VwGH 2013/07/0046

VwGH2013/07/004626.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des C S in D, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft, in 6900 Bregenz, Brosswaldengasse 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. Jänner 2013, Zl. UVS-1-416/K2-2011, betreffend Übertretung des AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002 §62 Abs2a;
AWG 2002 §62 Abs2b;
AWG 2002 §62 Abs3;
AWG 2002 §62 Abs6;
AWG 2002 §62 Abs7;
AWG 2002 §79 Abs1 Z17;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002 §62 Abs2a;
AWG 2002 §62 Abs2b;
AWG 2002 §62 Abs3;
AWG 2002 §62 Abs6;
AWG 2002 §62 Abs7;
AWG 2002 §79 Abs1 Z17;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH, die eine Betriebsanlage für die Zwischenlagerung und teilweise Aufarbeitung von Abfällen betreibt.

Infolge von Anrainerbeschwerden wegen Lärmbelästigung erließ der Landeshauptmann von Vorarlberg (im Folgenden: LH) am 22. Februar 2010 einen u.a. auf § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 AWG 2002 gestützten Bescheid. Darin wurde zum einen ein von der S-GmbH vorgelegtes Sanierungskonzept bewilligt und zum anderen in Spruchpunkt III in Bezug auf die einzelnen Schritte dieses Konzeptes Umsetzungsfristen vorgeschrieben.

Dem Sanierungsprojekt ist, soweit für den vorliegenden Fall wesentlich, unter Punkt 2. (Projektbeschreibung), Punkt 2.1. (Bauliche Maßnahmen), lit. b) zu entnehmen, dass eine Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 in näher definierter Ausführung zu errichten sei. Der lit. c) ist die Projektbeschreibung von Lärmschutzwänden aus Holzelementen u.a. an der westlichen Grundstücksgrenze auf dem GSt. Nr. 2404 zu entnehmen. Schließlich beschreibt die lit. d) eine zu errichtende U-förmige Beladebox auf der Manipulationsfläche der Anlage zur Einhausung der Container.

Im Spruch des Bescheides vom 22. Februar 2010 wurde unter Spruchpunkt I die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für die Abänderung der bestehenden Bewilligung durch das Sanierungsprojekt erteilt und unter Spruchpunkt III.1.b) vorgeschrieben, dass die Lärmschutzwände (aus Holzelementen) an der nördlichen

Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2403 und an der westlichen

Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 bis Ende der Kalenderwoche (KW) 19 im Jahr 2010 zu errichten seien. Mit Spruchpunkt III.1.c) wurde die Errichtung der Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 bis Ende der KW 22 im Jahr 2010 vorgeschrieben und mit Spruchpunkt III.1.d) die Errichtung der U-förmigen Beladebox ebenfalls bis Ende der KW 22 im Jahr 2010. Die Vorschreibungen unter Spruchpunkt III des Bescheides des LH vom 22. Februar 2010 nennen als maßgebliche Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002

Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 zeigte der LH der Bezirkshauptmannschaft D (im Folgenden: BH) an, dass (unter anderem) am 23. Juni 2010 eine Überprüfung der Anlage durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen stattgefunden habe. Dieser habe dabei festgestellt, dass den Vorschreibungen im Bescheid vom 22. Februar 2010, die Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem GSt. Nr. 2404 (Spruchpunkt III.1.c) sowie eine U-förmige Beladebox auf der Manipulationsfläche zu errichten (Spruchpunkt III.1.d), nicht entsprochen worden sei.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer von der BH zur Rechtfertigung darüber aufgefordert, dass die Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2403 trotz Fristablaufs Ende der KW 22 zum Tatzeitpunkt 23. Juni 2010 noch nicht errichtet gewesen sei. Dabei wurde unter Hinweis auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit Spruchpunkt III.1.c) des Bescheides des LH vom 22. Februar 2010 die Beschreibung der Lärmschutzwände (aus Holzelementen) an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze auf den GSt. Nrn. 2403 und 2404 und unter Hinweis auf den Sachverhalt und Spruchpunkt III.1.d) des genannten Bescheides die Beschreibung der U-förmigen Beladebox wiedergegeben. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) iVm dem Bescheid vom 22. Februar 2010, und zwar mit Spruchpunkt III.1.c) bzw. III.1.d), begangen.

