VwGH 2010/07/0109

VwGH2010/07/010928.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des HS in S, vertreten durch die Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. November 2009, Zl. UR-2008-48378/16-Me/Fb, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §309;
AWG 2002 §15 Abs1 Z2;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1;
VwRallg;
ABGB §309;
AWG 2002 §15 Abs1 Z2;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2009 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 gestützter Behandlungsauftrag erlassen.

Begründend führte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz aus, dass der Abfallbegriff in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei, da die vorgefundenen Stoffe für die Entsorgung bei einem Verwertungsbetrieb vorgesehen gewesen und an sich geeignet seien, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen. Die Abfalleigenschaft sei auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt worden.

Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Verpflichteter stelle sich der Ablauf auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers über das Zustandekommen und die Abwicklung seiner Geschäftsbeziehung mit der E. GmbH folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer habe von der E. GmbH den Auftrag erhalten, Abfälle nach Tschechien zu transportieren. Diese Abfälle seien vereinbarungsgemäß auf dem verfahrensgegenständlichen Lagerort zwischengelagert worden, da ein direkter Transport von den anliefernden Fahrzeugen, die von der E. GmbH beauftragt gewesen seien, mit Lastkraftwagen der Firma des Beschwerdeführers nach Tschechien - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei alleiniger Mieter des Lagerortes gewesen und habe (auch jetzt noch) dort seinen Speditionsbetrieb geführt. Er sei nicht berechtigt gewesen, diese Fläche an eine dritte Person weiterzuvermieten. Die Behauptung, die E. GmbH habe die Fläche untergemietet, sei daher als eine Schutzbehauptung anzusehen, um die Verantwortung für die Lagerung nicht tragen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe als Beweis dafür eine von ihm ausgestellte Rechnung für Miete an die E. GmbH vorgelegt. Das Ausstellen einer Rechnung an jemanden stelle indessen noch keinen Beweis dar, dass es dafür eine Rechtsgrundlage gebe. Dies sei vor allem aus "der Entwicklung des Verfahrens" zu schließen. Beim ersten Ortsaugenschein und dem ersten Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei nämlich nie davon die Rede gewesen, dass die E. GmbH Mieterin des Lagerortes sei. Erst als dem Beschwerdeführer bewusst geworden sei, dass er als Verpflichteter für die Lagerung zur Verantwortung herangezogen werden könnte, habe er "die Aussage von der Untervermietung" gemacht. Dies sei jedoch nicht glaubhaft. Die vereinbarte Zwischenlagerung sei vielmehr ein Teil des Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der E. GmbH gewesen. Zudem habe die E. GmbH keine Stellungnahme zu den Behauptungen des Beschwerdeführers abgegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, änderte jedoch die Spruchpunkte des Bescheides der Erstbehörde bezüglich der Fristen zur Entfernung des Abfalls sowie zur Vorlage einer Bestätigung über die Entsorgung ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf von ihr durchgeführte Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens.

Betreffend "die Beurteilung der Abfallqualität" verwies die belangte Behörde auf die Begründungsausführungen des Erstbescheides. Die Abfalleigenschaft sei auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bestritten worden.

Unbestritten handle es sich im Beschwerdefall um eine Lagerung von Abfällen, die zur Verbringung bestimmt gewesen seien. Zur Frage der Standorteigenschaft seien von der Erstbehörde zusätzliche Gutachten aus den Bereichen Gewässerschutz und Immissionstechnik eingeholt worden.

Wie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz vom 2. März 2009 zu entnehmen sei, sei weder der unbefestigte noch der befestigte Teil des Lagerplatzes für eine, wenn auch nur kurzfristige, Lagerung geeignet. Die Nichteignung des befestigten Lagerplatzes ergebe sich insbesondere daraus, dass auch hier eine teilweise Entwässerung an die angrenzende Schotterfläche erfolge und die restliche Ableitung über eine veraltete Mineralölabscheideranlage stattfinde. Diese Aussage sei durch ergänzende Stellungnahmen vom 24. April und 3. Juni 2009, welche auch die Aktualität des Gutachtens vom 2. März 2009 dokumentierten, bestätigt worden.

Aus den ebenfalls schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Immissionsschutz vom 25. März 2009 ergebe sich ferner, dass dort ein öliger Geruch, eine Verunreinigung der Luft sowie durch das Abfließen des Niederschlagswassers eine Bodenverunreinigung gegeben sei. Eine Betriebsanlagengenehmigung liege ebenfalls nicht vor. Diese Ausführungen seien durch keinerlei Vorbringen des Beschwerdeführers entkräftet worden.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei daher davon auszugehen, dass die in § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AWG 2002 normierten Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens könne nicht erblickt werden.

Der Behörde obliege die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, um eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen zu vermeiden. Hier dürfe auf die Ausführungen in den Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz vom 2. März, 24. April und 3. Juni 2009 sowie im Gutachten des immissionsschutztechnischen Amtssachverständigen vom 25. März 2009 verwiesen werden.

