VwGH 2013/11/0171

VwGH2013/11/017126.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des A P in W, vertreten durch Mag. Gabriele Müntzer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Berggasse 21/7, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA. Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
B-VG Art132;
FSG 1997 §29 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §30;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
B-VG Art132;
FSG 1997 §29 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §30;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Berufung vom 13. Februar 2013 bekämpfte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 31. Jänner 2013, mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2013, somit vor Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 FSG, setzte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen das im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach §5 Abs. 2 iVm.

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ergangene Straferkenntnis des Landespolizeikommandos Niederösterreich gemäß § 38 AVG aus.

Gegen den Aussetzungsbescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2013/11/0120 protokollierte Beschwerde, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 14. Juni 2013, Zl. AW 2013/11/0032, aufschiebende Wirkung zuerkannte.

1.2. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG gegen die belangte Behörde, weil diese innerhalb der Entscheidungsfrist nicht über die Berufung vom 13. Februar 2013 entschieden habe. Im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof liege kein rechtskräftiger Aussetzungsbescheid vor.

2.1. Im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde lag zwar - wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof - ein rechtskräftiger Aussetzungsbescheid nicht vor, die dreimonatige Entscheidungsfrist war aber seit der Zustellung des erwähnten Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht abgelaufen, weshalb eine Säumnis der belangten Behörde nicht gegeben war.

Die vorliegende Beschwerde ist daher unzulässig.

2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2013

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