VwGH 2012/16/0111

VwGH2012/16/011119.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gluckgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. April 2012, Zl. FSRV/0037-W/11, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §98 Abs3;
FinStrG §98;
VwGG §41 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
FinStrG §98;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Amtsbeauftragten Folge gegeben, den erstinstanzlichen Spruch des Erkenntnisses vom 19. Jänner 2011, mit dem das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 136 Finanzstrafgesetz eingestellt worden ist, geändert und dahin in der Sache selbst erkannt, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, er habe im Bereich des Finanzamtes W als verantwortlicher Liquidator der F GmbH vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008, in welchen er den Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen einer L GmbH zu Unrecht geltend gemacht habe, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2007 in Höhe von EUR 24.652,-- und von Umsatzsteuer 2008 in Höhe von EUR 17.401,-- zu bewirken versucht. Er habe dadurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das erstinstanzliche Finanzamt habe einerseits mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Jänner 2011 das Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers eingestellt, andererseits sei der ebenfalls finanzstrafrechtlich wegen versuchter Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2007 und 2008 gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG für die selben Taten verfolgte Beschuldigte A der versuchten Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2007 in Höhe von EUR 24.652,--

und an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von EUR 17.401,-- für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 12.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Tage) verhängt worden. Der Spruchsenat des Finanzamtes habe es als erwiesen angenommen, dass die F GmbH bis zu ihrer Auflösung im März 2009 ein Bauunternehmen betrieben habe. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei vom 24. April 2006 bis 26. April 2009 der mit dem eben angeführten Erkenntnis für schuldig erkannte A eingetragen gewesen, ab 25. März 2009 habe der mit dem selben Erkenntnis für nicht schuldig befundene Beschwerdeführer als Liquidator fungiert. Die am 6. Mai 2009 eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 hätten Eingangsrechnungen der L GmbH enthalten, aus denen Vorsteuern in Höhe von EUR 24.652,-- für 2007 und EUR 17.401,-- für 2008 geltend gemacht worden seien. Die L GmbH sei in den Jahren 2007 und 2008 nicht mehr operativ tätig gewesen, sondern habe bereits Ende 2006 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Bei den Rechnungen handle es sich um Totalfälschungen, somit um Scheinrechnungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Spruchsenat hätten beide Beschuldigte jegliche finanzstrafrechtliche Verantwortung in Abrede gestellt. A habe trotz seiner Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer mit den steuerlichen Agenden nichts zu tun haben wollen und habe auch nicht erklären können, warum er überhaupt als Geschäftsführer fungiert habe. Der Beschwerdeführer habe wiederum angegeben, von A einmal wöchentlich ein Kuvert mit Rechnungen bekommen zu haben, die er dann eingebucht habe. Auch die inkriminierten Rechnungen der L GmbH habe er auf diese Weise von A erhalten und aufgebucht. Auffällig sei weiters, dass die Rechnungen über das Gesellschafterverrechnungskonto des A verbucht worden seien. Daraus erhelle sich die Verantwortung des A für die gegenständlichen Malversationen. Dieser sei dem Spruchsenat auch keineswegs so naiv erschienen, dass er nur als Strohmann-Geschäftsführer für den Beschwerdeführer fungiert hätte, habe er sich doch auch selbst auf seinen Visitenkarten als Bauleiter bezeichnet. Aus der Korrespondenz des Steuerberaters mit dem zuständigen Finanzamt lasse sich die alleinige Verantwortlichkeit des A für die steuerlichen Agenden herauslesen. Folge man den glaubwürdigen und lebensnahen Angaben des Beschwerdeführers, die auch mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang stünden, ergebe sich - so die im angefochtenen Bescheid wieder gegebene Schlussfolgerung der erstinstanzlichen Behörde - daraus, dass diesen für die Malversationen keine Verantwortung treffe, weshalb das gegen ihn geführte Verfahren im Zweifel einzustellen gewesen sei.

