VwGH 2011/11/0091

VwGH2011/11/009121.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Mag. P H in K, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 23/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18. März 2011, Zl. S90931/157- Recht/2010, betreffend Ausnahmebewilligung zum Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §18 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Karabiners KM1 Kaliber .30 M1 carbine.

In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass. Aufgrund dieser Dokumente sei er Inhaber von 22 genehmigungspflichtigen Schusswaffen, etwa 10 meldepflichtigen Jagd- und Sportgewehren sowie zweier Flinten.

Sein Ende 2009 verstorbener Vater sei ebenfalls Inhaber waffenrechtlicher Dokumente gewesen. Mit Bescheid aus dem Jahr 1982 sei dem Vater eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG zum Besitz eines halbautomatischen Gewehres Ruger Mini 14 im Kaliber .223 Rem. sowie eines halbautomatischen Karabiners KM 1 Kaliber .30 M1 carbine erteilt worden. Der Vater habe dem Beschwerdeführer seine Waffensammlung mit Ausnahme des erstgenannten halbautomatischen Gewehrs vermacht. Das Legat sei ihm mit Beschluss des BG B vom 26. April 2010 "eingeantwortet" worden. Die beiden erwähnten halbautomatischen Gewehre seien von der Bezirkshauptmannschaft B einstweilen übernommen worden.

Der Karabiner KM 1 Kaliber .30 M1 carbine stelle ein Erinnerungsstück an seinen Vater dar. Er habe überdies schon in der Vergangenheit zum Schießsport im Rahmen des Heeressportvereins Wien gedient, wo er für Ordonnanzbewerbe zugelassen sei.

Die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung würde zu keiner Erhöhung des Gefährdungspotentials führen. Einerseits befinde sich die Waffe seit mehr als 30 Jahren im selben Haushalt, ohne dass der Beschwerdeführer versucht hätte, sich ihrer zu bemächtigen, andererseits sei dieser selbst im Besitz mehrerer halbautomatischer Gewehre, insbesondere zweier halbautomatischer Gewehre der Marke Marlin camp carbine im Kaliber 9 mm parabellum. Im Vergleich zu diesen halbautomatischen Gewehren sei die antragsgegenständliche Waffe als minderwirksam zu betrachten, weil das halbautomatische Gewehr der Marke Marlin camp carbine ein schwereres Geschoß bei ähnlich gestreckter Flugbahn, aber wesentlich geringerem Rückstoß verschieße, sodass wesentlich schnellere Schussfolgen bei gleicher zielballistischer Wirkung des Geschoßes möglich seien. Es sei leichter und kürzer als die antragsgegenständliche Waffe, verfüge optional über die Möglichkeit der Montage eines Klappschaftes, könne serienmäßig mit einer optischen Zielhilfe ausgestattet werden, überdies seien Magazine mit einem höheren Fassungsvermögen als jenes der antragsgegenständlichen Waffe erhältlich. Das halbautomatische Gewehr der Marke Marlin camp carbine erzeuge beim Verfeuern ein geringeres Mündungsfeuer, sei erheblich leiser und könne sogar mit Unterschallmunition bestückt werden. Als Rückstoßlader sei es auch wesentlich weniger anfällig für Ladehemmungen. Es schieße auch präziser als die antragsgegenständliche Waffe. Aufgrund seines Waffenpasses dürfe er das halbautomatische Gewehr der Marke Marlin camp carbine sogar führen.

Im Rahmen des vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eingeräumten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 vor, er habe nie mit dem antragsgegenständlichen Gewehr seines Vaters geschossen, sondern im Jahr 2005 mit baugleichen Gewehren, die vom Heeressportverein bzw. bei Regimentsschießen vom jeweiligen Landwehrstammregiment aus Beständen des Bundesheeres zur Verfügung gestellt worden seien, wobei den Gästen gestattet worden sei, im Beisein und unter der Kontrolle eines zur Schießausbildung befugten Soldaten mit dem Gewehr zu schießen, ohne dass die Schießenden dabei Sachherrschaft über das jeweilige Gewehr erlangt hätten.

In einer weiteren Stellungnahme vom 23. November 2010 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, er besitze mehrere genehmigungspflichtige halbautomatische Gewehre, die eine höhere Kapazität als das antragsgegenständliche Gewehr hätten.

Mit "Bekanntgabe" vom 17. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zwischenzeitlich ein Selbstladegewehr der Marke Heckler & Koch SLB im Kaliber .308 Win (bzw. 7,62 x 51) erworben, zu dem ein Kastenmagazin mit 20 Schuss erhältlich sei. Dieses Gewehr habe eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit als die antragsgegenständliche Waffe, zumal die Patrone leistungsstärker als die des antragsgegenständlichen Gewehrs sei.

Mit Bescheid vom 18. März 2011 wies der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Antrag gemäß § 10 und § 18 Abs. 2 und 5 WaffG iVm. § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, ab.

Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, ausgeführt, bei der antragsgegenständlichen Waffe handle es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial.

Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer, ohne über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG zum Besitz eines Gewehrs KM1 zu verfügen, derartige Waffen zum Schießen benutzt habe. Dass dies im Rahmen eines Gästeschießens im Zuge von Veranstaltungen des Heeressportvereins stattgefunden hätte, sei unbeachtlich. Auch die Innehabung gelte gemäß § 6 WaffG als Besitz. Das dokumentiere eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Kriegsmaterial und bringe eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Kriegsmaterial verbundenen Pflichten zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führe, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit als nicht mehr gegeben anzusehen sei.

