VwGH 2013/03/0085

VwGH2013/03/008523.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der

1. Bürgerinitiative L, 2. K B, 3. B GmbH, 4. der H Betriebsgesellschaft m.b.H., alle in B, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. Juni 2013, Zl BMVIT- 220.101/0002-IV/SCH2/2013, betreffend Feststellung nach § 10 EisbG, den Beschluss gefasst:

Normen

31985L0337 UVP-RL Art11;
UVPG 2000 §24 Abs5;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art11;
UVPG 2000 §24 Abs5;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid, der als Rechtsgrundlage § 11 lit d iVm § 10 EisbG und § 1a Abs 4 lit e ForstG nennt, wurde einerseits festgestellt, dass näher bezeichnete, im Nahbereich der ÖBB-Strecke "Salzburg - Schwarzach/St. Veit - Villach - Staatsgrenze bei Rosenbach" in der KG B gelegene Flächen nicht als Teil einer Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG zu qualifizieren sind (Spruchpunkt1.), dass jedoch die auf diesen Grundstücken befindlichen Stützmauern, Gewölbedurchlässe und das Sviadukt sowie weitere Anlagen Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG darstellen.

In der Begründung dieses Bescheids wird dargelegt, dass die ÖAG bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau um Rodungsbewilligung und naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht habe und im Zuge des darüber geführten Verfahrens die Frage aufgeworfen worden sei, ob näher genannte Flächen dem unmittelbaren Betrieb einer Eisenbahn dienten bzw darauf befindliche Anlagen als Eisenbahnanlagen iSd § 10 EisbG gelten. Die verfahrensführende Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau habe daher gemäß § 11 EisbG die in Rede stehenden Anträge bei der belangten Behörde gestellt. Zwar könnten die Parteien des Hauptverfahrens aus § 11 EisbG kein Recht ableiten, selbst die Entscheidung der Vorfrage bei der belangten Behörde zu beantragen, doch würde ihre Rechtsstellung durch die zu treffende Entscheidung maßgebend berührt, weshalb auch ihnen der Feststellungsbescheid zuzustellen sei.

Auf die nunmehr beschwerdeführenden Parteien wird in der Begründung dieses Bescheids nicht eingegangen; sie scheinen auch im "Verteiler" des angefochtenen Bescheids nicht auf.

2. Die beschwerdeführenden Parteien bringen in der vorliegenden Beschwerde nicht vor, dass ihnen der von ihnen nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt worden sei. Sie stützen sich hinsichtlich der von ihnen behaupteten Zulässigkeit der Beschwerde vielmehr auf Folgendes:

Sie hätten am 7. Juni 2013 Kenntnis vom Bescheid erlangt. Die beschwerdeführenden Parteien seien zwar - auf den ersten Blick - nicht Parteien des Hauptverfahrens. Bei den in Rede stehenden "Sanierungsarbeiten" handle es sich aber um einen Teil des UVPpflichtigen zweigleisigen Aus- und Neubaus der Hochleistungsstrecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/Millstättersee. Durch die getroffene Feststellung würde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit genommen, im Rodungsverfahren die UVP-Pflicht der Maßnahmen einzuwenden, weil bei Qualifizierung der Anlagen als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG die in Rede stehenden Flächen gemäß § 1a Abs 4 lit e ForstG nicht als "Wald" gelten, eine Rodungsbewilligung daher nicht erforderlich sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch keine Möglichkeit, die UVP-Pflicht in einem Feststellungsverfahren nach § 24 Abs 5 UVP-G 2000 überprüfen zu lassen, und müssten deshalb ihre auch unionsrechtlich (Art 11 UVP-Richtlinie) garantierten Rechte, als betroffene Öffentlichkeit die Rechtmäßigkeit von UVP-relevanten Entscheidungen von einem Gericht überprüfen zu lassen, mit der vorliegenden Beschwerde geltend machen.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Zwar trifft es zu, dass gemäß § 26 Abs 2 VwGG die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

Beschwerdelegitimiert ist allerdings nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (vgl VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0182, mwN).

Vor dem genannten Hintergrund erweist sich die Beschwerde gegen den den beschwerdeführenden Parteien nicht zugestellten angefochtenen Bescheid als unzulässig.

Daran ändert der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf den "unionsrechtlich gebotenen" Rechtsschutz nichts, weil selbst dann, wenn die beschwerdeführenden Parteien als von der Entscheidung "betroffen" iSd Art 11 UVP-Richtlinie anzusehen sein sollten, dies nicht zur Folge hätte, dass sie zur Beschwerde gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid berechtigt wären (vgl den zitierten Beschluss vom 30. Jänner 2013 sowie VwGH vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0209).

Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG - in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.

Wien, am 23. August 2013

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