Normen
FischereiG Tir 2002 §5;
FischereiG Tir 2002 §8 Abs1;
FischereiG Tir 2002 §8 Abs2;
FischereiG Tir 2002 §8;
FischereiG Tir 2002 §5;
FischereiG Tir 2002 §8 Abs1;
FischereiG Tir 2002 §8 Abs2;
FischereiG Tir 2002 §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 10. Juni 2008 auf Zuweisung der Zuflüsse oberhalb der Bundesstraße zum Revier S (Revier Nr 3010, Bereich Lbach), gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 54 (TFG), abgewiesen.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der Landeshauptmannschaft von Tirol vom 3. Dezember 1934 die Fischereireviere im Bezirk Imst neu eingeteilt worden seien. In diese Revierbildung nicht einbezogen seien unter anderem die F Teiche sowie dazugehörige Bäche (Kbach oberhalb der Bundesstraße samt Zuflüssen). Diese Gewässer seien zum 1. Jänner 1935 als Teil der Fischzuchtanlage F Teiche angesehen und somit nicht in die Revierbildung einbezogen worden. Fischereiberechtigte in diesen Gewässern sei J W.
Mit dem vorliegenden Antrag habe die Gutsverwaltung S der beschwerdeführenden Parteien beantragt, die Zuflüsse oberhalb der Bundesstraße dem Revier S (Nr 3010) anzugliedern. In dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten von Dr. V S vom Institut für Fischforschung werde ausgeführt, dass sich die Bewirtschaftung des Oberlaufes (Fischwässer oberhalb der Bundesstraße) als Aufzuchtgewässer negativ auf die Bewirtschaftung des Reviers der beschwerdeführenden Parteien (Nr 3010) auswirken würde, sodass von einer Eigenrevierbildung der Fischwässer oberhalb der Bundesstraße abgesehen werden sollte. Durch Zuweisung dieser Fischwässer zum Revier 3010 würde dieses zu einem vollwertigen Revier.
2. Mit Bescheid vom 2. Mai 2011 wurden - worauf die Bescheidbegründung hinweist - auf Grund des Antrags von J W die Fischwässer des Kbaches oberhalb der Bundesstraße samt den dort einmündenden Gewässern und zwar Rbachl (auch Gbachl genannt), Mbachl, Lbachl, Mobachl, Quelle von der Swiese sowie Quellzufluss im Bereich des seinerzeitigen "Bsees" samt den dort befindlichen Wasserflächen sowie sämtliche künstlichen Gerinne sowie alle Zuflüsse zu den beantragten Gewässerstrecken und die F Teiche (Gst 7373/1, Gst 7374, Gst. 10296, Gst 7360/3, und 7360/6) gemäß § 5 TFG als Eigenrevier Nr 3033 (F Teiche) festgestellt.
Die von den beschwerdeführenden Parteien gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2011 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0214, als unbegründet abgewiesen.
3. Auf dem Boden des § 8 Abs 1 TFG sei - so die belangte Behörde - primär zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Revierbildung gegeben gewesen seien. Lägen die beiden in § 4 Abs 2 TFG genannten Voraussetzungen vor, habe der die Eigenrevierbildung beantragende Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Feststellung als Eigenrevier. Dies sei im Fall des eben genannten Eigenrevier-Feststellungsbescheides der Fall gewesen.
Auf dem Boden des § 8 TFG sei dann aber eine Zuweisung der vom Eigenrevier erfassten Fischwässer an die beschwerdeführenden Parteien rechtlich nicht mehr möglich.
Den beschwerdeführenden Parteien komme zwar im vorliegenden Verfahren nach § 8 TFG Parteistellung zu, nicht aber im Festlegungsverfahren für ein Eigenrevier nach § 5 TFG. Entgegen den beschwerdeführenden Parteien werde ihre Rechtssphäre durch die Eigenrevierbildung (was näher dargelegt wird) nicht berührt. B. Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte - wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/03/0214 beschrieben - die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine Gegenschrift vor.
C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die maßgebliche Rechtslage wurde bereits im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/03/0214, dargestellt.
2. Da nach der klaren Anordnung des § 8 Abs 1 TFG Fischwässer, die (bereits) als Eigenreviere festgelegt sind, für eine Zuweisung an ein benachbartes Fischereirevier zur Ausübung die Fischerei nicht mehr in Frage kommen (vgl das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/03/0214, auf das gemäß § 42 Abs 3 VwGG verweisen wird), konnten die beschwerdeführenden Parteien - denen die belangte Behörde im vorliegenden Zuweisungsverfahren nach § 8 TFG angesichts ihres verfahrenseinleitenden Antrages (vgl § 8 Abs 2 TFG) ohnehin zutreffend Parteistellung zumaß - mit ihrem Zuweisungsantrag im vorliegenden Fall nichts gewinnen. Bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die fraglichen Fischwässer mit dem oben unter A.2. genannten Bescheid als Eigenrevier festgelegt worden. Zur Zuweisung stehen aber nur Fischwässer offen, die weder als Eigenrevier festgelegt, noch in ein Eigenrevier einbezogen werden können.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Ein Aufwandersatz findet nicht statt, weil über den von der belangten Behörde gestellten Antrag auf Aufwandersatz bereits mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/03/0214, abgesprochen wurde.
Wien, am 26. Juni 2013
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