Aus diesen gutachterlichen Aussagen ergebe sich durch die Gewässergefährdung sowie die Verunreinigung der Luft und des Bodens eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses sowie des Schutzes der Umwelt vor Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002). Es sei nicht erforderlich, dass bereits eine Verunreinigung der Umwelt vorliege. Es reiche das Vorliegen einer möglichen Umweltgefährdung aus.

Bezüglich der Frage des Verpflichteten seien insofern ergänzende Sachverhaltsermittlungen durchgeführt worden, als die E. GmbH zur Stellungnahme aufgefordert worden sei und beim Liegenschaftseigentümer Erhebungen bezüglich des Mietvertrages stattgefunden hätten. Von der E. GmbH, über welche mit Beschluss vom 26. März 2009 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, sei bislang keine Stellungnahme eingelangt. Die Liegenschaftseigentümerin habe dargelegt, dass der Beschwerdeführer laut Mietvertrag weder zur Untervermietung berechtigt noch mit einem diesbezüglichen Ansinnen an sie herangetreten sei. Entsprechend den Ausführungen der Erstbehörde sei von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen. Im Übrigen sei die Frage der Weitervermietung für die Qualifikation als abfallrechtlicher Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 unerheblich, da weder dessen Z 1 noch Z 2 auf ein besonderes Rechtsverhältnis zur Lagerfläche abstellten.

Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 sei Abfallbesitzer der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehabe. Im Gegensatz zum AWG 1990, welche in seiner Stammfassung keine eigene Definition des Abfallbesitzers beinhaltet habe, treffe das AWG 2002 nunmehr eine Regelung. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB würde den Intentionen des Gesetzgebers, der durch eine eigenständige Definition im AWG 2002 Klarheit habe schaffen wollen, entgegenlaufen. Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 sei ein Besitzwille irrelevant und die bloße Innehabung entscheidend.

Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AWG 2002 Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002.

Die Erstbehörde stütze den Behandlungsauftrag zulässigerweise neben § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 auch auf dessen Z 2. Diese Bestimmung verpflichte zur schadlosen Behandlung der Abfälle zur Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen. Verpflichteter im Sinne dieser Bestimmung sei nicht speziell der Abfallbesitzer, den bestimmte abfallrechtliche Sorgfaltspflichten träfen, sondern derjenige, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen seien. Die Lagerung der Abfälle sei mit Zustimmung des Beschwerdeführers auf seinem angemieteten Lagerplatz erfolgt und er sei ferner beauftragt gewesen, die Abfälle als Transporteur zu übernehmen und zu verbringen. Es sei daher ein ausreichendes Naheverhältnis unabhängig von einer allfälligen Weitervermietung gegeben. Der Abfall sei dem Beschwerdeführer "zuzurechnen".

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Abfälle bereits (zum Teil) beseitigt bzw. umgelagert habe, mache einen Beseitigungsauftrag nicht gegenstandslos und die "Aufrechterhaltung dieses Auftrages" nicht rechtswidrig. Dies sei auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Berufungsvorbringens gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 7. Juni 2010, B 1573/09-9, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den vorliegenden Beschwerdefall sind die Bestimmungen der §§ 1, 2, 15 und 73 AWG 2002 relevant, die auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 1 …

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

  1. 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  2. 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

    7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

    8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

    9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

…"

Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl. 2009/07/0123, mwN). Die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Für die Eigenschaft des "Verpflichteten" im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob der Beschwerdeführer in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0144, mwN).

Davon konnte die belangte Behörde in einem mängelfrei geführten Verfahren ausgehen.

So hat der Beschwerdeführer von der E. GmbH den Auftrag erhalten, Abfälle nach Tschechien zu transportieren. Da ein direkter Transport von den anliefernden Fahrzeugen, die von der E. GmbH beauftragt waren, mit Lastkraftwagen des Beschwerdeführers nach Tschechien nicht möglich war, wurden die Abfälle vom Beschwerdeführer auf dem angemieteten Lagerort zwischengelagert.

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AWG 2002 - wie von der belangten Behörde angenommen - vorliegt.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass "ein ausreichendes Naheverhältnis bestünde" und ihm "die Abfälle zuzurechnen seien". Aus der "erzwungenen Gestattung der Zwischenlagerung" könne kein solches Naheverhältnis abgeleitet werden.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist im Beschwerdefall die Voraussetzung für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, mwN), erfüllt.

Es widerspricht den in einem mängelfreien Verfahren von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass eine Gestattung der Zwischenlagerung vom Beschwerdeführer "erzwungen" worden wäre. Vielmehr ergab sich auf Grund der dargestellten Umstände eine faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung durch den Beschwerdeführer. Dabei hat diese an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen, welcher Umstand eben - wie die im Verfahren eingeholten, von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Gutachten ergaben - gerade nicht vorlag.

Damit ist aber ein ausreichendes "Naheverhältnis" des Beschwerdeführers gegeben, um ihm eine abfallrechtswidrige Handlung im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zurechnen zu können.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist es auch für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorliegenden Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. November 2013

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