Dazu rechtfertigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2010, in welchem er hinsichtlich der Errichtung von Lärmschutzwänden (aus Holzelementen) an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2403 vorbrachte, dass diese fristgerecht errichtet und fertiggestellt worden seien. Die Beladebox sei bereits errichtet worden.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2011 führte der LH klarstellend aus, dass mit Anzeige vom 24. Juni 2010 nicht die Nichtumsetzung der Errichtung von Lärmschutzwänden aus Holzelementen an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2403 und an der westlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 gemäß Spruchpunkt III.1.b) des Bescheides vom 22. Februar 2010 angezeigt worden sei, sondern die nicht fristgerechte Umsetzung der Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 gemäß Spruchpunkt III.1.c) dieses Bescheides.

Dazu nahm der Beschwerdeführer wiederum mit Schreiben vom 12. April 2011 Stellung.

Mit Bescheid der BH vom 15. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer in Punkt 1 angelastet, die Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 trotz Fristablaufs Ende der KW 22 immer noch nicht errichtet zu haben. Mit Bescheid des LH vom 22. Februar 2010 sei im Sachverhalt in Verbindung mit Spruchpunkt III.1.c) festgelegt worden, dass an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze auf den GSt. Nrn. 2403 und 2404 Lärmschutzwände (aus Holzelementen) zu errichten seien.

In Punkt 2 des Bescheides der BH vom 15. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die U-förmige Beladebox trotz Fristablaufs Ende der KW 22 noch nicht errichtet zu haben, obwohl dies der Bescheid vom 22. Februar 2010 im Sachverhalt in Verbindung mit Spruchpunkt III.1.d) des Bescheides (näher beschrieben) vorschreibe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zum einen § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 iVm dem Bescheid vom 22. Februar 2010, Spruchpunkt III.1.c) und zum anderen § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 iVm dem Bescheid vom 22. Februar 2010, Spruchpunkt III.1.d) verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser beiden Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt.

In ihrer Begründung gab die BH im Wesentlichen alle Stellungnahmen des bisherigen Verfahrens, darunter auch jene des LH vom 19. Jänner 2011, wörtlich wieder.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011.

Darüber führte die belangte Behörde am 7. Februar 2012 eine mündliche Verhandlung durch.

In dieser mündlichen Verhandlung wurde über Berufungen des Beschwerdeführers gegen mehrere Straferkenntnisse der BH verhandelt. Zum hier gegenständlichen Bescheid der BH verwies der Beschwerdeführer auf ein von ihm zu einem anderen Strafbescheid hinsichtlich einer anderen Lärmschutzwand erstattetes Vorbringen, wonach von der Vorarlberger Landesregierung ein Etappenplan mit Terminen vorgelegt worden sei, wann welche Baumaßnahmen durchgeführt würden. Diese seien ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Betriebsanlagenänderung - von der Rechtskraft her gesehen - angedacht gewesen. Im Bescheid seien dann schlussendlich diese Termine verkürzt worden. Im Frühjahr 2010 habe auch für diese Jahreszeit eine unüblich schlechte Witterung geherrscht, wodurch die Errichtung der Großteile, wie zum Beispiel der Wände, nur erschwert möglich gewesen sei. Die betreffende Wand weise eine Länge von 65 m und eine Höhe von 5 m auf. Bei Errichtung einer solchen Lärmschutzwand dürfe nicht viel Wind vorhanden sein, weil ansonsten Schweißarbeiten nicht möglich seien. Eine solche Wand müsse in einem Zug aufgerichtet werden. Sie könne auch nicht im Vorfeld in einer Halle gefertigt werden.

Im Straferkenntnis sei als Wand eine solche mit Holzelementen mit einer Höhe von 2,5 m ausgewiesen. Diese Wand befinde sich westlich der Betriebsanlage. Dies sei die einzige Wand, die westlich sei und aus Holzelementen bestehe. Die auf GSt. Nr. 2404 noch zu errichtende Wand sei damals nicht errichtet gewesen. Diese Wand habe aber nichts mit der Wand aus Holzelementen zu tun.

