VwGH 2013/12/0008

VwGH2013/12/000814.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dipl. Ing. L in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Dezember 2012, Zl. 01- PA-1482/6-2012, betreffend Feststellung i.A. Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 Abs3;
BDG 1979 §40 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 idF 1996/014;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40;
AVG §56;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 Abs3;
BDG 1979 §40 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 idF 1996/014;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; er war mit Dekret vom 10. Oktober 2006 mit der Leitung der Unterabteilung für das Aufgabengebiet "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" der Abteilung 17 - Straßen- und Brückenbau des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut worden.

Mittels eines weiteren Dekretes vom 8. Februar 2011 bestimmte die belangte Behörde - in Abänderung des Dekretes vom 10. Oktober 2006 - gemäß § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zum Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" innerhalb der Abteilung 17 - Straßen- und Brückenbau des Amtes der Kärntner Landesregierung.

In seiner Eingabe vom 25. Februar 2011 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass in seiner neuen Verwendung als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" nicht eine gleichwertige Tätigkeit, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung gegenüber seiner bisherigen Verwendung als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" vorliege. Er ersuche um bescheidmäßige Feststellung, ob die neue Verwendung mit der bisherigen vergleichbar sei. Sollte eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht vorliegen, bestehe er auf Beibehaltung aller ihm zuerkannten Nebengebühren sowie sonstigen Bedingungen, wie z.B. die Beibehaltung des vorhandenen "Dienstreisedauerauftrages".

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0158, verwiesen; mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2012, mit dem sie festgestellt hatte, dass es sich bei der in Rede stehenden Verwendungsänderung nicht um eine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung gehandelt habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendungsänderung und die Wiederzuerkennung seines ursprünglichen Aufgabenbereiches als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" unter entsprechender personeller Ausstattung dieser Unterabteilung sowie um Erteilung seines "kärntenweiten Dienstreisedauerauftrages". Er halte fest, dass es seit seiner Bestellung zum Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" und damit einhergehender massiver Reduktion von seiner bisherigen Unterabteilung zugeordnetem Personal zu zusätzlicher Personalreduktion durch Nicht-Nachbesetzung nach Pensionierungen von Bediensteten gekommen sei. Entgegen der von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang zitierten Stellungnahme, der Beschwerdeführer hätte die Aufgaben des reinen Brückenbauers hauptsächlich delegiert, stelle er fest, dass diese Behauptungen unwahr seien. Von unzulässiger Delegierung von Aufgaben könne nicht gesprochen werden, wenn die Aufgabenzuteilung entsprechend geregelten Zuständigkeiten erfolge. Die Mitarbeit des Abteilungsleiters bei anspruchsvollen Bauwerken sei nicht über das übliche Maß hinausgegangen und aus der Sicht des Beschwerdeführers existierten keine Bauprojekte, deren Vorbereitung und Abwicklung nicht durch den Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion vorschriftskonform abgewickelt worden seien. Diesbezügliche Kritik sei dem Beschwerdeführer gegenüber nie geäußert worden und seine (auch heute noch gültige) Leistungsfeststellung bestätige, dass der von ihm zu erwartende Arbeitserfolg sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Wertigkeit erheblich überschritten worden sei. Im gegenständlichen Zeitraum sei er als Sachbearbeiter entsprechend der Dienstvorschrift hauptverantwortlich für die Abwicklung des Großbauvorhabens "Umfahrung Völkermarkt" gewesen, diese Aufgabe habe einen großen Teil seiner Dienstzeit in Anspruch genommen und die gegenständliche Tätigkeit sei im Jahr 2012 durch den Kärntner Landesrechnungshof positiv beurteilt worden. Abschließend stelle er fest, dass auch in seiner derzeitigen Funktion als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" regelmäßige Dienstreisen innerhalb Kärntens anfielen und daher seiner Meinung nach die Einstellung des "Dienstreisedauerauftrages" ein unfundierter, wenn nicht sogar willkürlicher Akt sei, den er zurückzunehmen ersuche.

Hierauf holte die belangte Behörde von der Abteilung 9 des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme dazu ein, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer vor und nach der mit Dekret vom 8. Februar 2011 verfügten Verwendungsänderung zugekommen seien und wie sich der Personalstand des Beschwerdeführers im Rahmen seiner jeweiligen Unterabteilung unterstellten Mitarbeiter gegliedert nach Verwendungsgruppen vor und nach der Verwendungsänderung darstelle, zu der die belangte Behörde wiederum dem Beschwerdeführer Gehör einräumte.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die mit Dekret vom 8. Februar 2011 verfügte schlichte Verwendungsänderung zulässig gewesen sei.

Begründend führte sie nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges aus (Schreibweise im Original):

"Als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet 'Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau' waren Ihnen vor der mit Dekret vom 8. Februar 2011 verfügten Umbenennung Ihrer Unterabteilung und der damit einhergehenden Organisations- und Verwendungsänderung folgende Aufgaben zugewiesen:

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