VwGH 2011/03/0176

VwGH2011/03/017623.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dipl. Ing. H M in E, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, Zl LF1-J- 139/211-2011, betreffend Einspruch gegen die Kundmachung des Jagdausschusses iA Jagdverpachtung, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §39 Abs7 idF 6500-16;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs7 idF 6500-16;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auf Grund des Devolutionsantrags des Beschwerdeführers als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde "Berufung, Einspruch bzw Beschwerde" des Beschwerdeführers gegen die Kundmachung über den Beschluss des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft E betreffend Verpachtung der Jagdgenossenschaft im Wege des freien Übereinkommens für die Jagdperiode 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2019 (angeschlagen am 23. September 2010) gemäß §§ 39 und 40 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-27 (JG), iVm § 73 AVG als unzulässig zurück.

2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der genannte Jagdausschuss habe am 27. März 2009 einen Beschluss der Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses unter Neufestsetzung der Höhe des Pachtschillings gefasst. Dieser Beschluss sei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. Nach Kenntnisnahme sei dieser Beschluss mit Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde E am 23. September 2010 mit dem Bemerken kundgemacht worden, dass Mitglieder der Jagdgenossenschaft bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings bei der BH stellen könnten.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende "Berufung, Einspruch bzw Beschwerde" gegen die Kundmachung übermittelt, in der in eventu auch ein Antrag auf Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings gestellt wurde.

Die BH habe das Verfahren zur Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings mit Bescheid vom 5. Jänner 2011 abgeschlossen, gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erhoben.

Ferner habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2011 hinsichtlich des Einspruchs gegen die Kundmachung des Jagdausschusses einen Devolutionsantrag gestellt. Da die Entscheidungspflicht auf Grund dieses zulässigen Devolutionsantrags - zumal die Erstbehörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei - auf die belangte Behörde übergegangen sei, habe diese über den "Einspruch" gegen die Kundmachung des Jagdausschusses zu entscheiden.

Da § 39 Abs 7 JG dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer und Mitglied der Jagdgenossenschaft nur einen Anspruch auf behördliche Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings einräume, fehle ihm bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung der Kundmachung betreffend die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes bzw die Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses auf Grund einer allenfalls zu spät erfolgten bzw mangelhaften Kundmachung die Antragslegitimation bzw die Parteistellung. Das vorliegende Anbringen des Beschwerdeführers sei somit mangels Parteistellung nicht zulässig. Die belangte Behörde habe als mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde nicht den Devolutionsantrag, sondern in Stattgebung des Devolutionsantrags den Sachantrag zurückzuweisen gehabt. B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

1. Gemäß § 40 Abs 1 JG kann der Jagdausschuss "das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluss ist im vorletzten Jagdjahr oder während der ersten acht Monate des letztens Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen." Gemäß § 40 Abs 2 JG finden "die Bestimmungen des § 39 Abs 3 bis 8 auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung."

2. § 39 JG lautet wie folgt:

"§ 39

Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

(1) Der Jagdausschuß kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.

(2) Der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß des Jagdausschusses ist während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen. Für die durch Gebietsänderung entstehenden Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) ist der Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens binnen drei Monaten nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses zu fassen. Wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder rechtskräftig aufgelöst wird, ist der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß binnen drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu fassen.

(3) Der Beschluß über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat folgendes zu enthalten:

o den Namen und die Anschrift des Pächters,

o die Höhe des vereinbarten Pachtschillings und o die für die Verpachtung maßgeblichen Gründe.

(4) Der Beschluß über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses unverzüglich nach Beschlussfassung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen:

o die schriftliche Einladung zur Sitzung des Jagdausschusses samt den Nachweisen über deren Zustellung (Einladungskurrende),

o die Niederschrift über die Sitzung und den Beschluß des Jagdausschusses, und

o die Anbote der Pachtwerber.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen, ab Einlangen der Anzeige dem Beschluß des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn

o die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vorliegen, o die Bestimmungen der §§ 22, 25 Abs. 2, 26, 27 und 29 Z. 1

nicht eingehalten wurden,

o der Beschluß sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

(6) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen der in Abs. 5 genannten Frist die Genehmigung nicht versagt, hat der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung unter Angabe des Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 Z. 3).

