VwGH 2012/01/0109

VwGH2012/01/010927.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 24. April 2012, Zl. 1 Vk 15/12, betreffend Strafvollzug (mitbeteiligte Partei:

Ing. C; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. April 2012 hat die belangte Behörde (Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien) der gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Wien-Simmerung vom 24. Jänner 2012 erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und damit den (am 12. September 2011 vom Mitbeteiligten beantragten) Vollzug des mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2011 unbedingt verhängten Strafteils von sechs Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) unter Erteilung näher umschriebener Auflagen bewilligt.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid von der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) erhobene Amtsbeschwerde teilte die Bundesministerin für Justiz mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 mit, dass der Mitbeteiligte - wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2012, Zl. X/Y, ergebe - die gegenständliche Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt und ihm die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit 23. Dezember 2012 bewilligt worden sei.

Die beschwerdeführende Vollzugsdirektion gab dazu nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2013 die Stellungnahme ab, dass in der gegenständlichen Amtsbeschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0250, mwH).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Freiheitsstrafe, deren Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest die Vollzugsdirektion mit der vorliegenden Amtsbeschwerde bekämpfte, vom Mitbeteiligten - unter Bedachtnahme darauf, dass dem Mitbeteiligten mit seiner bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Rest der Strafe bedingt nachgesehen wurde - inzwischen vollständig verbüßt hat. Ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Vollzugsdirektion an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor (vgl. dazu auch den zitierten hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012).

Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Amtsbeschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

Wien, am 27. Februar 2013

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