VwGH 2013/17/0233

VwGH2013/17/02335.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der A Kft in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Oktober 2012, Zl. UVS-5/14314/5-2012, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18. Oktober 2011 wurde ein - im Eigentum der Beschwerdeführerin stehender - automatischer Roulettetisch gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) eingezogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich im vorliegenden Fall um verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG handle. Von einem geringfügigen Verstoß im Sinne des § 54 Abs. 1 GSpG könne deshalb nicht gesprochen werden, weil gegenständlich ein klassisches Glücksspiel und somit ein Eingriff von erheblicher Intensität vorliege. Was die Feststellungen zum Eingriffsgegenstand betrifft, verweist die belangte Behörde vollinhaltlich auf das vorgelagerte Beschlagnahmeverfahren und den von ihr erlassenen Bescheid vom 19. Jänner 2011, Zl. UVS-5/14006/9-2011. Darin vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass es für Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme dahingestellt bleiben könne, ob bei den Ausspielungen - wie im Berufungsverfahren vorgebracht - Einsätze von über EUR 10,-- pro Spiel hätten geleistet werden können, da die Befugnisse der Verwaltungsbehörde für Maßnahmen zur Sicherstellung von Eingriffsgegenständen auch trotz des Verdachts einer Übertretung des § 168 StGB ausdrücklich in § 52 Abs. 2 letzter Satz GSpG verankert seien. Eine nähere Prüfung der Höhe der möglichen Spieleinsätze habe nach Ansicht der belangten Behörde daher unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde bringt unter anderem vor, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den möglichen und tatsächlich geleisteten Spieleinsätzen getroffen habe, was jedoch auf Grund der subsidiären Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auch im Einziehungsverfahren erforderlich gewesen wäre.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt - wenngleich betreffend die Parteirollen in spiegelbildlicher Konstellation - und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/17/0056, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen darüber, ob das gegenständliche Glücksspielgerät die Möglichkeit zu Einsätzen von über EUR 10,-- pro Spiel bot. Die belangte Behörde ist somit der ihr obliegenden Verpflichtung zur Feststellung des zur Beurteilung der Gerichtszuständigkeit notwendigen Sachverhalts, nämlich ob der automatische Roulettetisch Einsätze von über EUR 10,-- ermöglichte, nicht nachgekommen, weshalb insoweit ein sekundärer Verfahrensmangel vorliegt.

Aus den im Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/17/0056, dargelegten Erwägungen erweist sich auch der hier zu beurteilende Bescheid als rechtswidrig, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 5. Dezember 2013

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