VwGH 2010/10/0043

VwGH2010/10/004328.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des G D in Wien, vertreten durch Mag. Marco Steiner, LL.M., Rechtsanwalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, Turm B, 19. OG, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 17. November 2009, Zl. B/1218/03/09, B/1218/04/09, betreffend Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §18 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Wirtschaftsuniversität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend stattgegeben, dass die an der Universität Innsbruck abgelegte Prüfung "VO Privates Recht der Wirtschaft" gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm. § 9 Abs. 1 der Satzung der WU Wien vom 10. Dezember 2003 idgF. für die Prüfung "PI Wettbewerbs-/Immaterialgüterrecht" des Masterstudiums Wirtschaftsrecht anerkannt wurde (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und folgende vom Beschwerdeführer an der Universität Innsbruck abgelegte Prüfungen nach den erwähnten Bestimmungen nicht anerkannt (Spruchpunkt 2.):

a. "AL Einführung in die Rechtswissenschaften" für die Prüfung "PI Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht";

b. "FA Bürgerliches Recht und Internationales Privatrecht" sowie "FA Zivilgerichtliches Verfahren" für die Prüfung "FP Fachprüfung Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren";

c. "VO Rechtsinformatik (16.05.2007)" sowie "VO Rechtsinformatik (28.06.2006)" für die Prüfung "PI Privates IT-Recht";

d. "Seminar aus Straf- und Strafverfahrensrecht für Diplomanden und Dissertanten" für die Prüfung "PI Fachseminar aus Strafrecht";

e. "FA Allgemeine Staatslehre, Verfassungslehre und Verfassungsrecht", "FA Verwaltungswissenschaft und Verwaltungsrecht" und "FA Europarecht 1" für die Prüfung "FP Fachprüfung Österreichisches und europäisches öffentliches Recht";

f. "VO Öffentliches Wirtschaftsrecht" und "VO Grundlagen der nationalen, europäischen und internationalen Wirtschaftsverfassung" für die Prüfung "PI Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht" jeweils für das Masterstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien).

Begründend kam die belangte Behörde - gestützt auf im Einzelnen angeführte Gutachten von Universitätsprofessoren der WU -

zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer an der Universität Innsbruck abgelegten Prüfungen mit den oben angeführten Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht gleichwertig seien.

Im Detail führte die belangte Behörde dazu folgendes aus:

Zu a.: Prof. G. habe in seinem Gutachten vom 11. August 2009 ausgeführt, dass, ausgehend von den vorliegenden Unterlagen der beiden Lehrveranstaltungen der Universität Innsbruck und der WU sowie basierend auf den Studienplänen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften in Innsbruck und des Masterstudiums an der WU sowie der Prüfungsordnung der WU, eine inhaltliche Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Die im ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften angesiedelte Prüfung "Einführung" diene dem "Wecken des Interesses für die Rechtswissenschaft", indem auf grundlegende Fragen der Rechtswissenschaft eingegangen werde. Schon die Tatsache, dass die LV im ersten Studienabschnitt besucht werde, lasse darauf schließen, dass keine juristischen Vorkenntnisse zum Besuch der Vorlesung sowie zur Absolvierung der Prüfung notwendig seien. Demgegenüber sei die LV des Masterstudiums am Beginn des Masterstudiums zu absolvieren, was eine positive Absolvierung eines entsprechenden rechtswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiums voraussetze. Ziel der LV des Masterstudiums sei, dass die Studierenden nach positivem Abschluss der LV einschätzen könnten, welches Wissen als Vorwissen vor den jeweils weiteren LV des Masterstudiums vorausgesetzt werde, und sie in der Lage sein sollten, bereits erlerntes juristisches Wissen im Masterstudium zu vertiefen. Da im Fall der Innsbrucker LV keine Vorkenntnisse notwendig seien, die LV an der WU jedoch fachlich und inhaltlich an das Niveau des Bachelorstudiums "Wirtschaftsrecht" anschließe, sei die Annahme der Gleichwertigkeit der Prüfungen unmöglich. Die Gleichwertigkeit sei aber auch hinsichtlich der Kontrolle der Kenntnisse nicht gegeben. Bei der Einführungsvorlesung handle es sich - im Gegensatz zu der LV Einführung in das Masterstudium - nicht um eine prüfungsimmanente LV. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, es handle sich um Teilprüfungen und es könnten Teile der Lehrinhalte der LV durch einzelne Prüfungen nachgewiesen werden, seien nicht zutreffend, da es sich um eine in sich geschlossene LV zur Vermittlung und Überprüfung der Lehrinhalte handle.

