VwGH 2011/03/0126

VwGH2011/03/012626.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des K K,

2. der V K, beide in G, vertreten durch Mag. Dr. Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in 9360 Friesach, Wiener Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 17. Jänner 2011, Zl KUVS-1631/5/2010, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebiets, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Krnt 2000 §15 Abs5;
JagdG Krnt 2000 §15 Abs6;
JagdG Krnt 2000 §15;
JagdG Krnt 2000 §5;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs6 idF 2004/007;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs6 lita;
JagdG Krnt 2000 §8;
JagdRallg;
VwRallg;
JagdG Krnt 2000 §15 Abs5;
JagdG Krnt 2000 §15 Abs6;
JagdG Krnt 2000 §15;
JagdG Krnt 2000 §5;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs6 idF 2004/007;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs6 lita;
JagdG Krnt 2000 §8;
JagdRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 20. Januar 2010 die Feststellung des Eigenjagdgebietes "M" (Jagdgebietsnummer 2) auf den EZ 108 und EZ 121, beide KG F, im Ausmaß von 126,9742 ha, zuzüglich der Anschlussflächen von 14,3965 ha. Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der in den EZ 108 und EZ 121, beide KG F, enthaltenen Grundstücke.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 23. Juli 2010 wurden die im Eigentum der Besitzgemeinschaft der Beschwerdeführer stehenden, zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke in der KG F, EZ 108, (abzüglich Gehegefläche) im Gesamtausmaß von 118,3742 ha gemäß §§ 5 und 9 Abs 5 lit a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2010 (JG), für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2020) als Eigenjagdgebiet (Eigenjagd "M") anerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 JG wurde dieser Eigenjagd eine Parzelle in der KG F im Gesamtausmaß von 8,7854 ha angeschlossen (Spruchpunkt II). Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes wurde die Eigenjagd gemäß § 11 Abs 1 JG durch mehrere Grundflächen in der KG F im Gesamtausmaß von 5,9922 ha abgerundet (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass das Gesamtausmaß der Eigenjagd "M" 133,1518 ha beträgt.

3. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Spruchpunkte I. und IV. Berufung.

Die belangte Behörde führte am 13. Januar 2011 eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung der beschwerdeführenden Parteien durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer insoweit Folge, als Spruchpunkt I. berichtigt und dort gemäß § 62 Abs 4 AVG nach der EZ 108 die EZ "121" eingefügt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei dem Fleischproduktionsgatter der Beschwerdeführer um ein Gehege im Sinn des § 8 Abs 1 JG handle; aus einer Zusammenschau von § 5 Abs 1, § 7 Abs 3 und § 8 Abs 2 und Abs 7 JG ergebe sich, dass es sich bei einem Gehege keinesfalls um eine jagdlich nutzbare Grundfläche handeln könne. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall die Fläche des Fleischproduktionsgatters im Umfang von 8,6 ha aus den Eigenflächen der Beschwerdeführer herauszurechnen und die jagdlich nutzbaren Eigenflächen im Ausmaß wie unter Spruchpunkt I. des Erstbescheides festzustellen gewesen seien.

B. Beschwerdeverfahren

1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat sie dem Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung ihrer Behandlung - mit Beschluss vom 3. Mai 2011, B 340/11, zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht anzustellen. Die Sache sei von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen.

2. In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die relevanten Bestimmungen des JG lauten auszugsweise:

"§ 1

Begriff des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden."

"§ 4a

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden - soweit nicht

ausdrücklich anderes bestimmt ist - keine Anwendung auf Wild, das

in Gehegen (§ 8) gehalten wird."

"§ 5

Eigenjagdgebiet

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha."

"§ 7

Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen

(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt."

"§ 8

Gehege

(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.

(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild - mit Ausnahme des Federwildes - weder ein- noch auswechseln kann.

(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs 2 entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.

(6) Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar

a) bei Gehegen, die in einem Eigenjagdgebiet angelegt werden, sofort, wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht, und

b) bei Gehegen, die in einem Gemeindejagdgebiet angelegt werden, nach Ablauf der Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes, es sei denn, dass der Pächter einer vorzeitigen Errichtung zustimmt und die verbleibende Fläche des Gemeindejagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Gemeindejagdgebiet nicht verloren geht.

(7) Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf - unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen - nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten."

"§ 15

Ruhen der Jagd

(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd auf Grundstücken zu verfügen, die durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind.

(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (§ 8 Abs 1), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.

(6) Die Eigentümer der in Abs 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten. Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen."