Selbst wenn man aber von der Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit absehen würde, so wäre im Rahmen der von § 18 Abs. 2 WaffG verlangten Ermessensübung zu beachten, dass der Besitz von Schusswaffen wie der gegenständlichen Waffe durch Privatpersonen "generell eine Sicherheitsgefährdung" darstelle, weil nicht auszuschließen sei, dass dieses Kriegsmaterial gegebenenfalls (wenn auch nicht notwendigerweise durch den Beschwerdeführer selbst) "sogar gegen Sicherheitsorgane eingesetzt werden könnte", die ihrerseits im Normalfall nicht mit solch leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien. "Selbst veraltetes Kriegsmaterial sei auf Grund seiner Funktions- und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen. Dies könne zu einem "erheblichen Gefahrenpotential bei Einsätzen der Exekutive" werden. Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorgane müsse aber strikt abgelehnt werden.

Das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, sei weitaus gewichtiger als das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Erinnerungsstück, der Übernahme des Großteils der Waffensammlung des Vaters und der Ausübung des Schießsports. Das private Interesse könne nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren herbeizuführen.

Die vom Beschwerdeführer angestellten Vergleiche mit dem StG 77 sowie halbautomatischen Waffen, die der Kategorie B zuzuordnen wären und der antragsgegenständlichen Waffe überlegen seien, gingen ins Leere, weil Gegenstand des Verfahrens nur letztere sei. Der Hinweis auf das StG 77 lasse zudem außer Acht, dass die Sicherheitsorgane im Normalfall lediglich mit einer Pistole bewaffnet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Das WaffG idF. vor der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43, lautet (auszugsweise):

"Kriegsmaterial

§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

Besitz

§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

  1. 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

    3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

  1. 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

…"

1.2. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, lautet (auszugsweise):

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

…"

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

2.1. Nicht zu beanstanden ist im Beschwerdefall zunächst die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei der in Rede stehenden halbautomatischen Schusswaffe handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z. 1 der Kriegsmaterialverordnung um Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialeigenschaft wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

2.2.1. Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, dem Beschwerdeführer mangle es an der gebotenen waffenrechtlichen Verlässlichkeit, ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Schießveranstaltungen mit Gewehren, die baugleich mit der antragsgegenständlichen Waffe waren, geschossen habe, obwohl er - insofern unstrittig - nicht über eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG verfügte.

2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl zB. die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/03/0034, und vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/03/0019).

2.2.3. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde meint, anlässlich des Schießens mit Gewehren, die dem antragsgegenständlichen baugleich waren, diese als Kriegsmaterial einzustufenden Waffen innegehabt und insofern gemäß § 6 WaffG besessen hat. Sollte es nämlich zutreffen, dass diese vom Beschwerdeführer so bezeichneten "Gästeschießen" des Heeressportvereins bzw. des Landwehrstammregiments, wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, im Jahr 2005 stattgefunden haben - die belangte Behörde trifft dazu keine ausdrücklichen Feststellungen -, so wäre es mangels jeglicher anderer Umstände, die - auch nach der Aktenlage - gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sprechen könnten, wegen des seither bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren jedenfalls verfehlt, die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu verneinen.

2.3.1. Der angefochtene Bescheid könnte folglich nur noch dann rechtmäßig sein, wenn die Eventualbegründung der belangten Behörde, wonach eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers wegen behaupteter überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Betracht käme, ihrerseits tragfähig wäre.

2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit zu § 18 Abs. 2 WaffG auch das Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/11/0170, mwN.).

Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0116, und vom 14. Dezember 2010, Z. 2007/11/0054). In den eben zitierten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne § 18 Abs. 2 WaffG dartun kann. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2013, Zl. 2010/11/0127).

2.3.3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung im Wege einer Ermessensübung allein auf die mit dem Besitz von Schusswaffen wie der gegenständlichen durch Private verbundene "generelle Sicherheitsgefährdung" gegründet. Dass dieses Argument in seiner Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartut (weil diese Auffassung zur Folge hätte, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften) hat der Verwaltungsgerichtshof - wie erwähnt - bereits im Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0116, klargestellt (vgl. in diesem Sinne auch das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2013, welches ebenfalls ein halbautomatisches Gewehr betraf).

2.3.4. Bei der Gewichtung dieses sicherheitspolizeilichen Interesses hätte sich die belangte Behörde aber auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, dass von der in Rede stehenden halbautomatischen Schusswaffe nicht höhere Gefahren ausgingen als von anderen Schusswaffen, die mit einer zuvor erteilten Bewilligung erworben und besessen werden dürften.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren überdies konkrete Angaben zur Unterlegenheit der antragsgegenständlichen Waffe in Bezug auf die aus ihr verschossene Munition gegenüber derjenigen von Schusswaffen gemacht, die er mit seiner Waffenbesitzkarte erwerben dürfe.

Mit diesem Vorbringen wurde erkennbar - und zu Recht - ins Treffen geführt, dass in die zu treffende Ermessensentscheidung auch einzufließen hat, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/11/0001, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Auf das detaillierte Vorbringen des Beschwerdeführers zur behauptetermaßen vergleichsweise geringen Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Schusswaffe ist die belangte Behörde, die hiezu auch keinen Sachverständigen beigezogen hat, nicht näher eingegangen. Dabei hat sie, wie die Bescheidbegründung zeigt, die Aufgabe, die ihr bei richtigem Gesetzesverständnis bei der Ermittlung der Grundlagen für eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG zukommt, verkannt.

2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. November 2013

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