VwGH 2013/02/0129

VwGH2013/02/012919.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und Hofrat Mag. Dr. Köller sowie Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1 (Heuplatz), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. Mai 2013, Zl. KUVS-175/4/2013, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 29. September 2012 um 18.17 Uhr in F. nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 18.15 Uhr ein Fahrrad an einem näher genannten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, der Beschwerdeführer habe am 29. September 2012 um 18.15 Uhr ein Mountainbike in F. aus Richtung Innenstadt kommend stadtauswärts gelenkt. Revierinspektor T. und ein weiterer Polizeibeamter hätten vom Streifenwagen aus wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren sei und die hinter ihm fahrenden Fahrzeuglenker ihn nicht hätten überholen können. Der Beschwerdeführer sei daraufhin im Bereich F.-Platz zur Kontrolle angehalten worden. Revierinspektor T. habe beim Beschwerdeführer deutliche Alkoholisierungssymptome wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zum Test mittels Vortestgerät aufgefordert worden, den er verweigert habe. Dann sei der Beschwerdeführer von Revierinspektor T. zur Atemluftmessung mittels Alkomat aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe um

18.17 Uhr den Alkotest mit den Worten verweigert: "Ich blas sicher nicht, ihr Arschlöcher, wollts mich vernichten." Daraufhin habe der Beschwerdeführer die beiden Beamten auf das Gröblichste beschimpft. Der Beschwerdeführer sei aggressiv geworden, habe sich geweigert, vom Fahrrad abzusteigen und sein aggressives Verhalten nicht eingestellt. Auf Grund dessen sei gegen den Beschwerdeführer nach mehrmaligen Abmahnungen die Festnahme ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei von den beiden Beamten mittels Armstreckhebel zu Boden gebracht worden und die Handfesseln seien am Rücken angelegt und arretiert worden. Der Beschwerdeführer habe geäußert, sich umbringen zu wollen. Die Beamten hätten sich mit dem Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion F. begeben und der Beschwerdeführer habe die Beamten aufgefordert, ihn mit der Dienstwaffe zu erschießen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Äußerung von den beiden Beamten um 19.55 Uhr in das Klinikum Klagenfurt, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeliefert worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen beruhten auf dem Akteninhalt und auf den in der Verhandlung aufgenommenen Beweisen. Der Meldungsleger habe den Ablauf der Amtshandlung glaubhaft darlegen können und seine Angaben hätten keine Widersprüche zur vorliegenden Anzeige aufgewiesen. Im Verfahren hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beamte den Beschwerdeführer wahrheitswidrig habe belasten wollen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er vom einschreitenden Beamten nicht zur Vornahme einer Atemluftmessung mittels Alkomaten, sondern nur zum Alkovortest aufgefordert worden sei, sei nicht zu folgen.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO aus und begründete die Höhe der von ihr verhängten Strafe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Rechtsrüge des Beschwerdeführers nicht auf der Grundlage des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ausgeführt ist, konnte darauf nicht eingegangen werden. Zu den unter diesem Gesichtspunkt vom Beschwerdeführer als Beweisrüge vorgetragenen Argumenten dahin, dass nicht dem Beamten, sondern dem Beschwerdeführer zu glauben gewesen wäre, ist auf Folgendes zu verweisen:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die ihr vorgelegten Beweise in unschlüssiger Weise gewürdigt, zumal sie plausibel begründet hat, wie sie zu den von ihr getroffenen Feststellungen gekommen ist. Dass die Beweisergebnisse auch Feststellungen über einen anderen Ablauf des Geschehens ermöglicht hätten, liegt nach der dargestellten Rechtsprechung bei Vorliegen einer schlüssigen Beweiswürdigung nicht im Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angesprochene Kopfverletzung, die er sich bei einem Sturz auf das Stiegengeländer zugezogen haben soll, ist für das vorliegende Verfahren insofern ohne Belang, als sich der Beschwerdeführer diese nach seinen eigenen Behauptungen erst nach Abschluss der Amtshandlung zugezogen hat. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Vorbringen, auf Grund der Kopfverletzung sei der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen, seine Atemluft abzugeben. Darauf ist der Beschwerdeführer auch zu verweisen, wenn er rügt, der Sachverhalt hätte hinsichtlich seiner Kopfverletzung einer Ergänzung bedurft.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Juli 2013

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