2. Die Beschwerdeführer rügen vor allem, die belangte Behörde habe unzutreffender Weise das Fleischproduktionsgatter (Gehege) bei der Berechnung des Eigenjagdgebietes nicht berücksichtigt. Die Gehegefläche sei in die Jagdgebietsfläche einzubeziehen.

Aus der Bestimmung des auch von der Beschwerde herangezogenen § 8 Abs 6 lit a JG lässt sich allerdings erkennen, dass die Gehegefläche bei der Berechnung der (Mindest-)Größe eines Eigenjagdgebietes nicht einzurechnen ist. Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung darf mit der Errichtung eines Geheges in einem Eigenjagdgebiet - sofern keine Versagungsgründe vorliegen - sofort begonnen werden, "wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht". Wenn § 5 JG normiert, dass eine Eigenjagd eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha ist, ergibt sich aus der systematischen Zusammenschau beider gesetzlichen Regelungen, dass die Fläche eines Geheges iSd § 8 JG bei der Berechnung der Grundfläche für ein Eigenjagdgebiet jedenfalls abzuziehen ist, weil andernfalls die besagte in § 8 Abs 6 lit a JG vorgesehene Voraussetzung betreffend die "verbleibende Fläche" ins Leere ginge. Bei einem anderem Verständnis würde nämlich ein Verlust der Eigenschaft als Eigenjagdgebiet infolge der Errichtung eines Geheges gar nicht eintreten können, die Fläche der Eigenjagd würde durch die Errichtung des Geheges überhaupt unberührt bleiben. Eine solcherart überflüssige Anordnung kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden (vgl etwa VwGH vom 28. März 2008, 2005/12/0062, VwSlg Nr 17412 A). Damit erweist sich das von der Beschwerde ins Treffen geführte Vorbringen als nicht zielführend, dass im JG keine Vorsorge getroffen worden wäre, wie sich die Auflösung eines Geheges während der Jagdperiode auf die Berechnung der Größe des Eigenjagdgebietes auswirken würde.

Da die Bestimmung des § 8 Abs 6 JG auf die Novelle LGBl Nr 7/2004 zurückgeht, kann entgegen der Beschwerde aus dieser Novelle nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Gleiches gilt für ein Aneigungsrecht des Jagdausübungsberechtigten nach der (von der Beschwerde offenbar angesprochenen) Bestimmung des § 15 Abs 5 JG, die in ihrem letzten Satz auf bestimmte Gehege abstellt, zumal auch diese Regelung am beschriebenen Abzug der Fläche eines Geheges iSd § 8 JG bei der Berechnung der Grundfläche für ein Eigenjagdgebiet nichts ändert; dasselbe gilt für die von der Beschwerde erkennbar angesprochene Verpflichtung nach § 15 Abs 6 JG zur Herausgabe von getötetem oder gefangenen Raubwild an den Jagdausübungsberechtigten. Überdies findet das JG seinem § 4a zufolge - soweit im JG nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - auf Wild, das in Gehegen iSd § 8 JG gehalten wird, ohnehin keine Anwendung. Damit ist auch nicht ersichtlich, wie aus der Definition des Jagdrechts in § 1 Abs 1 JG ein gegenläufiges Ergebnis im Sinn der Beschwerde erreicht werden könnte. Dass in einem Gehege ein Ruhen der Jagd iSd § 15 JG zu verfügen wäre, wird - anders als die Beschwerde offenbar meint - von § 8 JG nicht verlangt.

Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerde ferner aus den in § 7 Abs 3 JG enthaltenen Bestimmungen betreffend die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen samt der Regelung über den Ausschluss bestimmter Grundstücke bei der Größenberechnung nichts zu gewinnen. Schließlich erweist sich die Annahme in der Beschwerde, § 7 Abs 3 JG sei die lex specialis zu § 8 Abs 6 lit a JG, als unzutreffend, zumal § 7 leg cit allgemein "Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen" regelt, während sich § 8 JG nur auf "Gehege" - das sind nach Abs 1 dieser Bestimmung "eingefriedete Grundflächen" - bezieht und lediglich für diese besondere Regelungen trifft.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von der belangten Behörde geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift, weil diese im Wesentlichen nur auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verweist und der mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage üblicherweise verbundene Aufwand, über den der mit der Abfassung der vorliegenden Gegenschrift verbundene Aufwand nicht hinausgeht, mit dem Vorlageaufwand abgegolten ist (vgl etwa VwGH vom 28. April 2009, 2008/13/0247, mwH).

Wien, am 26. Juni 2013

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