Normen
ASVG §113 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;
ASVG §113 Abs2 idF 2007/I/031;
ASVG §113 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;
ASVG §113 Abs2 idF 2007/I/031;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vor, weil im Rahmen der am 11. Jänner 2012 durchgeführten Kontrolle durch das Finanzamt N. festgestellt worden sei, dass für den Versicherten A. die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
In der Begründung legte die belangte Behörde ausführlich dar, warum sie vom Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnisses zwischen A. und dem Beschwerdeführer als Dienstgeber ausgegangen ist. Zur Bemessung des Beitragszuschlags führte sie aus, dass unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Umstands, dass bis dato keine Nachmeldung erfolgt sei und - da die Anmeldung rasch und einfach vor Arbeitsantritt durchgeführt werden hätte können - nicht bloß von einem geringfügigen Meldeverstoß ausgegangen werden könne, eine Herabsetzung des Beitragszuschlags nicht möglich sei. Es handle sich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch könnten die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere auch im Hinblick auf die bis dato nicht erfolgte Nachmeldung, sodass die Voraussetzungen für den Entfall/die Herabsetzung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nicht vorgelegen seien. Da seitens des Beschwerdeführers auch keine sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden seien, die einen Entfall bzw. eine Herabsetzung rechtfertigen könnten, sei eine Herabsetzung nicht möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags dem Grunde nach, sondern ausschließlich gegen dessen Höhe. Die Behörde habe nicht schlüssig begründet, warum kein geringer Meldestoß und keine unbedeutenden Folgen vorlägen. Herr A. sei bloß ein Werkstattkunde gewesen, der für weniger als zwei Wochen ausgeholfen habe; nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe der Beschwerdeführer Herrn A. nie wieder getroffen oder mit ihm gesprochen. Er verfüge auch über keine Unterlagen oder persönliche Daten des Herrn A. und sei daher gar nicht in der Lage gewesen, von sich aus weitere Meldungen vorzunehmen. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Beschwerdeführers einzuholen.
Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN). Der Beschwerdeführer hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Die für die Meldung erforderlichen Daten hätte er sich von seinem Dienstnehmer beschaffen müssen. Was schließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners betrifft, so kommt es auf diese nach § 113 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2008/08/0246).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. März 2013
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