VwGH 2010/17/0018

VwGH2010/17/00189.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des MF in A, vertreten durch Prof. Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. Dezember 2009, Zl. UVS-5/13755/4-2009, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §4 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §4 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24. September 2009, Zl. 30406-369/6881-2008, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 5 und § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 3 und § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person für die A GmbH zu verantworten habe, dass diese GmbH als Inhaberin einer näher bezeichneten Tankstelle und des dazugehörigen Shops zwei näher beschriebene Glücksspielautomaten außerhalb einer Spielbank zugänglich gemacht habe, obwohl mit den Glücksspielapparaten Ausspielungen im Sinn des Glücksspielgesetzes (GSpG) hätten durchgeführt werden können, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt worden sei und diese Apparate auch nicht unter die Ausnahme des § 4 Abs. 2 GSpG fielen.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Berufung keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigte, dass die Strafbestimmung jeweils "§ 52 Abs. 1 Einleitungssatz Glücksspielgesetz" zu lauten habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wortlauts des erstinstanzlichen Bescheides, des wesentlichen Inhaltes der Berufung und Darstellung der ihrer Ansicht nach maßgeblichen Vorschriften des GSpG sowie nach einem Hinweis auf die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH sei. Es sei unbestritten geblieben, dass diese die Tankstelle an einem näher bezeichneten Ort und den angeschlossenen Verkaufsshop zum Tatzeitpunkt betrieben habe bzw. nach wie vor betreibe.

Es stehe außer Streit, dass am 7. Februar 2008 die beiden dort spielbereit aufgestellten baugleichen Spielgeräte von Beamten der Polizeiinspektion St. Johann im Pongau über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau beschlagnahmt worden seien. Mit den Geräten seien Spiele mit Einsätzen möglich gewesen, die über der für das (zulässige) "kleine Glücksspiel" (nach Landesrecht) maßgeblichen Betragsgrenze gelegen seien. Es liege daher ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Im Berufungsverfahren betreffend die Beschlagnahme habe vor der belangten Behörde bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

In dieser Verhandlung habe der Sachverständige für Glücksspiele und Automaten sein im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenes Gutachten erläutert.

Der Geschäftsführer der Eigentümerin des einen Spielapparates bzw. Mieterin des anderen Spielapparates habe in der Verhandlung ausgesagt, dass sein Unternehmen an die A GmbH eine fixe Platzmiete für die Aufstellung der Apparate in der Tankstelle bzw. dem Shop bezahlt habe. Die Apparate seien an diesem Standort ca. 2 Jahre in Betrieb gewesen (ein Angestellter der Tankstelle hätte hingegen ausgesagt, die Apparate seien schon länger aufgestellt und bespielt worden).

Der Sachverständige habe anlässlich der Erörterung seines Gutachtens ausgesagt, die Geräte bei der Beschlagnahmeamtshandlung auch bespielt zu haben, konkret habe es sich um Walzensimulationsspiele gehandelt. Nach den vorliegenden Beweisergebnissen nehme die belangte Behörde an, dass es sich bei den Spielautomaten um Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Er habe als verantwortlicher Geschäftsführer der Tankstellenbetreiberin durch die Gestattung der Aufstellung der beiden Glücksspielautomaten gegen eine fixe Platzmiete diese außerhalb einer Spielbank zugänglich gemacht und sei somit verantwortlicher Inhaber im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 52 Abs. 1 GSpG in der (im Beschwerdefall nach dem Tatzeitpunkt vom 7. Februar 2008 anzuwendenden) Fassung BGBl. Nr. 125/2003 lautete auszugsweise:

"§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen,

...

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

..."

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Umschreibung des Tatzeitraumes mit "von 14:30 bis 15:50 Uhr".

In dieser Hinsicht gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenem, über den mit hg. Erkenntnis vom 12. März 2010, Zl. 2010/17/0017, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses ist daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen.

Gleiches gilt für den Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer nicht Glücksspielautomaten gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG zugänglich gemacht habe.

Aus den dort genannten Gründen entspricht auch die im vorliegenden Beschwerdefall vorgenommene Umschreibung der Tatzeit (durch die Angabe "von 14:30 bis 15:50 Uhr" eines bestimmten Tages) den Anforderungen des § 44 Z 1 VStG bzw. hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 5 zweite Variante GSpG verwirklicht wurde.

In der Beschwerde wird weiters die Auffassung vertreten, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise davon ausgegangen sei, die Begriffe Glücksspielautomat und Glücksspielapparat deckten sich im Wesentlichen. Da von "§ 4 Abs. 2 GSpG betreffend das kleine Glücksspiel nur die Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG erfasst" seien, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 2 GSpG in der hier noch anwendbaren Fassung als Ausnahmebestimmung jene Ausspielungen umschrieb, die vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen sind. Wenn darin nur auf Glücksspielautomaten Bezug genommen ist, folgt daraus, wenn man die vom Beschwerdeführer urgierte strenge Unterscheidung vornimmt, dass Glücksspielapparate jedenfalls dem GSpG unterfielen. Die Beschwerde übergeht aber insbesondere auch den Umstand, dass die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt hat, dass Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG (im Tatzeitpunkt noch in der Stammfassung des Gesetzes) vorgelegen seien. Es wird auch nicht ansatzweise dargetan, inwieweit die darüber hinaus im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zur Deckungsgleichheit der Begriffe nach § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GSpG einen relevanten Verfahrensmangel begründen könnten.

Soweit in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen zum Spielablauf und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen erhoben werden, sind sie nicht geeignet, Zweifel an den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Auf deren Grundlage erweist sich die Annahme der belangten Behörde, die zulässigen Betragsgrenzen für das "kleine Glücksspiel" seien überschritten gewesen, als nicht rechtswidrig.

Die Feststellungen der belangten Behörde waren daher ausreichend, um die Subsumtion unter § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG zweiter Fall zu ermöglichen.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. September 2013

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