Hinsichtlich der U-förmigen Beladebox gab der Beschwerdeführer an, dass diese Beladebox eine Größe von ca. 10m x 4m x 4m und ein Gewicht von ca. 15 Tonnen habe. Wiederum auf Grund schlechter Witterungsverhältnisse sei die Errichtung nicht früher möglich gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2013 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid unter Modifizierung der Tatumschreibung bestätigt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde nunmehr vorgeworfen, dass - wie am 23. Juni 2010 festgestellt - die im Sachverhalt des Bescheides vom 22. Februar 2010 unter Punkt 2.2.1.b beschriebene Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 noch nicht errichtet gewesen sei. Nach Spruchpunkt III.1.c) dieses Bescheides wäre die Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 bis Ende der KW 22 im Jahr 2010 zu errichten gewesen (Punkt 1). Der Beschwerdeführer habe auch zu verantworten, dass die im Sachverhalt des Bescheides vom 22. Februar 2010 unter Punkt 2.2.1.d. beschriebene U-förmige Beladebox noch nicht errichtet gewesen sei. Nach Spruchpunkt III.1.d) dieses Bescheides wäre diese Box bis Ende der KW 22 im Jahr 2010 zu errichten gewesen (Punkt 2).

Weiters sei in den Spruchpunkten 1 und 2 jeweils nach der Wortfolge "§ 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002" die Wortfolge "iVm § 62 Abs 3 AWG 2002" einzufügen.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einem fortgesetzten Delikt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden werde, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts zu einer Einheit zusammenträten. Die gegenständlichen Auflagenverstöße seien nicht Teil eines Delikts, sondern bildeten jeweils selbständig strafbare Handlungen, deren Verletzung dem Beschwerdeführer noch in keinem anderen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfen worden seien. Schon aus diesem Grund liege kein fortgesetztes Delikt (oder Dauerdelikt) vor.

Schutzzweck der gegenständlichen Norm sei es, sicherzustellen, dass Auflagen, die zur Einhaltung der in § 43 AWG 2002 normierten Schutzinteressen vorgeschrieben worden seien, eingehalten würden. Diesem Schutzzweck habe der Beschwerdeführer erheblich zuwider gehandelt. Als Verschuldensform sei zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungs- und Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

Zur Anwendbarkeit des § 21 VStG führte die belangte Behörde aus, dass von einem geringfügigen Verschulden nur dann die Rede sein könne, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Dass dies der Fall sei, könne nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten.

Bezüglich einer Milderung der Strafe nach § 20 VStG legte die belangte Behörde dar, dass nicht zu erkennen sei, inwiefern im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen sollten. Insbesondere sei der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in der Berufung nicht unbescholten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die vorgeworfene Tat einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen solle, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet werde.

Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass die Änderung der Tatumschreibung und der Übertretungsformen des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt sei, weil dies zur Präzisierung bzw. zur Berichtigung erforderlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, dass die Regelung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 eine Blankettstrafnorm darstelle. Im Falle von Blankettstrafnormen müsse die verletzte Vorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG im Spruch genannt werden. In konkretem Fall wäre die BH sohin verhalten gewesen, im Spruch jene der in § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 genannten Bestimmungen zu konkretisieren, welche dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt worden seien. Diesem Erfordernis sei im angefochtenen Bescheid nicht entsprochen worden. Der belangten Behörde sei es zudem nicht gestattet, die Entscheidung bzw. den Spruch des Erkenntnisses in der vorliegenden Art und Weise abzuändern. Darin liege eine Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil sie die verletzte Vorschrift in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. April 2011 erstmals angeführt habe. Weiters enthalte der Bescheid des LH vom 22. Februar 2010 gar keinen Punkt 2.2.1., sodass dem Beschwerdeführer kein Verstoß im Sinne der hier verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen zur Last gelegt werden könne.

