VwGH 2013/05/0049

VwGH2013/05/004928.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache 1. der R R und 2. des R R, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Arthur Machac, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/32, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Februar 2013, Zl. BOB- 544/2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 15. April 2013 wurde die Beschwerde an die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen sowie zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für den als mitbeteiligte Partei beizuziehenden Bauwerber und die Wiener Landesregierung beizubringen. Mit diesem Auftrag wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Innerhalb der Mängelbehebungsfrist wurden von den Beschwerdeführern zwar zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beigebracht, es wurde jedoch nicht auch eine vollständige Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorgelegt. Die vorgelegte Bescheidkopie umfasst nämlich lediglich die Seiten mit ungeraden Zahlen und nicht auch jene mit den geraden Zahlen, wobei daraus klar hervorgeht, dass die fehlenden Seiten Bescheidausführungen enthalten. Es ist daher auch nicht erkennbar, wem die bekämpfte Baubewilligung erteilt wurde und wer daher als mitbeteiligte Partei beizuziehen ist.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa die Beschlüsse vom 30. Oktober 2008, Zl. 2008/07/0133, und vom 27. November 2008, Zl. 2008/03/0134, mwN) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Da die Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, dem ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag nur zum Teil nachgekommen sind, war gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 28. Mai 2013

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