VwGH 2012/03/0013

VwGH2012/03/001319.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Juli 2012, Zl LF1-J- 139/191-2011, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde F in F, 2. Stadt W in W,

3. Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Obmann J J in F), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit diesem die Abrundung der Grundstücke 1117/1, 1117/5 und 1117/6 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. Dezember 2010 wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - über folgende Eigenjagdgebiete, Vorpachtrechte und Abrundungen in der Stadtgemeinde F für die Jagdperiode 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2019 abgesprochen:

"A. KG F - D:

Eigenjagdgebiete:

(…)

2.

Die Grundstücke mit den Nummern 172/6, 172/8, 173, 174, 176/1, 176/2, 177/1, 177/2, 178, 179, 1108, sowie 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 (Inselgrundstücke), im Ausmaß von 20,8197 ha, werden als Eigenjagdgebiete der Stadtgemeinde F festgestellt. (…)

Der Antrag der (erstmitbeteiligten Partei) auf Abrundung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile (Donau) mit den Grundstücksnummern 1122/1, 1122/24, 1116 (teilweise), 1107, 1123, 1124/1, im Ausmaß von insgesamt 143,5610 ha, vom Eigenjagdgebiet Nationalparkbetrieb D der Ö-AG zum Eigenjagdgebiet Stadtgemeinde F wird abgewiesen.

(…) Die Teilfläche des Grundstückes Nr. 1116 (Donauparzelle) im Ausmaß von 1,2600 ha, die sich zwischen den Eigengrundflächen der (erstmitbeteiligten Partei) Nummer 172/6 und 172/8 (Festlandufer) und den Inselgrundstücken mit den Nummern 175/2 und 175/3 befinden, wird vom Eigenjagdgebiet Nationalparkbetrieb D der Ö-AG abgetrennt und zum Eigenjagdgebiet der Stadtgemeinde F zu Bejagung zugewiesen (…).

Der der Behörde mit dem Antrag vorgelegte und dort aufliegende Katasterplan ist mit einer Bezugsklausel versehen und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.

(…)

3.

Die Grundstücke mit den Nummern 167, 168, 171/1, 171/2, 172/1, 172/3, 172/7, 172/10, 172/11, 172/17, 172/18, 172/19, 172/21, 172/22, 172/23, 172/25, 172/26, 172/28, 172/29, 172/30, 172/31, 172/33, 218/3, 219/3, 224, 225/3, 231/1, 231/2, 266, 267/1, 1105/1, 1117/3, 1117/7, 1140, im Ausmaß von 140,8803 ha, werden als Eigenjagdgebiet Agrargemeinschaft A festgestellt. (…)

Abrundungen

Die Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit den Grundstücksnummern 1117/5, 1117/6, 1117/1 bis Strommitte werden vom Eigenjagdgebiet Nationalparkbetrieb D der Ö-AG abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet Agrargemeinschaft A zur Bejagung zugewiesen (…)

5.

Die Grundstücke mit den Nummern 180/5, 180/7, 181/1, 182/2, 184/1, 184/2, 186/1, 186/2, 186/3, 186/4, 186/5, 187, 247/1, 248/1, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256/1, 256/2, 257, 258, 259/1, 259/4, 260, 1117/2, 1118/1, 1118/2, 1118/3, 1118/4, 1118/5, 1118/6, 1118/7, 1118/8, 1119, 1120, 1121/1, 1122/6, im Ausmaß von 177,9035 ha, werden als Eigenjagdgebiet U festgestellt. Die Befugnis zur Eigenjagd steht der Stadt W (…) zu.

(…)

Abrundungen:

Linksufrig der Donau werden von der Landesgrenze zu W stromabwärts die Teilfläche der Parzelle 1117/1 bis Strommitte vom Eigenjagdgebiet der Nationalparkbetrieb D der Ö-AG abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet U der Stadt W zur Bejagung zugewiesen. (…)

6.

Die Grundstücke mit den Nummern 1116, 1117/1, 1117/5, 1117/6, 1121/2, 1122/1, 1122/3, 1122/5, 1122/23, 1122/24, 1122/26, 1122/27, 1122/28, 1122/29, 1123, 1124/1, 1124/4, 1124/12, 1124/13, 1124/15, im Ausmaß von 222,7822 ha, werden als Eigenjagdgebiet Nationalpark D der Ö-AG festgestellt. Die Befugnis zur Eigenjagd steht der Republik Österreich (…) zu.

Vorpachtrechte:

Der Antrag der (beschwerdeführenden Partei) auf Anerkennung des Vorpachtrechtes auf den Grundstücken mit den Nummern 175/1, 175/2, 175/3, 175/4, im Ausmaß von 5,9640 ha, wird abgewiesen.

(…)

Abrundungen:

Die Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit den Grundstücksnummern 1117/5, 1117/6, 1117/1 bis Strommitte werden vom Eigenjagdgebiet Nationalparkbetrieb D der Ö-AG abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet Agrargemeinschaft A zur Bejagung zugewiesen (…).