Zu b.: Prof. K. führe in ihrem Gutachten zu den angeführten LV aus, die beiden LV seien als inhaltlich nicht gleichwertig einzustufen. Zwar bestünden inhaltliche Überschneidungen, von herausragender Bedeutung sei aber, dass in Innsbruck nur Teile des Lehrangebots abgedeckt würden, besonders fehle eine der LV "Internationales Vertragsrecht" gleichwertige LV. Insbesondere gehe es um Fallgestaltung und Vertragsgestaltung im internationalen Bereich; an der WU werde auf eine fall- und gestaltungsorientierte Vermittlung des Stoffes mit einer allfälligen Gruppen- und Hausarbeit Wert gelegt, die die Studierenden zur eigenständigen Arbeit anleite, während diese Vermittlungstechnik an der Universität Innsbruck nicht geleistet werde. Dem überzeugenden Gutachten von Prof. K. sei zu folgen, da dem Beschwerdeführer ua. der wichtige Bereich "Internationales Privatrecht" fehle.

Zu c.: Nach Ansicht der Gutachterin Prof. K. würden sich die LVen in drei maßgeblichen Aspekten von der betreffenden LV der WU unterscheiden. Die LV an der WU Wien greife inhaltlich viel weiter, weil sie auch Fragen des Immaterialgüterrechts, des Schuldrechts (Vertragsrecht einschließlich konsumentenschutzrechtlicher Aspekte) und des internationalen Privatrechts, verknüpft mit schadenersatzrechtlichen Fragen, erfassten. Bei den LV der Universität Innsbruck handle es sich weiters um "schlichte Vorlesungen", während die LV an der WU prüfungsimmanenten Charakter mit der Notwendigkeit ständiger Vorbereitung hätten. Schließlich handle es sich bei der Vorlesung "Rechtsinformatik" um einen schlichten Vortrag, während an der WU Wien die maßgebliche Materie fall- und gestaltungsorientiert vermittelt werde.

Zu d.: Prof. B. lege in seinem Gutachten dar, die LV an der WU Wien sei eine vertiefende LV zu den Bachelor- und Mastervorlesungen aus dem Bereich Strafrecht an der WU. Behandelt würden eingehend wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Themen. Unterstützt werde die LV nach Verfügbarkeit auch von Experten aus den jeweils im Programm stehenden Fachgebieten, welche die aktuelle Situation in der Praxis schilderten und gemeinsam mit den Studierenden verschiedene Probleme und Lösungsansätze diskutierten und erarbeiteten. Es werde versucht, einen Bogen zwischen Lehre und Praxis zu spannen.

Zwar könne die Leistungsermittlung als gleichwertig eingestuft werden, hinsichtlich der Inhalte ergäben sich jedoch in vielen Bereichen Unterschiede. Inhalt des Seminars an der Universität Innsbruck sei es, Studierende zu betreuen, die eine Diplomarbeit/Dissertation anfertigen wollten; das Seminar an der WU ziele hingegen auf die Behandlung und selbständige Erarbeitung praxisnaher Fragen des Wirtschaftsstrafrechts. Beim Fachseminar der WU handle es sich um eine Vertiefungslehrveranstaltung, bei der spezifisch auf wirtschaftsrechtliche Themen eingegangen werde.

Zwar habe der Beschwerdeführer im Zuge der Absolvierung des Seminars an der Universität Innsbruck eine Seminararbeit mit dem Titel "Corporate Governance und Strafrecht" verfasst, die Themen der übrigen Seminarteilnehmer hätten jedoch keinen spezifisch wirtschaftsstrafrechtlichen Hintergrund gehabt. Insgesamt handle es sich nicht um eine gleichwertige Veranstaltung.

