VwGH 2012/18/0191

VwGH2012/18/019122.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofräte Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des YB in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 2010, Zl. E1/1.794/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, der seine Identität und Staatsangehörigkeit bislang nicht mittels Dokumente nachgewiesen habe, sei am 28. April 2009 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Am 30. April 2009 habe er einen Asylantrag (richtig: Antrag auf internationalen Schutz) eingebracht. Dem Asylbegehren sei im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. August 2009 keine Folge gegeben worden. Unter einem sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Weiters sei er rechtskräftig ausgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der im Asylverfahren an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer sei lediglich im Zeitraum von 11. Mai 2009 bis 19. August 2009 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen gewesen. Im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe er angegeben, bei seiner Einreise im Besitz einer "unbekannten Geldsumme" gewesen zu sein. Im Zeitpunkt seiner in erster Instanz erfolgten Vernehmung habe er überhaupt kein Geld besessen. Er habe weiters angegeben, bei einem Freund, dessen Namen er nicht genannt habe, zu wohnen und einen weiteren Freund, über den ebenfalls nichts Näheres bekannt sei, zu haben, der ihn finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach. Er sei an einer näher genannten Adresse in 1120 Wien behördlich gemeldet. Er sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Indien. In Österreich habe er keine Angehörige.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer zum im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Vorwurf der Mittellosigkeit lediglich ausgeführt, dass es ihm "naturgemäß" nicht möglich wäre, Existenzmittel vorzuweisen. Er hätte lediglich das mitgeführte Bargeld bei sich. Er wäre aber sehr wohl in der Lage, für seine Existenz zu sorgen, weil er von einem Freund finanziell unterstützt würde.

In ihrer rechtlichen Beurteilung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass der Beschwerdeführer über kein rechtmäßiges Einkommen verfüge. Er sei auch nicht im Besitz von Barmitteln. Er habe nicht nachweisen und nicht einmal zumindest glaubhaft machen können, dass er von einem Freund finanziell unterstützt werde und von diesem tatsächlich Zuwendungen erhalte. Das diesbezügliche Vorbringen habe die belangte Behörde nicht näher überprüfen können, weil der Beschwerdeführer den Namen der ihn angeblich unterstützenden Person nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch nicht dargelegt worden, in welchem Umfang die angeblichen Leistungen erfolgten. Es sei sohin nicht zu erkennen, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers gesichert sei. Insbesondere könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsanspruch auf die Unterstützungsleistungen hätte.

Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG sei sohin erfüllt. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung der Republik Österreich bestehe aber auch kein Zweifel, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gefährde.

Zur Beurteilung nach § 66 FPG verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer das Bestehen familiärer oder beruflicher Bindungen im Bundesgebiet nicht geltend gemacht habe. Aber selbst wenn man - so die belangte Behörde weiter - auf Grund seines bislang etwa neunmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet, der nur für etwa drei Monate rechtmäßig gewesen sei, von einem Eingriff in sein Privatleben ausginge, stelle sich die gegenständliche fremdenpolizeiliche Maßnahme als zulässig dar. Sie sei zum Erreichen von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier konkret zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, als dringend geboten anzusehen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers berge die Gefahr, dass er seinen Lebensunterhalt durch strafbares Verhalten finanzieren könnte.

Die Interessenabwägung habe im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszufallen. Von einer nennenswerten Integration könne nicht gesprochen werden. Der überwiegende Teil des Aufenthalts des Beschwerdeführers sei unrechtmäßig gewesen. Seinen als nicht besonders gewichtig einzustufenden privaten Interessen stünden die hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen sei zum Ergebnis zu kommen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Der Beschwerdeführer habe nicht "darauf bauen" können, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederlassen zu dürfen. Es sei für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ersichtlich, dass er die früher ausgeübte Tätigkeit als Schweißer nicht mehr werde ausüben können. Auch habe er gar nicht behauptet, dass die Kontakte zu seiner im Heimatland lebenden Schwester abgebrochen worden wären.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung der Befristung eines Aufenthaltsverbotes aus, dass die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung von zehn Jahren auch ihrer Ansicht nach gerechtfertigt sei. Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Gefahr, wonach er durch strafbares Verhalten seinen Unterhalt zu finanzieren trachten könnte, könne ein Wegfall des für die Erlassung maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der festlegten Zeit erwartet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (13. Jänner 2010) nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 richtet.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 7 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0156, mwN).

