Normen
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwRallg;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über den Kostenersatz wird vorbehalten.
Begründung
Im vorliegenden Fall geht es um die Gebrauchserlaubnis für sogenannte "City-Light-Vitrinen" an den Standorten Wien 2, Taborstraße 90-92, Wien 6, Gumpendorferstraße gegenüber 118, Wien 15, Hütteldorferstraße 81b, und Wien 16, Sandleitengasse 38.
Hinsichtlich der Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zlen. 2009/05/0169-0175 (hier betreffend das Verfahren zur Zl. 2009/05/0175) zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Versagung der Gebrauchserlaubnisse durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. April 2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Versagung hatte sich jeweils darauf gestützt, dass dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, nämlich Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstünden. Die Aufhebung erfolgte, weil sich die belangte Behörde ausschließlich auf Äußerungen eines Amtssachverständigengutachtens gestützt hat, das sich nicht konkret mit dem Vorbringen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hatte und auch im Übrigen unzureichend war.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 (MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung) ein.
Zum Standort Wien 2, Taborstraße 90-92:
In einem Gutachten vom 6. April 2010 legte die MA 19 dar, der Aufstellungsort befinde sich in der Taborstraße Ecke Trunnerstraße. Der Straßenraum werde vor allem durch die breite Taborstraße geprägt, die sich hier in einer platzartigen Erweiterung mit den Straßen Am Tabor und der Nordwestbahnstraße kreuze. Weiters zweigten hier auch die Scherzergasse und die Trunnerstraße ab. Der Bereich werde stark durch diese Straßeneinmündungen geprägt, wobei noch die in mittiger Lage befindlichen Haltestellen zweier sich kreuzender Straßenbahnlinien zu erwähnen seien. Der Ort sei durch eine erhabene Weite gekennzeichnet. Diesen Eindruck verstärke noch die Anlage der alten Allee an der dem Standort gegenüberliegenden Straßenseite. Der Aufstellungsort im engeren Sinne sei ein kleiner Vorplatz an der leicht schräg nach hinten fallenden Baulinie der Gebäudekante der Häuser Nr. 90 bis 92. Der besonderen stadträumlichen Situation werde durch die zwickelförmige Grün- und Erholungsfläche mit öffentlichen Sitzmöbeln und aufwendiger, umzäunter Grüngestaltung des kleinen Platzes Rechnung getragen. Die den Raum an der betroffenen Straßenseite flankierenden Gebäude seien eine städtische Wohnhausanlage und das gründerzeitliche Objekt Taborstraße 90-92. Der Stadtraum sei als städtische Achse mit besonderem Gestaltungsanspruch zu beschreiben. (Im Gutachten befinden sich weiters Photos von der Ortserhebung). Bei der Vitrine handle es sich um einen Aluminiumkasten mit Sicherheitsglas zwischen Aluminiumrundrohren. Die beiden Schauseiten seien bei dieser Werbeanlage hinterleuchtet. Höhe mal Breite der Vitrine betrügen 1,89 m x 1,34 m, die Tiefe 0,09 m, die Gesamtausmaße der Werbeanlage ergäben eine Breite mal Höhe von 1,52 m x 2,29 m. Ferner wurde u.a. ausgeführt, die Aufstellung der hinterleuchteten Vitrine in dem Stadtraum mit besonderem Gestaltungsanspruch störe das örtliche Stadtbild, weil Werbeanlagen dieser Art beliebige Bilder ohne spezifischen Bezug zum Umfeld transportierten. Außerdem beeinträchtigte sie durch Abdecken und Verstellen die Fassaden der angrenzenden, architektonisch wertvollen Bauwerke und stellte einen störenden Fremdkörper an dem stadtstrukturell auffallenden Ort dar. Zum Privatgutachten des Architekten R. führte die MA 19 aus, dass die Vitrine den Abschluss des Raumkonzeptes aus dem 19. Jahrhundert betone, sei nicht nachvollziehbar, dies lasse sich aus einem Ausschnitt des Stadtregulierungsplanes von 1904, dem die Bebauung des 19. Jahrhunderts zugrunde liege, ebenfalls nicht nachvollziehen. Die Vitrine füge sich in ihrer kleinen Dimension nicht in die Weite einer städtischen Achse ein. Es ergebe sich eine visuelle Beeinträchtigung des Grünraumes sowie eine "Verunklärung" der Bau- und Raumstruktur des Ortes und eine Störung der Sichtbeziehungen auf die umliegenden Gebäude.
Zu dem Gutachten der MA 19 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2010 Parteiengehör gewährt, eine Äußerung wurde nicht abgegeben.