Linksufrig der Donau werden von der Landesgrenze zu W stromabwärts die Teilfläche der Parzelle 1117/1 bis Strommitte vom Eigenjagdgebiet der Nationalparkbetrieb D der Ö-AG abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet U der Stadt W zur Bejagung zugewiesen.

Die Teilfläche des Grundstückes Nr. 1116 (Donauparzelle) im Ausmaß von 1,2600 ha, die sich zwischen den Eigengrundflächen der Stadtgemeinde F Nummern 172/6 und 172/8 (Festlandufer) und den Inselgrundstücken mit den Nummern 175/2 und 175/3 befinden, wird vom Eigenjagdgebiet Nationalparkbetrieb D der Ö-AG abgetrennt und zum Eigenjagdgebiet der Stadtgemeinde F zu Bejagung zugewiesen.

(…)"

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, nach Einholung jagdfachlicher Amtssachverständigengutachten sei festgestellt worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Eigenjagd im Hinblick auf das Flächenausmaß und die Gestaltung grundsätzlich gegeben seien.

Zur Entscheidung über die "Donauflächen" führte die erstinstanzliche Behörde aus, es sei unbestritten, dass die beantragten Grundstücksflächen, "die den Donaustrom samt großteils den sog. Treppelweg" bildeten, im Eigentum des Bundes stünden. Wie dem NÖ JG 1974 in den §§ 6, 9, 14 und 15 entnommen werden könne und auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrmals zum Ausdruck komme, sei bei der Jagdgebietsfeststellung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorlägen, um die beantragten Flächen gemäß § 6 Abs 1 NÖ JG als Eigenjagdgebiet festzustellen. Dabei sei im Zuge einer Gesamtbetrachtung die Eignung der beantragten Flächen für die zweckmäßige Ausübung der Jagd im Hinblick auf deren Gestaltung und insbesondere Breite zu prüfen. Auf Kulturgattungen und nicht bejagbare Grundstücke sei dabei nicht Bedacht zu nehmen. Daraus resultiere, dass grundsätzlich die Donau eine zusammenhängende Fläche sei, die über 115 ha groß und von ihrer Ausformung grundsätzlich für eine zweckmäßige Bejagung geeignet sei. Dass Teilbereiche nicht sinnvoll bejagbar seien, habe im Lichte der einschlägigen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse bei der Beurteilung nach § 6 Abs 1 leg cit außer Acht gelassen zu werden. Aus diesem Grund werde daher grundsätzlich dem Antrag der beschwerdeführenden Partei gefolgt und die beantragten "Donaugrundstücke" neben den sonstigen Eigenflächen als Eigenjagd der beschwerdeführenden Partei festgestellt.

Erst in einem zweiten Schritt sei die Zuerkennung beantragter Vorpachtrechte rechtlich zu werten. Abschließend sei im Zuge der Feststellung von Eigenjagdgebieten sodann über eventuelle Abrundungen abzusprechen.

Obwohl die Donau gemäß § 6 Abs 1 leg. cit als Eigenjagdfläche festgestellt werden könne, sei sie auch eine Wasserstraße gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG. Daraus resultiere, dass gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG Grundflächen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, die ein Eigenjagdgebiet durchschnitten, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze lägen, von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zu Gunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden seien.

Die erstinstanzliche Behörde habe daher, nachdem sie die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Donaugrundstücke als Eigenjagd der beschwerdeführenden Partei anerkannt habe, entsprechend dem § 15 Abs 3 NÖ JG strommittig die Donaugrundstücke zu den links- bzw rechtsufrigen Eigenjagden, die nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei lägen, abgerundet. Dort wo an einer Uferseite oder beidufrig eine Eigenjagd der beschwerdeführenden Partei angrenze bzw dort wo an einer Uferseite zwar eine Eigenjagd angrenze, auf der anderen Seite jedoch ein Genossenschaftsjagdgebiet (siehe Unterbrechungen der Eigenjagd (A.) und Eigenjagd (U.)), sei der gesamte Donaubereich der Eigenjagd der beschwerdeführenden Partei zuerkannt und keine Abrundung verfügt worden.

§ 15 Abs 3 NÖ JG sei daher nur bei den Parzellen 1117/1, 1117/5 und 1117/6 sowie teilweise 1124/4 angewendet worden.

Zu den Eigenjagdgebieten der erstmitbeteiligten Partei führte die erstinstanzliche Behörde aus, dem Antrag auf Zuerkennung der Inselgrundstücke 172/1, 175/2, 175/3 und 173/4 zum Eigenjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei sei stattzugeben gewesen, da sich die vier Inselgrundstücke im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei befänden. Am Ufer grenze das Eigenjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei an. Dazwischen liege die schmale Donauparzelle 1116, die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehe. Obwohl der Zusammenhang der Grundstücke der erstmitbeteiligten Partei im Sinne des § 6 Abs 1 NÖ JG nicht vorliege, sei der "Zusammenhang" durch die Spezialnorm des § 9 Abs 3 letzter Satz gegeben, wonach Inseln als mit Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten seien. Auf Grund des jagdfachlichen Gutachtens sei auch dieser Teil des Grundstücks 1116 zum Eigenjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei abzurunden.