Die belangte Behörde ging bei ihren eigenen Erwägungen zunächst von dem Umstand aus, dass A der in Rede stehenden Delikte mit dem erstinstanzlichen Erkenntnis rechtskräftig schuldig erkannt worden sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Umsatzsteuererklärungen 2007 und 2008 unterfertigt und abgegeben habe, wodurch die Verkürzung von Umsatzsteuer zu bewirken versucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume die Buchhaltung der F GmbH sowie auch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und auch die entsprechenden Rechnungen lautend auf die L GmbH verbucht. Ungeklärt sei im bisherigen Verfahren geblieben, ob der Beschwerdeführer bei Verbuchung der Baumaterialrechnungen der L GmbH und insbesondere bei Abgabe der hier in Rede stehenden Umsatzsteuererklärungen Kenntnis vom Umstand gehabt habe bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass diesen Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde gelegen seien und es sich somit um Scheinrechnungen gehandelt habe oder ob er, wie er selbst behaupte, diese ihm vom Geschäftsführer A übergebenen Rechnungen im guten Glauben in die Buchhaltung aufgenommen und zum Vorsteuerabzug herangezogen habe. Die belangte Behörde gehe in freier Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse davon aus, dass der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und wahrer wirtschaftlicher Machthaber der F GmbH bereits bei den von ihm durchgeführten Verbuchungen der Eingangsrechnungen der L GmbH, die ihm von A übergeben worden seien, Kenntnis von der Tatsache gehabt habe, dass diesen Eingangsrechnungen keine tatsächlichen Lieferungen von Baumaterial zu Grunde gelegen seien und dass es sich daher um Scheinrechnungen gehandelt habe, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Unstrittig habe der Beschwerdeführer alle diese Rechnungen über das Geschäftsführerverrechnungskonto des A verbucht, sodass nach den Feststellungen der Betriebsprüfung der Zahlungsfluss dieser Barzahlungen nicht nachvollziehbar gewesen und der tatsächliche Geldempfänger unbekannt geblieben sei. Aus sämtlichen vorliegenden Zeugenaussagen lasse sich ableiten, dass der Geschäftsführer A als eine Art Bauleiter bzw. Polier insbesondere für die Überwachung und die Arbeit auf den Baustellen sowie für den Einkauf des Baumaterials zuständig gewesen sei, während die wirtschaftliche Führung des Unternehmens, die Disposition über Geldmittel, die Erstellung der Buchhaltung und von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie auch der ständige Kontakt mit dem Steuerberater vom Beschwerdeführer als Eigentümer des Unternehmens wahrgenommen worden sei. So habe der steuerliche Vertreter ausgeführt, sein Ansprechpartner sei immer der Beschwerdeführer, somit der alleinige Gesellschafter gewesen.

In der Folge stellte die belangte Behörde die vor der erstinstanzlichen Behörde gemachten Angaben der dort vernommenen Personen dar, aus denen beweiswürdigend zu folgern sei, dass der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und faktischer Machthaber der F GmbH das Unternehmen geleitet und die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen getroffen und auch die Disposition über die Geldmittel inne gehabt habe. Im Lichte dieser Beweisergebnisse könne daher die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe auf Weisung des Geschäftsführers A die zu Grunde liegenden Eingangsrechnungen der L GmbH im Vertrauen auf deren Richtigkeit verbucht, nur als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Es sei für die belangte Behörde völlig unglaubwürdig und auch der Erfahrung des täglichen Lebens widersprechend, dass der in sämtliche wesentlichen Entscheidungsprozesse des Unternehmens eingebundene Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Umstand gehabt hätte, dass diesen Rechnungen keine tatsächlichen Lieferungen von Baumaterial zu Grunde gelegen seien. Würde man dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers glauben, dann müsse man davon ausgehen, dass er vom Geschäftsführer A durch Übergabe dieser Rechnungen vorsätzlich getäuscht und am Vermögen geschädigt worden sei. Bei Richtigkeit dieser Verantwortung sei es jedoch unerklärlich, dass der ab 25. März 2009 als Liquidator im Firmenbuch eingetragene Beschwerdeführer nicht nach Aufdeckung durch den Betriebsprüfer, dass es sich bei den von A übergebenen Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt habe, diese Beträge nicht vom Geschäftsführer zurückgefordert und dies nicht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Es sei daher als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von EUR 24.652,-- und EUR 17.401,-- zu bewirken versucht habe. In dieser Beweiswürdigung werde die belangte Behörde auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und Eigentümer der GmbH den alleinigen wirtschaftlichen Nutzen aus dieser versuchten Abgabenhinterziehung gehabt hätte und somit auch ein tragendes Motiv vorgelegen sei. Auch der Umstand, dass der Vorsteuerabzug aus den hier in Rede stehenden Rechnungen erstmalig mit den vom Beschwerdeführer abgegebenen Umsatzsteuererklärungen 2007 und 2008 zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden sei, in dem A bereits aus der GmbH ausgeschieden sei, spreche gegen seine leugnende Verantwortung. Die Rechnungen seien vom Beschwerdeführer mit dem Vorsatz eingereicht worden, daraus zu Unrecht Vorsteuern zu lukrieren, somit mit dem Vorsatz, Umsatzsteuer für 2007 und 2008 in der im Spruch angeführten, aus den Rechnungen resultierenden Höhe, zu hinterziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu einzelnen Beweisergebnissen im Detail gemachten Anmerkungen ist der Beschwerdeführer auf die dem Verwaltungsgerichtshof zukommende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Beweiswürdigung zu verweisen:

Nach der Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof selbst keine Beweismittel zu würdigen und kann eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn diese zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung des Sachverhaltes angenommen hat. Es obliegt also dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, insbesondere zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Somit wird also vom Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde. Schlüssig ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht. Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, dass z.B. eine dem Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. die bei Fellner, Finanzstrafgesetz II, § 98 Rz 17 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig. Die belangte Behörde hat aus den vorliegenden Beweisen nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen, die mit den Beweisergebnissen in Einklang stehen und keine Zweifel iSd § 98 Abs. 3 FinStrG erwecken musste.

Weiter sieht der Beschwerdeführer - in Ergänzung seiner Beweisrüge - einen Verfahrensmangel in dem Umstand, dass die belangte Behörde keine unmittelbaren Beweise aufgenommen und sich auf die im erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse gestützt hat.

Abgesehen davon, dass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wurde, kommt im Finanzstrafverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 98 Abs. 1 FinStrG). Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist im Finanzstrafverfahren nicht zwingend.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde auch die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen W., der aussagen hätte können, dass der frühere Geschäftsführer A gegenüber dem Zeugen faktisch als alleiniger Geschäftsführer der F GmbH und somit als alleiniger Machthaber aufgetreten sei. Es wäre auf Grund der Einvernahme dieses Zeugen davon auszugehen gewesen, dass der Geschäftsführer A durch sein Verhalten gegenüber Kunden, Auftragnehmern, Auftraggebern durch diverse Rechnungslegung, Geschäftsgebarung etc. sehr wohl alleine als Geschäftsführer tätig gewesen sei und der Beschwerdeführer mit der Einbringung der Scheinrechnungen der L GmbH nichts zu tun gehabt habe bzw. keinen Vorsatz hinsichtlich eines Finanzvergehens gehabt habe.

Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer A wegen der in Rede stehenden Delikte bereits rechtskräftig verurteilt wurde und das vorliegende Verfahren nicht die Beurteilung seines Verhaltens zum Gegenstand hat, zieht der Beschwerdeführer aus der von ihm dem Zeugen W. zugeschriebenen Aussagen nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen, etwa dass durch das Verhalten des Geschäftsführers A gegenüber dem Zeugen W. hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführer mit der Einbringung der Scheinrechnungen nichts zu tun gehabt habe. Tragend für die Beweiswürdigung und den Schuldspruch durch die belangte Behörde war nicht das Auftreten und die Wahrnehmung des Geschäftsführers A durch Dritte, sondern die Alleingesellschafterstellung und die wirtschaftliche Dominanz des Beschwerdeführers im Unternehmen der F GmbH. Das vom Beschwerdeführer nunmehr relevierte Beweisthema, zu dem der Zeuge W. Stellung nehmen hätte können, ist somit für das Verfahrensergebnis nicht von Bedeutung.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass ihm ein vom Amtsbeauftragten vorgelegtes Schreiben in der Finanzprokuratur nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt; auch ergibt sich aus der Aktenlage, dass dieses Schreiben vom 5. Dezember 2011schon vor der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2012 im Akt befindlich war.

Verweist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge darauf, dass die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen 2007 und 2008 im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers A gelegen seien, kommt man nicht um den Umstand umhin, dass diese Erklärungen der Beschwerdeführer als Liquidator der F GmbH unterzeichnet und abgegeben hat. Weder kommt es dabei auf ein Motiv für die Tat noch auf die finanzielle Situation der F GmbH an. Auch bleibt unerfindlich, welche Relevanz eine einmalig falsche Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers entfalten soll.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Juni 2013

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