Zu e.: Prof. H. führe in seinem Gutachten aus, dass die Fachprüfung an der WU die LV "Verfahren und Rechtsschutz" sowie "Wirtschaftssteuerung durch Rechtgestaltung" umfasse. Charakteristisch für die letztgenannten LV sei, dass auf die einzelnen verwaltungsrechtlichen Handlungsformen eingegangen und deren Steuerungsfunktion im Wirtschaftsrecht untersucht und dargestellt würde. Gesondert werde auf die verfassungsrechtlichen Grenzen des Organisationsrechts, insbesondere für weisungsfreie Regulierungsbehörden, eingegangen. Sowohl Aufgabenstellung als auch die wirtschaftsbezogene Herangehensweise der gegenständlichen LV könnten nicht mit den vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen an der Universität Innsbruck verglichen werden.

Zu f.: Prof. H. führe in seinem Gutachten aus, dass in der LV der WU nach einer kurzen Einführung in das internationale Wirtschaftsrecht das institutionelle und materielle Recht der WTO behandelt werde. Zwar umfassten die LVen der Universität Innsbruck zum Teil auch völkerrechtliche Themen, eine spezifische und vertiefte Auseinandersetzung mit dem WTO-Recht sowie dem europäischen Außenhandelsrecht finde jedoch nicht statt. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit der "PI Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht" sei daher nicht belegbar.

Zu den Einwänden des Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 21. und 28. September 2009, in denen er die Unabhängigkeit und Unvereingenommenheit der Gutachter bzw. der Gutachterin im Hinblick auf die Argumentation in den Gutachten bestritt, hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass inhaltliche Einwände gegen ein Gutachten keine Befangenheit des Gutachters begründen könnten. Es müsse sich vielmehr um Gründe handeln, die geeignet wären, die persönliche Unbefangenheit des Gutachters in Zweifel zu ziehen; solche Gründe habe der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 78 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 81/2009 (UG), lautet (auszugsweise):

"Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerischwissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

…"

§ 9 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien (Beschluss

des Senates vom 10. Dezember 2003 in der Fassung vom 11. März 2009) lautete auszugsweise:

"Kollegialorgane des Senats

§ 9. (1) Vom Senat können zur Entscheidung und Beratung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden. Für folgende Aufgabenbereiche sind jedenfalls Kollegialorgane einzurichten:

e) Entscheidung in Studienangelegenheiten (Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten),

Die Kommissionen nach Abs 1 lit a - e sind innerhalb ihres Bereiches für den Senat entscheidungsbefugt. Die Beschlüsse der Kommission nach lit c - e bedürfen der Genehmigung des Senats."

1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf die genannten, von Universitätsprofessoren erstellten, Sachverständigengutachten gestützte Auffassung zugrunde, die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen im Zuge seiner abgeschlossenen Studien (Rechtswissenschaften; Betriebswirtschaftslehre) an der Universität Innsbruck könnten nicht anerkannt werden, weil sie mit den (im Curriculum) für das Masterstudium "Wirtschaftsrecht" an der WU Wien vorgeschriebenen Prüfungen nicht gleichwertig seien.

2. Die Beschwerde bringt dagegen im Wesentlichen vor:

a) Im Verfahren habe eine Bedienstete der Rechtsmittelabteilung der WU, Mag. S., die weder Mitglied des Senates noch der Rechtsmittelkommission der WU sei, verfahrensleitende Handlungen (zB. die Übermittlung der Gutachten an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme) vorgenommen; auch der angefochtene Bescheid sei von dieser Mitarbeiterin unterschrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass eine unzuständige Behörde im Berufungsverfahren alle wesentlichen Verfahrensschritte unternommen und auch die endgültige Entscheidung über die Berufung getroffen habe.

b) Die von der belangten Behörde beigegezogenen Gutachter seien als befangen anzusehen, zumal diese in einem Naheverhältnis zur belangten Behörde stünden sowie selbst Lehrveranstaltungsleiter im betroffenen Masterstudium seien und somit "ihren eigenen Bereich schützen" würden.

c) Die belangte Behörde lege den Begriff "Gleichwertigkeit" mit "deckungsgleich" aus und komme aus diesem Grund zum - rechtswidrigen - Ergebnis, die Prüfungen seien nicht anzurechnen. Die Gutachten gründeten im Übrigen jeweils auf einem "widersprüchlichen Befund".

d) Außerdem sei der Sachverhalt aktenwidrig und ergänzungsbedürftig, da der angenommene Sachverhalt den offiziellen Unterlagen der Universität Innsbruck widerspreche.