Die genannten vier Inselgrundstücke hätten aber auch nicht als Vorpachtfläche für die beschwerdeführende Partei anerkannt werden können, weil die Teilfläche des Grundstücks Nr 1116 (Donauparzelle), die sich zwischen den Eigengrundflächen der erstmitbeteiligten Partei 172/6 und 172/8 (Festlandufer) und den Inselgrundstücken mit den Nummern 175/2 und 175/3 befinde, auf Grund des Amtssachverständigengutachtens einen Längenzug darstelle und weiters die vier Inselgrundstücke rechtlich gesehen nicht von Eigenflächen der beschwerdeführenden Partei vollständig umschlossen worden seien. Gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG stellten Wasserläufe oder Gewässer mit ihren durch fremde Grundstücke (hier die der erstmitbeteiligten Partei) führenden Längenzüge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

In der Folge gab die erstinstanzliche Behörde das jagdfachliche Amtssachverständigengutachten in weiten Teilen wörtlich wieder.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung vom 23. Dezember 2010 und beantragte darin, die Abrundung betreffend die Grundstücke 1117/1, 1117/5, 1117/6 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr 1116 aufzuheben, sowie das Vorpachtrecht auf den Grundstücken 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 zuzuerkennen.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, die erstinstanzliche Behörde habe hinsichtlich der Abrundungen die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche Gesamtbeurteilung außer Acht gelassen. Hinsichtlich der beantragten und nicht zuerkannten Vorpachtrechte sei ein Teil der Parzelle 1116 unzulässigerweise aus dem Zusammenhang gerissen und zur Fläche nach § 9 Abs 3 NÖ JG erklärt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs 4 AVG und den §§ 12, 14, 15 und 16 NÖ JG abgewiesen und die beschwerdeführende Partei verpflichtet, die mit EUR 110,40 bestimmten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Bescheids zu bezahlen.

Nach in weiten Teilen wörtlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheids, der Berufung der beschwerdeführenden Partei, eines im Berufungsverfahren eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens, sowie verschiedener von den Verfahrensparteien im Berufungsverfahren erstatteter Stellungnahmen, führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Zuge des Jagdgebietsfeststellungsverfahrens habe die Behörde in einem ersten Schritt die zur Feststellung als Eigenjagdgebiet beantragten Grundstücke zu betrachten und zu prüfen, ob diese eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha umfassten und sie eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besäßen. Dabei seien diese Grundstücke in ihrer Gesamtheit zu betrachten und komme es nicht auf deren Kulturgattung an, wie die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 2005, Zlen 2002/03/0294, 0295, 0296, 0297 und 0306, zutreffend ausführe. Dies habe die erstinstanzliche Behörde getan und in ihrer Begründung auch ausdrücklich darauf hingewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien, dem Antrag der beschwerdeführenden Partei entsprechend, als Eigenjagdgebietsflächen anerkannt worden.

Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem zitierten Erkenntnis ergebe sich eindeutig, dass die Prüfung, ob Abrundungen zu verfügen seien, nach der Feststellung des Jagdgebiets zu erfolgen habe. Anlässlich der Prüfung der Abrundungen sei die Behörde verpflichtet, nach den Bestimmungen des § 15 NÖ JG vorzugehen. In diesen Bestimmungen finde sich jedoch kein Hinweis darauf, dass die Kriterien des § 6 Abs 1 NÖ JG heranzuziehen seien und eine "Gesamtbetrachtung" der zur Eigenjagd beantragten Grundstücke vorzunehmen sei. Im Gegenteil lasse sich aus den einschlägigen Bestimmungen herauslesen, dass im Fall der Prüfung, ob Abrundungen vorzunehmen seien, nicht die Gesamtheit der Flächen zu betrachten sei, sondern nur die jeweiligen "Problembereiche". Dies ergebe sich bereits aus dem Einleitungssatz des § 15 Abs 2 NÖ JG, in dem vorgesehen sei, dass "(wenn) jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt", die Behörde eine Abrundung - über Antrag oder von Amts wegen - verfügen könne. Dabei sei die Behörde nicht an Grundstücksgrenzen gebunden. Dies gelte nach Ansicht der belangten Behörde auch für die Fälle einer amtswegigen Abrundung nach Abs 3 leg cit, da es sich auch hier - wie bei Abs 2 leg cit - um Teilflächen von Grundstücken handle (arg "Grundflächen").

Im gegenständlichen Fall habe die erstinstanzliche Behörde im westlichen Bereich des Eigenjagdgebiets eine Abrundung nach § 15 Abs 3 NÖ JG vorgenommen. Diese sei nach den gesetzlichen Bestimmungen dann möglich, wenn es sich um eine Grundfläche der in § 9 Abs 3 NÖ JG bezeichneten Art handle, die "zwischen Eigenjagdgebieten oder Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze" liege. Im konkreten Fall treffe das auf die Grundstücke Nr 1117/1, 1117/5 und 1117/6 zu. Das Grundstück 1117/1 sei ein Fluss (Donau), die Grundstücke Nr 1117/5 und 1117/6 seien der Treppelweg. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten worden. Der Hinweis auf § 9 Abs 3 NÖ JG in § 15 Abs 3 NÖ JG bedeute im Übrigen nicht, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Frage des Zusammenhangs von Grundstücken anwendbar sei, sondern diene lediglich dazu, den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 15 Abs 3 NÖ JG näher zu umschreiben.