Darüber hinaus seien die ihm zur Last gelegten Unterlassungshandlungen fortgesetzte Delikte. In beiden Fällen gehe es um die angebliche Nichtumsetzung von im Bescheid vom 22. Februar 2010 aufgetragenen Maßnahmen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei offenkundig unrichtig, denn der zeitliche Zusammenhang in den gegenständlichen Auflagenverstößen sei sehr wohl gegeben und die Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Auflagen in einem Bescheid, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorlägen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitungsstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stünden, seien als fortgesetztes Delikt zu werten.

Abgesehen davon bildeten nach Maßgabe der genannten Kriterien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen eine Deliktseinheit mit jenen Handlungen, die Gegenstand der Straferkenntnisse X-9-210/35853 vom 10. März 2011 (UVS-1-258/K2- 2011) und jener Bescheide seien, die nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof zu den Geschäftszahlen 2013/07/0047 sowie 2013/07/0049 anhängig seien. Die genannten Straferkenntnisse datierten allesamt nach dem im gegenständlichen Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkt und legten dem Beschwerdeführer wie hier die Nichteinhaltung von Auflagen zur Last, die angeblich mit Bescheid des LH vom 22. Februar 2010 erteilt worden seien. Gleiches gelte auch und vor allem für das Straferkenntnis X-9-2010/16452 der BH vom 12. April 2011 (Tat 17. April 2010).

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer mit näherer Begründung aus, die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Verfahren feststellen müssen, dass die Auflagen zwischenzeitig erfüllt worden seien. Dies wäre nicht nur im Sinne des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 relevant (da dieser nur von der Nichteinhaltung von Auflagen spreche, nicht jedoch von der verspäteten Erfüllung derselben), sondern wäre diesbezüglich auch auf Grund des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers und der unbedeutenden Folgen der Übertretung gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen gewesen, was vor allem auf Grund der drakonischen Mindeststrafe von EUR 3.630,-- geboten gewesen wäre.

Der von der belangten Behörde festgestellte - unrichtige - Sachverhalt reiche nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 durch die Behörde zu überprüfen bzw. festzustellen, ob § 21 VStG zum Tragen komme. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Auflagen zum Tatzeitpunkt noch nicht komplett fertiggestellt habe, dies aber auf die sehr schlechten Witterungsverhältnisse zurückzuführen gewesen sei. Es wäre somit auch klar zu erkennen gewesen, weshalb die vorgeworfene Tat einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen solle. Auch seien keine Feststellungen hinsichtlich der in § 43 AWG 2002 normierten Schutzinteressen gemacht worden. Ebenso hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren genaue Feststellungen dazu treffen müssen, warum sie die Annahme eines fortgesetzten Deliktes verneine.

Abschließend verweist der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitig gemäß § 81 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 31 Abs. 1 VStG eingetretene Verjährung, weil die belangte Behörde eine unzulässige Sachentscheidung getroffen habe, indem sie den Beschwerdeführern auf Grund einer anderen Tat als jener im Straferkenntnis (der BH) bestraft habe. Die vermeintliche Tat des Beschwerdeführers sei am 23. Juni 2010 abgeschlossen gewesen.

2.1. Wer den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 nicht nachkommt, begeht gemäß § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2013) - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis

36.340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von

3.630 EUR bedroht.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2), die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3), den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche (Z 4) und im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten (Z 5) zu enthalten.

Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Missachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 44a Z 2 VStG (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2003/07/0056, mwN).

Diese Anforderung gilt ebenfalls für die hier verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002, die auf näher zu konkretisierende Anordnungen oder Aufträge gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 AWG 2002 verweist. Auch hier ist eine Konkretisierung durch Bezeichnung des konkreten Auftrages notwendig, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen.

2.2. Diese Anforderungen wird aber der angefochtene Bescheid (ebenso wie der Erstbescheid) gerecht.

Mit Bescheid der BH vom 15. April 2011 war über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 eine Verwaltungsstrafe (Punkt 1) verhängt worden, da er die Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 trotz Fristablaufs mit Ende der KW 22 nicht errichtet habe; im Spruch findet sich diesbezüglich ein Verweis auf Spruchpunkt III.1.c) des Bescheides des LH vom 22. Februar 2010, ergänzt um eine wörtliche Wiedergabe der Beschreibung von Lärmschutzwänden aus Holzelementen an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze auf den GSt. Nrn. 2403 und 2404.