(7) Mitglieder der Jagdgenossenschaft können bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses von der Amtstafel der Gemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Beschluß aufzuheben, wenn die Höhe des Pachtschillings in einem auffallenden Mißverhältnis zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möglich. Einer solchen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der in der Kundmachung gemäß Abs. 6 bezeichnete Pachtwerber gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Pächter.

(8) Der Jagdausschuß kann binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Genehmigung des Beschlusses des Jagdausschusses versagt wurde (Abs. 5) eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen."

3. Der Beschwerdeführer ist unstrittig Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet und Mitglied der Genossenschaftsjagd, weshalb es ihm offen stand, einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings iSd § 39 Abs 7 JG zu stellen.

Aus der in dieser Bestimmung normierten Beschränkung des Mitglieds der Jagdgenossenschaft auf die Überprüfung der Höhe des Pachtschillings ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - kein darüber hinausgehendes subjektives Recht bezüglich der Kundmachung des in Rede stehenden, von § 39 Abs 7 JG erfassten Beschlusses ableiten kann.

Die Hinweise des Beschwerdeführers auf für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere VwGH vom 3. September 2003, 2001/03/0074; VwGH vom 25. November 2004, 2001/03/0330; VwGH vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0209) versagen, zumal sich diese Rechtsprechung auf eine frühere Fassung des § 39 JG bezieht. Diesen Erkenntnissen liegt die Fassung des § 39 JG vor der 11. Novelle zum JG, LGBl 6500-16 (aus dem Jahr 2002) samt der damals vorgesehenen behördlichen Genehmigung eines Jagdpachtvertrags zu Grunde. Diese behördliche Genehmigung wurde durch die genannte Novelle durch ein Anzeigeverfahren samt der nach § 39 Abs 7 JG beschränkten Überprüfungsmöglichkeit abgelöst (vgl VwGH vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0115, mH auf die Gesetzesmaterialien). Seit dieser Novelle berührt die Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens die subjektiven öffentlichen Rechte eines Eigentümers von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet (der damit auch Mitglied der Jagdgenossenschaft ist) auf optimale Jagdverwertung (vgl etwa VwGH vom 25. November 2004, 2001/03/0330) nur mehr in dem nach § 39 Abs 7 JG vorgesehenen Umfang, nämlich bezüglich der Überprüfung der Höhe des Pachtschillings. Dass sich nach Meinung des Beschwerdeführers den Gesetzesmaterialien kein Hinweis für diese Einschränkungen entnehmen lasse, vermag daran nichts zu ändern.

4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof iSd Art 140 B-VG die von der Beschwerde angeregte Überprüfung der Verfassungskonformität des § 39 Abs 7 JG in seiner neuen Fassung zu beantragen. Wenn die Beschwerde meint, diese Bestimmung bewirke eine "(Teil-)Enteigung" des Grundeigentümers, zumal das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden sei und daher dem jeweiligen Eigentümer zustehe, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Landesgesetzgebung berechtigt ist, die Ausübung des Jagdrechts zu regeln und hiebei - wie in § 39 Abs 7 JG - Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen aufstellen kann (vgl das Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg 1712/1948 sowie etwa (unter Hinweis darauf) das Erkenntnis VfSlg 10.292/1984). Ferner hat der Verfassungsgerichtshof zu der Neuerlassung des § 39 Abs 7 JG in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2010, B 1546/10, erkennen lassen, dass der Gesetzgeber mit der dort vorgesehenen Einschränkung der Überprüfung des Pachtschillings seinen rechtspolitischen Spielraum nicht in verfassungswidriger Weise überschritten hat.

5. Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Folge des bei ihr - parallel zum Überprüfungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat betreffend die Höhe des Pachtschillings geführten Verfahrens nach § 39 Abs 7 JG - gestellten Devolutionsantrag zuständig war, das Anbringen des Beschwerdeführers betreffend die besagte Kundmachung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. August 2013

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