Eine weitere Voraussetzung für eine Abrundung nach § 15 Abs 3 NÖ JG sei, dass diese Flächen "zwischen Eigenjagdgebieten" lägen. Dies habe der Amtssachverständige - unter Beifügung eines Plans - schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt. Aus diesem Plan sei ersichtlich, dass im Norden an das Grundstück Nr 1117/1 das Eigenjagdgebiet der zweitmitbeteiligten Partei und im südlichen Bereich an das Grundstück Nr 1117/6 das Eigenjagdgebiet der drittmitbeteiligten Partei angrenze. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten worden. Somit lägen die als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei festgestellten Grundstücke Nr 1117/1, 1117/5 und 1117/6 zwischen Eigenjagdgebieten.

Bei einer Abrundung nach § 15 Abs 3 NÖ JG sei weiters zu prüfen, ob diese aus "jagdfachlicher Zweckmäßigkeit" erforderlich erscheine. Der Maßstab dabei sei die Bejagbarkeit durch denjenigen Jagdberechtigten, dem diese Flächen als Teil des Jagdgebiets zuerkannt worden seien. Dies sei im konkreten Fall die beschwerdeführende Partei. Die Bejagung dieser Flächen könne nach den unwidersprochenen Feststellungen des Amtssachverständigen nur entweder per Boot (auf den Donauflächen) oder über die Betretung von benachbarten Jagdgebieten (auf dem Treppelweg) erfolgen. Insbesondere auf dem Grundstück Nr 1117/6 sei die Bejagung der dort vorkommenden Hauptwildarten Rot-, Reh- und Schwarzwild aufgrund der Konfiguration (470 m Länge, maximal 50 m Breite) nur sehr eingeschränkt möglich. Es entspreche der allgemeinen (jagdlichen) Lebenserfahrung, dass in solchen Fällen ein geordneter Jagdbetrieb nahezu unmöglich sei. Zum Beispiel würde beschossenes Wild mit großer Wahrscheinlichkeit ins Nachbarjagdgebiet flüchten. Wildfolgeprobleme wären die Folge. In Zusammenschau mit der mangelhaften Erreichbarkeit dieser Flächen stehe es nach Ansicht der belangten Behörde fest, dass der Grundsatz der "jagdfachlichen Zweckmäßigkeit" eine Abrundung zugunsten der benachbarten Eigenjagdgebiete geboten erscheinen lasse.

Das Argument der beschwerdeführenden Partei, dass eine Jagdgebietsgrenze mitten in der Donau die Bejagung durch die benachbarten Eigenjagdgebiete nicht erleichtere, da die Jagdgebietsgrenze nicht erkennbar sei, gehe insofern ins Leere, als die Prüfung auf jagdfachliche Zweckmäßigkeit vom Stand der Eigenjagdflächen vor der Abrundung aus zu betrachten sei. Eine solche Betrachtung habe gezeigt, dass insbesondere im südlichen Bereich des Treppelwegs eine Bejagung nicht oder nur unter starken Beeinträchtigungen des Jagdbetriebs möglich sei. Diese Situation werde durch die nunmehr verfügte Abrundung bereinigt.

Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Ansicht sei der Begriff der "jagdfachlichen Zweckmäßigkeit" auch für den Fall zu prüfen, dass eine Jagd im Nationalpark nicht stattfinde. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu mehrfach ausgesprochen, dass die tatsächliche Bejagbarkeit nicht von Relevanz für die Frage der jagdlichen Beeinträchtigung sei.

Im Übrigen sei die in einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wörtlich wiedergegebene ausführliche Begründung eines früheren Bescheids der belangten Behörde, warum es sich im Hinblick auf die Donauflächen um keinen Anwendungsfall des § 15 Abs 3 NÖ JG handle, auf den konkreten Fall nicht übertragbar. Damals hätten der befasste Amtssachverständige und der Landesjagdbeirat die fachliche Meinung vertreten, dass auch in jenen Fällen, in denen das Grundeigentum der beschwerdeführenden Partei "sich quer über die Donau erstreckt (rechts- und linksufrig ein breiter 'Streifen' im Eigentum der (beschwerdeführenden Partei), ebenso die Donau) die Donau nach § 15 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 abzurunden wäre". Dies sei jedoch deswegen nicht möglich, weil die Donau im ersten Schritt der Jagdgebietsfeststellung als Grundstücksfläche zu betrachten sei (Feststellung nach § 6 Abs 1 NÖ JG). Die Bestimmung des § 9 Abs 3 NÖ JG sei nur in jenen Fällen heranzuziehen, in denen Eigengrundstücke zB durch einen Fluss, der in Fremdeigentum stehe, die Eigenflächen durchschnitten würden, was hier nicht der Fall sei. Die zitierten Ausführungen dienten dazu, dies näher zu erläutern und zu erklären, warum aus rechtlicher Sicht den fachlich sinnvollen Vorschlägen nicht gefolgt werden habe können.

