VwGH 2012/17/0533

VwGH2012/17/053330.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Oktober 2012, Zl. VwSen-360035/15/AL/ER, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: M S, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VStG §30;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VStG §30;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 23. Juli 2011 wurde der Mitbeteiligte der Übertretung der §§ 2 Abs. 2 und 4 Glücksspielgesetz iVm § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 229 Stunden) wegen des Betriebs von sechs Glücksspielautomaten verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis Folge, hob dieses auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe wegen des dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes mit Schreiben vom 11. September 2012 gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Verdachts des Vorliegens einer gemäß § 168 StGB gerichtlich strafbaren Handlung erstattet und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 habe die zuständige Staatsanwaltschaft die belangte Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grund des § 57 StGB (Verjährung) verständigt. Im Falle der Einstellung wegen Verjährung könne nach Ansicht der belangten Behörde der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand des § 168 StGB infolge Eintritts eines Strafaufhebungsgrundes auf Grund des verfassungsrechtlich verankerten Doppelbestrafungs- und -verfolgungsverbotes nicht zur Anwendbarkeit des subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes führen.

Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens habe eine Verfolgung nach dem subsidiären Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz zu unterbleiben.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - der angefochtene Bescheid enthält keine ausdrücklichen Feststellungen, ob eines der auf den konkreten, jeweils gesondert zu beurteilenden Glücksspielgeräten installierten Spielprogrammen Glückspielveranstaltungen mit einem Einsatz von über EUR 10,-- ermöglicht, das heißt welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten jeweils geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), sodass keine abschließende Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines gerichtlichen Straftatbestandes vorgenommen werden kann - und hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde geht aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft der Grund für die erfolgte Einstellung nicht eindeutig hervor, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen haben wird (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 Rz 8 sowie die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 30. August 2013

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