VwGH 2012/15/0053

VwGH2012/15/005321.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch die Kotlik Prokopp Stadler GmbH, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 2353 Guntramsdorf, Klingerstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt, vom 13. Jänner 2012, Zl. RV/0165-K/11, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende G GmbH ist Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988, deren Gruppenträgerin die C GmbH (Beschwerdeführerin zur hg. Zl. 2012/15/0054) ist.

Hinsichtlich der weiteren Umstände des Beschwerdefalles kann auf die Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2013, das zur oben angeführten Zahl ergangen ist, verwiesen werden.

Mit dem gegenüber der Beschwerdeführerin und der C GmbH erlassenen angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ausgesprochen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 857.672,79 EUR betrage und die "Nichtfestsetzung - § 23a KStG 1988" im Ausmaß von 170.870,36 EUR zu erfolgen habe. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, trotz der Ergebniszurechnung an den Gruppenträger bleibe das jeweilige Gruppenmitglied persönlich steuerpflichtig und müsse sein steuerliches Ergebnis selbstständig ermitteln. Daher könnten sich Umstände, die allein das Gruppenmitglied beträfen, wie hier die Voraussetzungen des Sanierungsgewinnes und die entsprechende Begünstigung des § 23a KStG 1988, nur bei diesem niederschlagen. Somit sei die Begünstigung des § 23a KStG 1988 mit dem positiven Einkommen der Beschwerdeführerin begrenzt.

Dagegen wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, Sanierungsgewinne seien nur dann nicht im Gruppeneinkommen enthalten, wenn sie mit negativen Einkommen des Gruppenträgers oder mit Sonderausgaben auf Ebene des Gruppenträgers zu verrechnen wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gruppeneinkommen geringer wäre als der Sanierungsgewinn, oder ein positives Gruppeneinkommen durch einen Verlustvortrag im Rahmen der Sonderausgaben reduziert werde. Da im Beschwerdefall keine dieser Konstellationen vorliege, sei der gesamte Sanierungsgewinn im Gruppeneinkommen enthalten und bei der Anwendung des §23a KStG 1988 in voller Höhe zu berücksichtigen. Indem der angefochtene Bescheid § 23a KStG 1988 auf das einzelne Gruppenmitglied angewandt habe, erweise er sich als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2012/15/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Beschwerde des Gruppenträgers die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht geteilt. Er hat ausgesprochen, dass sich bei der Ermittlung des Einkommens des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds abschließend ergibt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein von diesem Gruppenmitglied erzielter Sanierungsgewinn iSd § 23a KStG 1988 in seinem Einkommen enthalten ist. Nur ein in diesem Sinne im Einkommen des Gruppenmitglieds enthaltener Sanierungsgewinn kann dem beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet werden. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Damit war auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. November 2013

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