Betreffend den Antrag auf Einräumung von Vorpachtrechten auf den Grundstücken Nr 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 gingen die Argumente der beschwerdeführenden Partei, dass auch hier, wie im Falle der Abrundungen, eine "Gesamtbetrachtung" des Eigenjagdgebiets vorzunehmen sei, ins Leere.

Auch hier sei im konkreten Fall eine "isolierte" Betrachtung eines Grundstücks (nämlich des Grundstücks Nr 1116) geboten. Es sei zu prüfen gewesen, ob dem Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis auf den Grundstücken Nr 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 stattgegeben werden könne. In so einem Fall sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese Flächen mit weiteren Grundstücken der erstmitbeteiligten Partei in einem räumlichen Zusammenhang stünden (vgl § 6 Abs 1 NÖ JG). Dies sei nicht der Fall, da das Grundstück Nr 1116 der beschwerdeführenden Partei die Eigenflächen durchschneide. Wie der Amtssachverständige festgestellt habe, handle es sich bei dieser Fläche um eine Fläche nach § 9 Abs 3 NÖ JG, nämlich um einen natürlichen Wasserlauf. Für den Fall, dass ein - an sich nach § 6 Abs 1 NÖ JG notwendiger - Zusammenhang durch eine Fläche nach § 9 Abs 3 NÖ JG, die im Fremdeigentum stehe, unterbrochen werde, sehe der Gesetzgeber vor, dass dieser Zusammenhang aus rechtlicher Sicht als gegeben zu betrachten sei. Dabei komme im konkreten Fall die Bestimmung des letzten Satzes des Abs 3 leg. cit zur Anwendung, der besage, dass Inseln als mit Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten seien. Dies habe bereits die erstinstanzliche Behörde zutreffend so gesehen. Im Zuge der letzten Jagdgebietsfeststellung sei im Übrigen die gleiche Feststellung erfolgt. Dieser Umstand werde auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 2009, Zl 2007/03/0095, bestätigt.

In dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Berufungsbescheid vom 14. März 2007 sei irrtümlich eine Zuerkennung von Vorpachtrechten für diese Flächen erfolgt, obwohl diese bereits als Teil eines Eigenjagdgebiets (rechtskräftig) festgestellt worden seien. Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 3 NÖ JG sei ein Jagdeinschluss jedoch nur dann gegeben, wenn Teile eines Genossenschaftsjagdgebiets zuerkannt worden seien. Aus diesem Grunde habe die erstinstanzliche Behörde das damalige Versehen gemäß § 16 NÖ JG bereinigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die zweit- und drittmitbeteiligte Partei haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-25 (NÖ JG), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 6

Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(…)

§ 9

Zusammenhang von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.

(…)

(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

§ 14

Vorpachtrechte

(1) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.

(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.

(3) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.

(…)

(7) Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.

(…)

§ 15

Abrundung von Jagdgebieten

(…)

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.

(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

(…)

(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 ist von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten bis zum Ablauf der im § 12 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen."

2. Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde - durch Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheids - derart vor, dass sie zunächst mehrere - im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befindliche - Grundstücke als deren Eigenjagdgebiet iSd § 6 Abs 1 NÖ JG feststellte. In einem nächsten Schritt nahm die belangte Behörde - ausdrücklich gestützt auf § 15 Abs 3 NÖ JG - teilweise Abrundungen dieser Grundstücke vor.

Gegen diese Abrundungen wendet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde, in der sie sich (unter anderem) in ihrem Recht darauf verletzt sieht, "dass Abrundungen gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG zu ihren Lasten nur insoweit vorgenommen werden, als Grundflächen im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG vorliegen und die jagdfachliche Zweckmäßigkeit der Abrundungen gegeben ist".

Diese behauptete Rechtsverletzung wird in der Beschwerde damit begründet, dass § 15 Abs 3 NÖ JG eine Sondervorschrift betreffend Längenzüge darstelle. Diese Abrundungsvorschrift knüpfe an die - den Zusammenhang von Grundstücken regelnde - Bestimmung des § 9 Abs 3 NÖ JG an. Für die Anwendung von § 15 Abs 3 NÖ JG genüge es jedoch nicht, dass es sich bei der abzurundenden Grundfläche um eine Fläche "der in § 9 Abs. 3 NÖ JG bezeichneten Art handelt". Entgegen der Auffassung der belangten Behörde müsse auch das Kriterium der "Herstellung des erforderlichen Zusammenhanges" gegeben sein, das heiße, es müsse sich um einen Weg oder einen Wasserlauf handeln, der getrennt liegende Grundteile verbinde. Nur so könne der in § 15 Abs 3 NÖ JG enthaltene Verweis auf § 9 Abs 3 NÖ JG verstanden werden. Flächen "der in § 9 Abs. 3 NÖ JG bezeichneten Art" seien eben nur Flächen, die getrennt liegende Flächen verbinden und einen Zusammenhang herstellen würden.

