VwGH 2012/22/0082

VwGH2012/22/008226.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. März 2012, Zl. UVS-410a-055/E11-2011, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs3;
FrPolG 2005 §52 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs3;
FrPolG 2005 §52 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gestützt auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.

Als maßgeblich erachtete die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst -, dass der Beschwerdeführer als "knapp fünfjähriges Kind" zu seinem Vater nach Österreich gekommen sei. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel sei am 5. August 2010 abgelaufen. Der Beschwerdeführer sei beginnend ab dem Jahr 2005 mehrfach wegen gerichtlich strafbarer Handlungen - die diesbezüglichen Tathandlungen werden allerdings im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt - rechtskräftig verurteilt worden.

Das strafbare Verhalten zeige ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das die Annahme gerechtfertigt erscheinen lasse, sein Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG dar.

Trotz des bisherigen 17-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, des Bestehens einer Lebensgemeinschaft sowie trotz seiner in Österreich lebenden Eltern und Geschwister sei die Erlassung der gegenständlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen im Hinblick auf die strafbaren Handlungen auch nach Art. 8 EMRK zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall, in dem der - im Verwaltungsverfahren rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer in der Berufung zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens ausdrücklich seine Vernehmung sowie die näher genannter weiterer Personen beantragt hat, gleicht in seinem entscheidungswesentlichen Punkt jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0120, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im gegenständlichen Fall verbietet sich vor dem Hintergrund der ausdrücklich beantragten Vernehmungen ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Beschwerdeführer habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde. Dies wird in der Beschwerde der Sache auch geltend gemacht, indem gerügt wird, dass die belangte Behörde Ermittlungen zum Sachverhalt nicht durchgeführt habe. Dass sonst im Gesetz festgelegte Gründe vorhanden gewesen wären, die die Abstandnahme von einer Berufungsverhandlung gerechtfertigt hätten, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Juni 2013

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