VwGH 2013/10/0136

VwGH2013/10/013618.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zirm, über die Beschwerde der J C in W, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14/2/9, gegen den Bescheid des Senates der Universität Wien vom 12. April 2013, Zl. ReMiK 881 - 2012/13, betreffend Aufhebung einer Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7;
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;
AVG §7;
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Universität Wien vom 12. April 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2012 auf Aufhebung der negativ beurteilten schriftlichen Prüfung "StEOP: Ringvorlesung (WiSe 2012)" gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 (im Folgenden: UG), abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wesentlich - aus, die Beschwerdeführerin sei am 10. November 2012 zur schriftlichen Modulprüfung über eine einstündige Ringvorlesung angetreten. Der Teil II aus Pharmakognosie sei mit 0,75 Punkten bewertet worden, weshalb die schriftliche Modulprüfung mit "Nicht Genügend" beurteilt worden sei.

Die verfahrensgegenständliche Frage 3 dieser Prüfung habe wie

folgt gelautet:

"Was versteht man unter

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 (UG), hat folgenden Wortlaut:

"§ 79. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die gegenständliche Prüfung aus vier Teilen bestanden habe, für die jeweils maximal 2,5 Punkte vergeben worden seien. Zum Bestehen der Prüfung hätten in jedem Teilbereich zumindest 1,25 Punkte erreicht werden müssen. Diesen Wert habe die Beschwerdeführerin in drei Teilbereichen auch erreicht bzw. übertroffen. Lediglich im Prüfungsteil Pharmakognosie habe sie nur 0,75 Punkte erreicht. Dieser Prüfungsteil habe insgesamt aus fünf Fragen bestanden, wobei für jede dieser Fragen 0,5 Punkte erreicht hätten werden können. Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die gegenständliche Frage 3 sei mit 0 Punkten bewertet worden. Aus der Formulierung des Einleitungssatzes dieser Frage "Was versteht man unter" sei keineswegs erkennbar gewesen, welche Antwort auf die Frage erwartet worden sei und welchen Umfang die Beantwortung aufweisen solle, zumal der Einleitungssatz auch als "Was sind:" gelesen werden könne. Davon ausgehend habe die Beschwerdeführerin diese Frage mit dem Wort "Pflanzeninhaltsstoffe" richtig beantwortet. Zur Beurteilung der einzelnen Fragen seien "offensichtlich" nur entweder 0,25 oder 0,5 Punkte vergeben worden. Dies sei insbesondere für die Fragen 2, 4 und 5 nachvollziehbar, die jeweils aus zwei Hauptbestandteilen bestünden. Für jede richtige Beantwortung eines dieser Bestandteile seien daher 0,25 Punkte gewährt worden. Die Frage 3 sei jedoch gänzlich anders aufgebaut. Da "wohl auch nicht vorgesehen" gewesen sei, die zu erreichende Punktezahl von 0,5 Punkten zu dritteln, habe auch aus der Punkteverteilung nicht abgelesen werden können, wie detailreich die Frage zu beantworten gewesen wäre. Für die Beschwerdeführerin sei daher objektiv nicht nachvollziehbar gewesen, dass sie jeden der in der Frage genannten Begriffe hätte definieren sollen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch geltend, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet sei. Es fehlten Feststellungen über den Inhalt der anderen Prüfungsfragen.

Nach der ständigen hg. Judikatur ermöglicht § 79 Abs. 1 UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0187, und vom 21. Mai 2012, Zl. 2009/10/0191).

Ein derart schwerer Mangel kann in der Formulierung der Frage 3 der gegenständlichen Prüfung keinesfalls erblickt werden. Aus dem Einleitungssatz "Was versteht man unter" wird klar, dass eine Definition der in der Folge genannten Begriffe gefordert ist. Unter dieser Überschrift befanden sich in der typischen Art einer Aufzählung etwas nach rechts eingerückt untereinander jeweils nach einem Gedankenstrich drei Begriffe. Aus dem Gesamtbild dieser Anordnung ist klar, dass jeder dieser Begriffe zu definieren ist.

Es kann daher dahinstehen, ob die Art der Fragestellung überhaupt einen schweren Mangel der Durchführung einer Prüfung im Sinn von § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG darstellen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie habe die Frage 3 mit dem Wort "Pflanzeninhaltsstoffe" - wobei es sich unstrittig um eine Gemeinsamkeit der drei zu definierenden Begriffe handelt - ohnehin richtig beantwortet, vermag sie schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die Beurteilung als solche gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz UG der Berufung entzogen ist.

Schließlich vermag die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, die in erster Instanz als Studienpräses entscheidende Universitätsprofessorin sei befangen, weil sie die Prüferin der gegenständlichen Prüfung gewesen sei, schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die Mitwirkung eines befangenen Organs an der Erlassung eines unterinstanzlichen Bescheides nach der ständigen hg. Judikatur durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 23 zu § 7 zitierte Judikatur). Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Umstand, dass im angefochtenen Bescheid Teile der erstinstanzlichen Begründung wiedergegeben werden, kann daran nichts ändern.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2013

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