Trotz des in diesem Zusammenhang unnötigen Hinweises auf die Lärmschutzwände aus Holzelementen ergibt sich aber vor dem Hintergrund des Aufbaus des Bescheides des LH vom 22. Februar 2010 ohne Zweifel, dass dem Beschwerdeführer bereits damals allein die zum Tatzeitpunkt noch nicht erfolgte Errichtung der Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 laut Punkt 2.2.1.b iVm Spruchpunkt III.1.c) dieses Bescheides vorgeworfen worden war. Entscheidend ist dabei der Hinweis auf Spruchpunkt III.1.c) des Bescheides vom 22. Februar 2010, weil dieser die in Bezug auf die Befristung der Errichtung der Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze auf GSt. Nr. 2404 relevante normative Anordnung trifft. Deren Nichteinhaltung war daher bereits Gegenstand des dem Erstbescheid zu Grunde liegenden Tatvorwurfes.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde zu einer entsprechend klarstellenden Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt und überschritt dabei nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, E 545 zu § 44a VStG). Dies gilt auch für die Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften durch die belangte Behörde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2001/03/0145).

Aus diesem Grund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer angenommenen Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. einer zwischenzeitig eingetretenen Verjährung ins Leere.

2.3. Wenn der Beschwerdeführer meint, der Bescheid des LH vom 22. Februar 2010 enthalte gar keinen Punkt 2.2.1, so übersieht er, dass in diesem Bescheid unter dem Punkt 2) (Projektbeschreibung) ein Unterpunkt 2.1 (Bauliche Maßnahmen) angeführt ist, was die Behörden zur Bezeichnung dieses Bescheidteils als "Punkt 2.2.1" veranlasste.

Aus dem Aufbau des Bescheides ergibt sich aber ohne jeden Zweifel, welchen Punkt die Behörden mit dieser Bezeichnung meinten. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist durch diese Bezeichnung nicht eingetreten.

2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den ihm vorgeworfenen Unterlassungen auch nicht um ein fortgesetztes Delikt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unterlassungen verstießen gegen verschiedene Vorschriften, nämlich gegen zwei inhaltlich völlig unterschiedliche Vorschreibungen des Bescheides des LH vom 22. Februar 2010. Bereits aus diesem Grund liegt kein fortgesetztes Delikt vor (vgl. dazu Walter/Thienel, aaO, E 150 zu § 22 VStG und das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, 89/03/0145).

Gleiches gilt auch für die Verstöße, hinsichtlich derer Beschwerden des Beschwerdeführers zu den hg. Geschäftszahlen 2013/07/0047 und 2013/07/0049 anhängig sind; auch hier geht es um Übertretungen anderer Vorschreibungen des genannten Bescheides. Bei den zwei weiteren vom Beschwerdeführer genannten Straferkenntnissen entbehrt das Vorbringen einer näheren Beschreibung der in diesen Straferkenntnissen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, die dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt sind, sodass dieses Vorbringen nicht nachvollzogen werden kann.

2.5. Die Behörde kann gemäß § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Behörde kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärt, dass § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 nur von der Nichteinhaltung von Auflagen spreche, nicht jedoch von der verspäteten Erfüllung derselben, dann ist ihm entgegenzuhalten, dass allein der Tatzeitpunkt relevant ist. Auf eine spätere Erfüllung der Vorschreibungen kommt es nicht an. Dass die Anordnungen im vorgeworfenen Zeitpunkt bereits erfüllt gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht.

Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten schlechten Witterungsverhältnisse sind als solche nicht geeignet, um ein Vorgehen nach § 21 VStG zu rechtfertigen, sondern belegen allenfalls ein geringeres Verschulden (der Beschwerdeführer erhielt in beiden Fällen auch nur die Mindeststrafe). Wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten - eine Unterlassung der Errichtung der Lärmschutzwand und der Beladebox etwas mehr als drei Wochen nach Fristablauf - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Der Beurteilung durch die belangte Behörde ist somit nicht entgegenzutreten.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. September 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte