Normen
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 28. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Änderung seiner Betriebsanlage für das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe an einem näher umschriebenen Standort entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig nahm die BH den Austausch von näher bezeichneten gewerbebehördlich genehmigten Maschinen zur Kenntnis (Spruchpunkt II.) und schrieb dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten vor (Spruchpunkt III.).
Aus Anlass der dagegen erhobenen Berufungen zweier Nachbarn (Mitbeteiligten) behob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos.
Als entscheidungsrelevanten Sachverhalt legte sie zugrunde, dass der Beschwerdeführer an einem näher bezeichneten Standort das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe betreibe.
Mit Bescheid der BH vom 18. November 1998 sei festgestellt worden, dass es sich bei der genannten Betriebsanlage um eine Anlage iSd § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 handle. Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage.
Betreffend einen früheren Genehmigungskonsens sei von der BH in der Verhandlungsschrift vom 16. November 1998 festgehalten worden:
"Im Zuge einer gewerbebehördlichen Überprüfung des gegenständlichen Betriebsstandortes am 13. Jänner 1997 wurde festgestellt, dass die ursprünglich genehmigte Betriebsanlage (zuletzt Bescheid vom 31. August 1960) in der ursprünglichen Form nicht mehr existiert.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Genehmigung einer neuen Betriebsanlage am gleichen Standort."
Aus dem Akt der BH ergebe sich weiters, dass "die Betriebsanlage, wie mit Bescheid vom 18.11.1998, niemals in dieser Art errichtet und betrieben" worden sei. In der Verhandlungsschrift der BH vom 15. Februar 2007 sei u. a. festgehalten worden, dass die Betriebsanlage zwar "im Hinblick auf die Tätigkeit im Sinne des Genehmigungsbescheides betrieben (werde), jedoch die Bauwerke und Anlagenteile in abgeänderter Form (speziell im Hinblick auf den Genehmigungsbescheid vom 18.11.1998) ausgeführt" worden seien.
Die BH habe am 21. April 2008 eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt. Im Verhandlungsprotokoll habe sie u.a. festgehalten, dass die Betriebsanlage baulich nicht wie bewilligt ausgeführt worden sei (in dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Verhandlungsprotokoll werden diese baulichen Abweichungen unter Zitierung des behördlich aufgenommenen Befundes im Einzelnen angeführt).
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sei kein Antrag auf Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage (bzw. der eventuellen Änderung der Betriebsanlage) enthalten. Bei der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage handle es sich aber um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, an den die Behörde gebunden sei. Es stehe ihr nicht frei, abweichend von diesem Antrag je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung iSd § 74 Abs. 2 und § 77 GewO 1994 oder zur Änderung iSd § 81 GewO 1994 zu erteilen bzw. zu versagen. Da der gegenständlich genehmigten Änderung der Betriebsanlage kein Antrag zugrunde gelegen sei, sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Mitbeteiligten übermittelten dem Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme, in der sie auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde macht geltend, die entscheidungswesentliche Annahme der belangten Behörde, der gegenständlich genehmigten Änderung der Betriebsanlage liege kein diesbezüglicher Antrag zugrunde, sei in Anbetracht des Akteninhaltes "schlicht falsch". Mit Antrag vom 14. November 2007 habe der Beschwerdeführer expressis verbis um Betriebsanlagengenehmigung angesucht (an anderer Stelle verweist die Beschwerde darauf, dass mit Schreiben vom 5. Mai 2008 neuerlich die bescheidmäßige Genehmigung der Betriebsanlage beantragt worden sei). Genauso habe die Behörde erster Instanz seinen Antrag verstanden und in der Verhandlung vom 21. April 2008 dies den Parteien auch zur Kenntnis gebracht. Wenn der Berufungsbehörde - abweichend davon - der Inhalt des Antrags unklar gewesen sein sollte, wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung aufzufordern. Die belangte Behörde stütze ihren Aufhebungsbescheid aber im Widerspruch zur Aktenlage ausschließlich darauf, dass überhaupt kein Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage aktenkundig sei und belaste ihren Bescheid in einem wesentlichen Punkt mit Aktenwidrigkeit.
2. Die belangte Behörde hält diesem Vorbringen in der Gegenschrift entgegen, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 14. November 2007 nur "um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im beantragten Ausmaß" ersucht. Dies sei ein klarer Verweis auf einen vorher gestellten Antrag, den es jedoch nicht gegeben habe. Aus Sicht der belangten Behörde stelle das Schreiben vom 14. November 2007 aber keinen alleinstehenden Genehmigungsantrag dar. Es sei daher bereits aus diesem Grund der angefochtene erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.
Aus der Aktenlage ergebe sich außerdem, dass für die gegenständliche Betriebsanlage kein Genehmigungskonsens vorliege, sodass auch keine Änderung der Betriebsanlage genehmigt werden habe können, sondern allenfalls eine neue Genehmigung erteilt werden hätte müssen. Auch aus diesem Grund hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben gehabt und es sei der "Antrag" vom 14. November 2007 aus Sicht der belangten Behörde nicht geeignet gewesen, ein Verfahren zur Genehmigung der Änderungen der Betriebsanlage einzuleiten. Es wäre nämlich unerlässlich gewesen zu wissen, welches Ausmaß (Änderung eines bestehenden Genehmigungskonsenses, Neugenehmigung) beantragt werden sollte.
3. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung der genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage setzt ein diesbezügliches Ansuchen voraus, denn es handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (§ 353 GewO 1994). Der Antrag muss auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten.