Die Grundstücke 1117/1 (Donau) und 1117/5 (Treppelweg) mögen ein Wasserlauf und ein Weg sein, im konkreten Fall stellten sie aber nicht den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen her, und zwar deswegen, weil keine getrennt liegenden Parzellen, die durch einen Längenzug verbunden werden sollten, vorliegen würden, sondern die Grundstücke 1117/1 (Donau) und 1117/5 (Treppelweg) die Randzone des beantragten Eigenjagdgebiets bildeten. Dies gelte auch für die Teilfläche des weiter östlich (stromabwärts) liegenden Donaugrundstücks 1116 im Ausmaß von 1,26 ha. Das ebenfalls abgerundete Grundstück 1117/6 (Auwald) sei überhaupt weder Weg noch Wasserlauf oder eine andere der in § 9 Abs 3 NÖ JG genannten Flächen.

3. Gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG sind Grundflächen gemäß § 9 Abs 3 leg cit, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden oder zwischen Eigenjagdgebieten liegen, von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Zu dieser Bestimmung ist zunächst anzumerken, dass sie an "Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3" anknüpft ohne dabei zu differenzieren, ob diese Grundflächen aus jagdfachlicher Sicht selbst zweckmäßig bejagt werden können. Die jagdfachliche Zweckmäßigkeit ist vielmehr erst bei der Abrundung dieser Grundflächen zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt ist daher gegenständlich zu prüfen, ob es sich bei den von der belangten Behörde abgerundeten Flächen überhaupt um solche iSd § 9 Abs 3 NÖ JG handelt:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Grundstücke 1117/1, 1117/6, 1117/5 und (teilweise) 1116 Grundflächen iSd § 9 Abs 3 NÖ JG darstellen. Unstrittig handelt es sich beim Grundstück 1117/1 um einen Fluss (die Donau), beim Grundstück 1117/5 um einen Weg (Treppelweg) und beim abgerundeten Teil des Grundstücks 1116 um einen Wasserlauf.

Hinsichtlich des Grundstücks 1117/6 bringt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vor, bei diesem Grundstück handle es sich um Auwald und damit weder Weg noch Wasserlauf. Schon im Verwaltungsverfahren hat die beschwerdeführende Partei dieses Grundstück als "Uferparzelle zwischen Donau und Treppelweg" bezeichnet (vgl die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Stellungnahme vom 27. Mai 2011). In dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten wird dieses Grundstück als "an die Donau grenzende Uferwaldparzelle" bzw "Uferwald" und auch "bewaldete Uferparzelle" bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht darin beigepflichtet werden, dass es sich beim Grundstück 1117/6 um einen "Treppelweg" handelt, wie sie auf Seite 33 des angefochtenen Bescheids ausführt. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheids lassen auch sonst keine der in § 9 Abs 3 NÖ JG aufgezählten Arten von Grundflächen erkennen. Mangels Erfüllung der Eigenschaft als "Grundfläche gemäß § 9 Abs. 3" erweist sich die auf § 15 Abs 3 NÖ JG gestützte Abrundung des Grundstücks 1117/6 daher als inhaltlich rechtswidrig und war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

4. Hinsichtlich des Fluss- bzw Weggrundstücks 1117/1 bzw 1117/5 ist in Erwiderung auf das Beschwerdevorbringen zur Bedeutung des § 15 Abs 3 NÖ JG zunächst Folgendes auszuführen:

§ 15 Abs 3 NÖ JG knüpft durch Verweis auf § 9 Abs 3 NÖ JG an die dort aufgezählten Grundflächen, nicht aber an die in § 9 Abs 3 NÖ JG genannten - für den Zusammenhang von Grundflächen bedeutsamen - Rechtsfolgen, an. Es ist daher für eine Abrundung nach § 15 Abs 3 NÖ JG nicht entscheidend, ob eine Grundfläche einen durch "fremde Grundstücke führenden Längenzug" bildet bzw ob sie den "Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her(stellt)", wie dies § 9 Abs 3 NÖ JG hinsichtlich der Beurteilung des Zusammenhangs von Grundflächen festlegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Grundfläche eine in § 9 Abs 3 NÖ JG aufgezählte Beschaffenheit aufweist und in der Folge die weiteren in § 15 Abs 3 NÖ JG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

Bei den Grundstücken 1117/1 und 1117/5 handelt es sich unstrittig um einen Weg bzw einen Wasserlauf und damit nach dem eben Gesagten um "Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3" NÖ JG. Hinsichtlich dieser Grundstücke bleibt weiters zu prüfen, ob es sich dabei - wie von der belangten Behörde angenommen - um "zwischen Eigenjagdgebieten" liegende Grundflächen iSd § 15 Abs 3 NÖ JG handelt.