3. Die Beschwerde erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen als unbegründet:

Zu a): Mit dem angefochtenen Bescheid hat "die Rechtsmittelkommission des Senates der WU am 17. November 2009 im Einvernehmen mit dem Senat" über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden. Der Bescheid ist vom "Vorsitzenden" (der Rechtsmittelkommission), Univ. Prof. Dr. G., gefertigt. In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides findet sich unter dem Beglaubigungsvermerk ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung:") die Unterschrift der vom Beschwerdeführer erwähnten Mag. S.

Der angefochtene Bescheid beruht demnach auf der behördlichen Willensbildung des nach § 9 Abs. 1 lit e der Satzung zuständigen Organs (Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Senat), die Erledigung wurde vom Vorsitzenden des Kollegialorganes Rechtsmittelkommission approbiert, die schriftliche Ausfertigung enthält anstelle der Unterschrift des Vorsitzenden den (von Frau Mag. S.) unterschriebenen Beglaubigungsvermerk, wodurch der Vorschrift des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG Genüge geleistet wurde (vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1208, wonach der Beglaubigungsvermerk zur Beantwortung der Zurechnungsfrage nichts beizutragen vermag).

Es besteht daher kein Zweifel, dass ein rechtswirksamer Bescheid der zuständigen Behörde "Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten" vorliegt.

Dass sich die belangte Behörde zur Durchführung einzelner Verfahrensschritte einer gesonderten Organisationseinheit ("Rechtsabteilung") der WU bzw. einer dieser Organisationseinheit zugeordneten Bediensteten bediente, hindert die Zurechnung dieser Verfügungen zur belangten Behörde nicht; es wird dadurch weder ein Verfahrens- noch einen Zuständigkeitsmangel begründet.

Zu b): Soweit der Beschwerdeführer - offenkundig in Ansehung der §§ 7 und 53 Abs. 1 AVG - die Befangenheit der Gutachter bzw. die Rechtswidrigkeit des auf die genannten Gutachten gestützten angefochtenen Bescheides geltend macht, ist dem zu erwidern, dass der bloße Umstand der Zugehörigkeit der genannten Professoren zur WU - ohne Hinzutreten konkreter, sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Gutachter in Zweifel zu ziehen - deren Befangenheit nicht zu begründen vermag.

Zu c): Nach ständiger hg. Judikatur zur Frage der "Gleichwertigkeit" der vom Antragsteller abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit dem im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2010/10/0046, mwN, betreffend Abweisung der Anerkennung von an der Universität Wien abgelegten Prüfungen aus "Finanzrecht" und "Rechnungswesen" für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU).

Die belangte Behörde hat - gestützt auf unbedenkliche sachverständige Grundlagen - dargelegt, inwiefern von einer Vergleichbarkeit der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen nicht gesprochen werden könne, weil die oberwähnten Lehrveranstaltungen der WU - im Vergleich zu den Prüfungsstoffen der Universität Innsbruck - jeweils zusätzliche bzw. spezifisch wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Lehrinhalte umfassen, deren Vermittlung (zum Teil) auch auf besonderen methodischen Grundlagen beruht.

Dem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Zu d): Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, der Sachverhalt sei aktenwidrig angenommen worden und die Begründung des angefochtenen Bescheids mangelhaft geblieben, hat er es unterlassen, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen.

4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil es sich bei der Frage der Anrechnung von Prüfungen nicht um einen "zivilrechtlichen Anspruch" im Sinn dieser Bestimmung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2011/10/0113, zur vergleichbaren Frage des Zugangs zu einem Doktoratsstudium).

5. Da sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2013

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