunden ist. Demgegenüber musste wegen der in der Beschwerde noch ins Treffen geführten beabsichtigten Fertigstellung des Wohnungsausbaus keine maßgebliche Minderung des angenommenen Risikos einer Einwanderung unterstellt werden, lässt dies doch auch den Schluss auf einen finanziellen Bedarf zu, nachdem der Beschwerdeführer sein Sparguthaben seinem Vorbringen zufolge bereits dafür verwendet hat.
Entgegen der Meinung in der Beschwerde erfolgte die Einschätzung der belangten Behörde daher durchaus iSd Art. 21 Abs. 7 und 9 Visakodex in Würdigung der konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die sich aus der Aktenlage ergebenden Umstände. Die Abweisung des Visumantrages kann in diesem Fall daher - anders als es in der Beschwerde heißt -
nicht "nur als Ausdruck der vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig angesehenen Grundhaltung" der belangten Behörde, in Österreich aufhaltende Fremde seien grundsätzlich nicht bereit, das Land wieder zu verlassen, qualifiziert werden. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang im Übrigen von "für ägyptische Verhältnisse durchschnittlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers" spricht, ist demgegenüber auf die Angaben des M. A. in seiner an die belangte Behörde gerichteten E-mail vom 7. Februar 2013 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer aus einer "armen" Familie komme, wie es in Ägypten sehr viele gebe. Schließlich steht auch das wiederholte Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei als Koch beschäftigt, im Widerspruch zu den Antragsangaben des Beschwerdeführers, er sei Angestellter bei dem Unternehmen "El Salam", und zu der vorgelegten (nicht datierten und nicht unterfertigten) Bestätigung dieses Unternehmens, dessen Tätigkeitsfeld dort mit "Handel mit Gesundheitswerkzeugen" umschrieben wurde.
4.1. Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 2. August 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)