Aus den schon von der erstinstanzlichen Behörde zum Bestandteil ihres Bescheids gemachten - im Verwaltungsakt enthaltenen - Katasterplänen ergibt sich diesbezüglich folgendes Bild:

Das Grundstück 1117/1 wird südlich von dem - eben unter Pkt 3. behandelten - Grundstück 1117/6, sowie dem Treppelweg 1117/5 begrenzt. Südlich des Treppelweges 1117/5 schließen als Eigenjagdgebiet der drittmitbeteiligten Partei festgestellte Grundstücke an. Im Norden wird das Grundstück 1117/1 gänzlich von dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei mit der Nummer 1124/4 begrenzt.

Dieses letztgenannte Grundstück 1124/4 wurde im - von der belangten Behörde übernommenen - Spruch des erstinstanzlichen Bescheids als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei festgestellt, jedoch nicht abgerundet. Die Beschwerde führt dazu aus, dass mangels Abrundung des Grundstücks 1124/4 die südlich liegende Donauparzelle 1117/1 durchgehend an Eigenjagdgebietsflächen der beschwerdeführenden Partei grenze.

Die Gegenschrift der belangten Behörde hält dem entgegen, bei dem das Grundstück 1124/4 betreffenden Beschwerdevorbringen handle es sich um eine unbeachtliche Neuerung. Weiters sei bereits durch die erstinstanzliche Behörde eine Abrundung der "westlichen Teilfläche dieser Treppelwegparzelle" erfolgt, wie sich aus dem dem erstinstanzlichen Bescheid "beiliegenden Plan" erkennen lasse.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Abrundung (eines Teils) des Grundstücks 1124/4 im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids nicht erfolgte. Sollte sich eine solche Abrundung lediglich aus einem angeschlossenen Plan ergeben, stünde dieser im Widerspruch zum Wortlaut des Spruchs (vgl zu einem solchen Widerspruch in einem baurechtlichen Verfahren das hg Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl 91/06/0062, mwN). Doch selbst die dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Pläne lassen eine Abrundung nicht zweifelsfrei erkennen. Diesbezüglich finden sich im Verwaltungsakt nämlich mehrere von den verschiedenen Verfahrensparteien vorgelegte Planausfertigungen, auf die der erstinstanzliche Bescheid jeweils verweist. Auf diesen Plänen ist das Grundstück 1124/4 einmal als (nicht abgerundetes) Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei und einmal als abgerundete Fläche verzeichnet.

Davon, dass eine Abrundung dieses Grundstücks erstinstanzlich erfolgte, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dass das Grundstück 1124/4 nördlich an das Grundstück 1117/1 angrenzt, lässt sich hingegen zweifelsfrei dem erstinstanzlichen Bescheid und den ihm angeschlossenen Plänen entnehmen. Dieser Umstand stellt somit auch keine Neuerung iSd § 41 Abs 1 VwGG dar; darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei mehrfach im Verwaltungsverfahren behauptet, dass ihre abgerundeten Grundstücke nicht zwischen (fremden) Eigenjagdgebieten liegen würden.

Die abgerundeten Grundstücke mit den Nummern 1117/1 und 1117/5 werden somit nördlich durchgehend von dem als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei festgestellten, nicht abgerundeten, Grundstück 1124/4 begrenzt. Nur im Süden grenzt an diese Grundstücke das Eigenjagdgebiet der drittmitbeteiligten Partei. Davon, dass die Grundstücke 1117/1 und 1117/5 zwischen (fremden) Eigenjagdgebieten liegen, wie es § 15 Abs 3 NÖ JG erfordert, kann somit nicht ausgegangen werden.

Auch die hinsichtlich der Grundstücke 1117/1 und 1117/5 verfügten Abrundungen erweisen sich daher als inhaltlich rechtswidrig und der angefochtene Bescheid war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

5. Hinsichtlich des (teilweise) abgerundeten Grundstücks 1116 führt die beschwerdeführende Partei aus, dass auch hier keine Fläche gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG vorliege, da mit diesem Grundstück keine getrennt liegenden Flächen verbunden würden. Es sei unzutreffend, darauf abzustellen, dass zwischen den Inselgrundstücken der erstmitbeteiligten Partei und deren Eigenjagdgebiet südlich der Donau nur ein natürlicher Wasserlauf liege bzw stelle das Grundstück 1116 keinen "Wasserlauf" iSd § 9 Abs 3 NÖ JG dar.

6. Zunächst bestreitet die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen nicht, dass es sich bei dem abgerundeten Teil des Grundstücks 1116 (in der Beschwerde als "die zwischen Insel und Südufer gelegene schmale Wasserfläche" bezeichnet) um einen Wasserlauf handelt, sondern zieht in Zweifel, dass es sich um einen solchen Wasserlauf handelt, der im Sinne des § 9 Abs 3 NÖ JG den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen herstellt. Wie bereits unter Pkt 4. dargelegt, ist diese Frage aber für eine Abrundung nach § 15 Abs 3 NÖ JG nicht entscheidend. Da es sich beim Grundstück 1116 um einen Wasserlauf und damit eine "Grundfläche gemäß § 9 Abs. 3" handelt, bleibt nur zu prüfen, ob diese Grundfläche ein fremdes Eigenjagdgebiet (jenes der erstmitbeteiligten Partei) durchschneidet, wie von der belangten Behörde angenommen wurde.

