VwGH 2010/13/0058

VwGH2010/13/005818.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. Jänner 2010, Zl. RV/2001- W/08, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer September 1999 und März bis Juni 2000, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und den zu beantwortenden Rechtsfragen jenen Fällen, die der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, und vom heutigen Tag, 2010/13/0176, entschieden hat, in einer Weise, dies es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jener Erkenntnisse zu verweisen.

Aus den Gründen der oben genannten Erkenntnisse erweist sich auch die gegen den hier angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war; die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die angeführten Erkenntnisse in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. September 2013

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