Der Beschwerdeführer räumt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - ein, dass es ihm nicht möglich sei, "Existenzmittel vorzuweisen". Weiters weist er - ebenso wie bereits im Verwaltungsverfahren - auf die finanzielle Unterstützung durch einen Freund hin.

Der Beschwerdeführer hat aber in keiner Weise dargelegt, über welche Mittel sein Freund verfügte und ob diese ausreichend wären, den Unterhalt des Beschwerdeführers zu sichern. Darüber hinaus hat er auch nicht nachgewiesen, dass und aus welchem Grund er einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen hätte. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe den Besitz der erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt nicht nachgewiesen. Der Verpflichtung zum initiativen Nachweis des Vorliegens der zur Verfügung stehenden Mittel ist er nicht nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer ergänzende Erhebungen in Form der Befragung des Freundes vermisst, hat ihm schon die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, dass er dessen Identität zu keiner Zeit offen gelegt hat. Im Übrigen wird dies auch in der vorliegenden Beschwerde nicht getan.

Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiert - worauf auch die belangte Behörde abgestellt hat - die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durfte die belangte Behörde sohin im vorliegenden Fall das Bestehen einer Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG als gegeben annehmen (vgl. etwa das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. September 2012 sowie jenes vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0392, jeweils mwN).

Es erweist sich aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung nach § 66 FPG frei von Bedenken. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde werden in der Beschwerde nicht konkret in Frage gestellt. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht ausreichende Ermittlungen vorwirft, stellt er in keiner Weise dar, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde im Falle ergänzender Erhebungen hätte kommen können und weshalb diese geeignet gewesen wären, zu einem anderen Bescheid zu führen. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers wird sohin nicht dargetan.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach "der zur Verfügung stehenden Information" das Asylverfahren "derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig" sei und "über das Asylverfahren noch nicht endgültig entschieden" worden sei, von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entfernt. In diesem wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der im Asylverfahren an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 abgelehnt hat. Gründe dafür, weshalb diese Feststellungen nicht richtig oder im Rahmen eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffen worden seien, enthält die Beschwerde nicht. Bei dem den Feststellungen entgegengesetzten Beschwerdevorbringen, das offenkundig darauf abzielt, die Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes infolge einer dem Beschwerdeführer angeblich zukommenden Stellung als Asylwerber geltend zu machen, erweist sich somit als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Die Beschwerde wendet sich schließlich auch gegen die Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbotes. Unter anderem wird in der Beschwerde - wenn auch in erster Linie in anderem Zusammenhang - geltend gemacht, dass "auch auf die Begleitumstände und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild" abzustellen sei. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das auch über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden kann, stellt gegenüber der Verhängung eines - auf höchstens zehn Jahre - befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerwiegendere Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2007/18/0479, mwN).

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 FPG kommen - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit dem für befristete Aufenthaltsverbote höchstmöglichen Ausmaß festgelegt. Eine näher auf die vorliegenden Umstände des Einzelfalles Bezug nehmende Begründung enthält der angefochtene Bescheid allerdings nicht. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes im Fall auch der Mittellosigkeit nicht grundsätzlich auf Bedenken gestoßen. Allerdings war in der Regel in den diesbezüglichen Fällen dem Fremden über das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit hinaus auch weiteres Fehlverhalten zum Vorwurf zu machen. So hatte sich in jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0392, zu Grunde lag, die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bereits tatsächlich durch das Verhalten des dortigen Beschwerdeführer realisiert. In dem dem Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/21/0245, zu Grunde liegenden Fall war dem dortigen Beschwerdeführer insofern weiteres Fehlverhalten zur Last zu legen, als er eine unrichtige Identität angegeben und weiters vorgetäuscht hatte, österreichischer Staatsbürger zu sein, damit die Behörde den Schluss ziehe, er dürfe unbehelligt in Österreich Aufenthalt nehmen, sodass letztlich im dortigen Fall auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG als erfüllt anzusehen war.

Zu den vorstehend genannten Kriterien für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist fallbezogen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer maßgeblich zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Umstände im Sinn des § 66 FPG nicht ins Treffen führen kann. Jedoch ist anhand der Feststellungen der belangten Behörde zu dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten, das sich nicht als sonderlich eklatant darstellt, nicht zu sehen, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes werde vorhersehbarerweise keinesfalls vor Verstreichen eines Zeitraumes von zehn Jahren weggefallen sein.

Sohin leidet der angefochtene Bescheid in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes um einen vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht trennbaren Abspruch handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/22/0589, mwN), war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Erstattung von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil im mit der genannten Verordnung festgesetzten Pauschalsatz Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 22. Jänner 2013

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