Nach den Planunterlagen befinden sich südlich wie auch nördlich des abgerundeten Teils des Grundstücks 1116 Grundstücke der erstmitbeteiligten Partei, die als deren Eigenjagdgebiete festgestellt wurden (172/6, 173, 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4). Getrennt werden diese Eigenjagdgebiete einzig durch den im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Wasserlauf mit der Nummer 1116. Dass eine Abrundung dieser Fläche jagdfachlich zweckmäßig ist, wie die belangte Behörde aus dem von ihr eingeholten jagdfachlichen Sachverständigengutachten ableitet, bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht. Die Voraussetzungen des § 15 Abs 3 NÖ JG liegen somit vor und hat die belangte Behörde zu Recht den Wasserlauf in dem zwischen den Eigenjagdgebieten der erstmitbeteiligten Partei liegenden Teilbereich abgerundet.

In diesem Umfang war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Zu dem mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag auf Einräumung eines Vorpachtrechts auf den Inselgrundstücken 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 führt die beschwerdeführende Partei aus, es handle sich bei diesen Grundstücken um Teile einer dem Südufer der Donau vorgelagerten Insel, deren westlicher und östlicher Teil, sowie ein nördlich in der Inselmitte gelegener Teil im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stünden und als Eigenjagd festgestellt worden seien. Die Insel sei zur Gänze von bundeseigenen Wasserflächen umgeben. Eine Teilfläche des Donaugrundstücks 1116 sei offensichtlich deswegen unzulässigerweise abgerundet worden, um die Inselgrundstücke 175/1- 4 als nicht zur Gänze von Flächen der beschwerdeführenden Partei umschlossen bezeichnen zu können und die Nichtzuerkennung der Vorpachtflächen zu begründen. Ob eine Umschließung gegeben sei, sei aber vor einer allfälligen Abrundung zu prüfen und festzustellen; eine Feststellung, dass eine Umschließung im rechtlichen Sinn nicht gegeben sei, sei unzulässig.

8. Diesem und dem weiteren - das beantragte Vorpachtrecht betreffende - Beschwerdevorbringen steht bereits entgegen, dass die Einräumung eines Vorpachtrechts zunächst das Vorliegen eines Jagdeinschlusses voraussetzt. Ein Jagdeinschluss ist gemäß § 14 Abs 3 NÖ JG aber nur dann gegeben, wenn ein Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes von Eigenjagdgebieten umschlossen wird. Im gegenständlichen Fall wurden die Grundflächen, auf denen die beschwerdeführende Partei die Einräumung eines Vorpachtrechts begehrte, als Eigenjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei festgestellt. Die Feststellung der Inselgrundstücke als Eigenjagdgebiete der erstmitbeteiligten Partei ist im vorliegenden Verfahren nicht Verfahrensgegenstand (weder ist die Feststellung vom geltend gemachten Beschwerdepunkt umfasst, noch käme der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich dieser Feststellung im Verfahren Parteistellung zu; vgl das hg Erkenntnis vom 29. Oktober 2009, Zl 2007/03/0095). Diese Feststellung steht der Einräumung eines Vorpachtrechts auf den Grundstücken 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 aufgrund des Wortlauts des § 14 Abs 3 NÖ JG jedoch jedenfalls entgegen.

9. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Jagdeinschlusses verneine, führt die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr Vorpachtantrag zumindest als Abrundungsantrag zu behandeln gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Abrundung lägen vor, da sich bei Anerkennung der Grundstücke 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 als Eigenjagdgebietsflächen der erstmitbeteiligten Partei eine völlig unpraktikable Aufteilung der Inselfläche, somit ein ungünstiger Grenzverlauf iSd § 15 Abs 2 NÖ JG, ergebe.

10. Einer solchen Umdeutung der Anträge der beschwerdeführenden Partei steht jedoch bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. So wurde im verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die Jagdperiode 2011 bis 2019 ausdrücklich ein Antrag auf Abrundungen verneint, sowie mittels der dem Antrag beigelegten Planunterlagen die Grundstücke 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 als Gegenstand eines Antrags auf Vorpachtrechte bezeichnet. Auch in ihrer Berufung vom 23. Dezember 2010 machte die beschwerdeführende Partei nicht geltend, dass die - erstinstanzlich nicht als Vorpachtrecht zuerkannten - Grundstücke 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 gemäß § 15 Abs 2 NÖ JG abzurunden gewesen wären. Im Übrigen wäre es der belangten Behörde als Berufungsbehörde verwehrt gewesen, eine Abrundung nach § 15 Abs 2 NÖ JG auszusprechen, wenn eine solche Abrundung in erster Instanz weder beantragt noch von der Jagdbehörde erster Instanz von Amts wegen angeordnet worden ist (vgl das zu den §§ 10 und 11 K-JG 2000 ergangene hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0203).

Auch hinsichtlich der Abweisung der beantragten Vorpachtrechte erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 19. Dezember 2013

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