VwGH 2013/03/0032

VwGH2013/03/003219.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des L R in G, vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Jänner 2013, Zl Senat-MI-12-0054, betreffend Übertretungen des Luftfahrtgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §51 Abs7;
VStG §51 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, Zl 2011/03/0141, zu verweisen, mit dem ein im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangener Berufungsbescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zweier Übertretungen des § 9 Abs 1 und 2 Luftfahrtgesetz (LFG) iVm § 169 Abs 1 Z 1 LFG schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 2.000,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage) verhängt.

Dem Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe als Pilot eines näher bezeichneten Luftfahrzeuges 1.) beim Start am 20. Juni 2009 um ca 16.45 Uhr am Ortsrand von O, nahe der L 1153 - Wegparzelle 187 und 2.) bei der Landung am 20. Juni 2009 um ca 17.00 Uhr im Gemeindegebiet W, Parz Nr 1389, je eine Außenlandung und einen Außenabflug durchgeführt und dabei andere als die behördlich genehmigten Orte/Parzellen benützt.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, der Schuldspruch sei zu Unrecht erfolgt, weil die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen mangelnder Konkretisierung des Tatortes verjährt gewesen sei. Überdies wäre das Strafverfahren gemäß § 51 Abs 7 VStG einzustellen gewesen, weil zwischen der Einbringung der Berufung im Februar 2010 und dem angefochtenen Bescheid fast drei Jahre vergangen seien.

Beide Einwände erweisen sich schon unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens als unberechtigt.

Zum erstgenannten Vorbringen der Verfolgungsverjährung genügt es, auf die Ausführungen im bereits zitierten hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, Zl 2011/03/0141, unter Punkt 5. der Erwägungen hinzuweisen, wonach die gegenständliche Verwaltungsstraftat nicht verjährt ist.

Mit ihrem zweitgenannten Vorbringen übersieht die Beschwerde die ständige hg Rechtsprechung, wonach bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd § 51 Abs 7 VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist (vgl etwa VwGH vom 3. September 2002, 2002/03/0184, und vom 25. Juni 2010, 2009/02/0156, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die zuletzt genannte Frist hat die belangte Behörde jedenfalls nicht überschritten.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. März 2013

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