Die Behörde hat im darauffolgenden Verfahren zunächst festzustellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt. Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 anzusehen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0305, mwN und vom 29. Mai 2002, Zl. 2002/04/0050).
4. Ausgehend davon setzte die mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Juli 2008 genehmigte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage einen darauf gerichteten Antrag des Beschwerdeführers voraus.
Der belangten Behörde ist zuzugeben, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsakten für den Zeitraum, in dem erste behördliche Schritte im Änderungsgenehmigungsverfahren gesetzt wurden, also zwischen Februar 2007 (Beanstandung der vorgenommenen Änderungen an der Betriebsanlage anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2007) und Ende Mai 2007 (Befassung eines Sachverständigen mit den "eingereichten Unterlagen" des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den vorgenommenen Änderungen), kein ausdrücklicher Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der an der Betriebsanlage vorgenommenen Änderungen findet. Der Beschwerdeführer legte der BH allerdings Projektunterlagen (beinhaltend eine Projektbeschreibung) für die geplanten Änderungen vor, die im Folgenden einer Begutachtung unterzogen wurden.
Im weiteren Verfahren richtete der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer mehrere Schreiben an die BH, in denen jeweils Anträge gestellt wurden: Mit Schreiben vom 14. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer "um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im beantragten Ausmaß". Im Schreiben vom 5. Mai 2008 führte er abschließend aus, es werde "nunmehr beantragt die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage bescheidmäßig durchzuführen".
Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die BH gingen im Verwaltungsverfahren stets davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der oben geschilderten Vorgangsweise einen Antrag auf Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gestellt hat. Es war auch nicht zweifelhaft, welche Änderungen mit dem gegenständlichen Antrag genehmigt werden sollten, nämlich jene, die durch die vorgelegten Projektunterlagen näher spezifiziert waren bzw. letztlich im Verhandlungsprotokoll vom 21. April 2008 im Einzelnen angeführt wurden.
Demgegenüber vertrat die belangte Behörde die Rechtsauffassung, dass die im Akt erliegenden Schreiben des Beschwerdeführers keinen Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage oder auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage enthielten. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Erst in der Gegenschrift argumentiert die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. November 2007, dieses Schreiben verweise nur auf einen vorher gestellten Antrag und sei daher nicht als "alleinstehender" Genehmigungsantrag zu werten. Auch sei daraus nicht erkennbar, welches Ausmaß (Änderung eines bestehenden Genehmigungskonsenses oder Neugenehmigung) beantragt werden sollte.
Mit diesen Überlegungen in der Gegenschrift, die eine ordentliche Bescheidbegründung nicht zu ersetzen vermögen, lässt die belangte Behörde zum Einen das zitierte weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2008 außer Acht. Zum Anderen nimmt sie eine unzutreffende Deutung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. November 2007 vor: Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer damit um die Erteilung einer "Betriebsanlagengenehmigung" angesucht hat. Genau das wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aber verneint. Zweifelhaft hätte nach dem Wortlaut dieses Antrages (wie im Übrigen auch des Antrages im Schreiben vom 5. Mai 2008) lediglich sein können, in welchem "Ausmaß" diese Genehmigung erteilt werden sollte; ob damit also eine Neugenehmigung oder eine Genehmigung von Änderungen der Betriebsanlage beantragt werden sollte bzw. welche konkreten Änderungen Verfahrensgegenstand waren. Sofern die belangte Behörde - anders als die BH - derartige Zweifel gehabt hätte (aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen sich solche, wie gezeigt, nicht entnehmen), so wäre der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern gewesen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0051). Eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides, wie sie von der belangten Behörde unter rechtsirrtümlicher Auslegung der im Verwaltungsakt befindlichen Anträge des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, war aber jedenfalls nicht gerechtfertigt.
5. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verweist, dass der erstinstanzliche Bescheid auch deshalb keinen Bestand haben hätte können, weil für die gegenständliche Betriebsanlage kein Grundkonsens vorhanden gewesen sei, so ist ihr abschließend Folgendes zu erwidern:
Nach dem bisher Gesagten kommt die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß § 81 GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen (vgl. dazu etwa auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Rz 1 zu § 81, mwN).
Es trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, dass für die Betriebsanlage des Beschwerdeführers nach der Aktenlage kein Genehmigungskonsens vorgelegen ist.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde, die auch in den Verwaltungsakten Deckung finden, wurde die Betriebsanlage des Beschwerdeführers jedenfalls mit Bescheid der BH vom 18. November 1998 genehmigt (Zitat: "Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage"). Dass diese Genehmigung nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Ob die Betriebsanlage in der Folge entsprechend sämtlichen Vorgaben des Genehmigungsbescheides vom 18. November 1998 errichtet und betrieben wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass - nach dem für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Verfahrensstand - eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegen dürfte, auf die sich die gegenständlichen Änderungen beziehen sollen. Dass damit eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des sachlichen oder örtlichen Zusammenhangs mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage erfolgen würde (auch in diesem Fall könnte nach der zitierten Rechtsprechung nicht mehr von einer Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 gesprochen werden), ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen nicht; Derartiges wird von der belangten Behörde auch nicht dargestellt.
6. Zusammenfassend erweist sich daher die den angefochtenen Bescheid tragende Annahme der belangten Behörde, es sei der BH überhaupt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der Änderungen der genehmigten Betriebsanlage vorgelegen, als (rechtlich) unrichtig. Es kann auch nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die BH vom Vorliegen eines (mit Bescheid der BH vom 18. November 1998 hergestellten) gewerbebehördlichen Ursprungskonsenses ausgegangen ist, auf den sich die Änderungen beziehen sollen.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 12. Juni 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)