Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §94 Z29;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §94 Z29;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Bäcker gemäß § 94 Z 29 GewO 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von türkischem Weiß- und Fladenbrot und türkischen Mehlspeisenspezialitäten", "Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994" und "Gastgewerbe, in der Betriebsart Imbissstube, gemäß § 94 Z 26 GewO mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994" entzogen.
Die Entziehung begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer wegen 16 rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen im Zeitraum von Juli 2008 bis März 2012 (wiederholte Übertretungen des Preisauszeichnungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Vermarktungsnormengesetzes und des Öffnungszeitengesetzes 2003), sowie drei weiteren rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen (Strafverfügungen aus Dezember 2012 betreffend Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Vermarktungsnormengesetzes und des Öffnungszeitengesetzes 2003) die für die Gewerbeausübung erforderlich Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Zu den Übertretungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) führte die belangte Behörde drei näher bezeichnete rechtskräftige Straferkenntnisse an, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2008 fünf (Strafe: EUR 10.000,--), im November 2008 zwei (Strafe: EUR 4.400,--) und im August 2009 vier (Strafe: EUR 8.000,--) türkische Staatsangehörige unerlaubt beschäftigt habe.
Bei den 19 Übertretungen innerhalb der Jahre 2009 bis 2012 handle es sich jedenfalls in ihrer Summe um als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994. Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handle es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 aufgezählten Schutzinteressen zähle. Auszuführen sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.
Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0062, und vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/04/0122, jeweils mwN.)
2. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht.
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid vielmehr vor, er schade dem Ansehen des betreffenden Berufsstandes am Standort Graz-Gries keineswegs. Er habe im Laufe der letzten Jahre unzählige Mitarbeiter beschäftigt und mit seiner Tätigkeit nicht nur Beiträge für die Nahversorgung, sondern auch für die Integration in den Bezirken Graz-Gries und Graz-Lend geleistet. Da sich in diesen Bezirken vor allem ausländische Mitbürger und Migranten angesiedelt hätten, komme es laufend zur Begehung von Verwaltungsübertretungen, da (ausländische) Gewerbetreibende mit den komplexen Normen schlichtweg überfordert seien. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung würde für etliche private und gewerbliche Abnehmer und die Bevölkerung in Graz-Gries und Graz-Lend negative Auswirkungen zeitigen, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- und Interessensprüfung zu berücksichtigen sei.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass den (rechtskräftigen) Bestrafungen insbesondere wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen, die - wie oben dargestellt wurde - als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 anzusehen sind. Die belangte Behörde hat diese Übertretungen auch als schwere Verletzung des Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung nach § 87 Abs. 1 GewO 1994 berücksichtigt.
Soweit die Beschwerde wirtschaftliche Gründe ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nach dem Gesetz keinen Grund darstellt, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2013, Zl. 2013/04/0064, mwN).
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. September 2013
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