Zum Standort Wien 6, Gumpendorferstraße gegenüber 118:
In ihrem Gutachten vom 25. März 2010 legte die MA 19 im Wesentlichen dar, die Werbeanlage würde am beantragten Aufstellungsort die Sicht um das ummauerte Teppichbeet und die Grüngestaltung des Ortes verstellen. Sie würde weiters die besondere stadtgestalterische Struktur des Ortes "verunklären". Insbesondere für Kinder und kleine Menschen seien die Sichtbeziehungen auf die Fassaden der Gebäude wie auch der Kirche beeinträchtigt. Durch die Errichtung einer weiteren Werbeanlage würde die visuelle Ruhe und Erholung, die der Ort biete, durch die visuell dominanten, naturgemäß auffälligen Bildinhalte, die Werbevitrinen transportierten, beeinträchtigt. Es entstünde außerdem im Straßenraum eine barriereartige Wirkung. Da es sich bei dem gegenständlichen Stadtraum um eine sehr kleinteilige Struktur handle, der bereits drei andere Werbeanlagen umfasse, nämlich eine Wartehalle mit Vitrine, gegenüber eine Telefonzelle mit Vitrine und eine Litfasssäule, käme es durch die Aufstellung zu einer Häufung und willkürlichen Reihung von Werbeanlagen. Um ein homogenes Straßenbild beizubehalten, seien die unterschiedlichen Werbeanlagenarten nicht untereinander zu mischen. Dies würde als ungeplante, willkürliche Unordnung empfunden. Die Aufstellung der hinterleuchteten Virine in einem Stadtraum mit besonderem Gestaltungsanspruch würde das örtliche Stadtbild stören, weil Werbeanlagen dieser Art beliebige Bilder ohne spezifischen Bezug zum Umfeld transportierten und die Wahrnehmbarkeit des gestalterisch hochwertigen Stadtraumes durch Abdecken und Verstellen beeinträchtigten. Die Vitrine würde einen störenden Fremdkörper darstellen. Entgegen den Darlegungen im Privatgutachten des Architekten R. würde sich die Vitrine durch Form und Art eben nicht den bestehenden Werbeelementen einordnen und es würde bei einer Vermehrung der Werbeelemente zu einer ungewünschten Dominanz derselben kommen. Die vorhandene Raumstruktur würde durch die Anlage nicht verbessert, sondern es würde durch das Hinzufügen eines weiteren, neuartigen Elementes die Enge und Problematik der Vielfältigkeit noch verstärkt.
Zu dem Gutachten der MA 19 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2010 Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Zum Standort Wien 15, Hütteldorferstraße 81b:
In ihrem Gutachten vom 28. April 2010 führte die MA 19 im Wesentlichen aus, die Werbeanlage würde die Sicht auf die Bäume der Allee verstellen. Sie würde die im Gehsteigbereich in Gehrichtung bereits vorhandene räumliche Enge verstärken und eine barriereartige Wirkung für die Benutzer des Gehweges erzeugen. Der Vorbereich sei bereits durch zahlreiche Elemente und Werbeanlagen beansprucht. Durch die Aufstellung im Nahebereich der Haltestelle mit Werbevitrinen, der Telefonzellen mit Werbevitrinen, der Multimediasäule und anderen käme es zu einer Häufung von Werbeanlagen, die das örtliche Stadtbild störte. Die freie Überblickbarkeit im Haltestellenbereich und Vorbereich des Einkaufszentrums sei insbesondere wegen der dem Aufstellungsort gegenüberliegenden Haltestelleninsel für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Die klare Definition des Haltestellenbereichs und des Vorbereiches des Einkaufszentrums würden durch die Anlage "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht". Um ein bereits durch diverse Möblierungselemente heterogenes Stadtbild zu vereinheitlichen und zu beunruhigen, seien die unterschiedlichen Werbeanlagenarten nicht untereinander zu mischen. Die freistehende Vitrine würde eine neue Anlagenart in dem betreffenden Bereich darstellen und somit den Eindruck der Mischung und der Willkürlichkeit der Aufstellung verstärken. Der Privatgutachter Architekt R. verschweige nicht die Problematik der vorliegenden Beanspruchung des öffentlichen Raumes, gehe jedoch in dem darauf fußenden Gestaltungsbemühen nicht näher darauf ein. Die Ausrichtung des Elementes an vorhandenen Linien und räumlichen Bezügen sei nicht vorrangig maßgeblich für die Beurteilung des Standortes, weil sie auf die Problemstellungen des öffentlichen Raumes nicht Bedacht nehme. Durch die Vielzahl an bereits existierenden Werbeelementen sei dem Informationsbedürfnis der Kommunikationszone bereits in hohem Maße Genüge getan.
Zu den Gutachten der MA 19 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2010 Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Zum Standort Wien 16, Sandleitengasse 38:
Die MA 19 führte in ihrem Gutachten vom 25. März 2010 im Wesentlichen aus, die Werbeanlage würde die Sicht auf die Pflanzenbilder des Kongressparks und des Nietzscheplatzes sowie auf die Bauflucht des Sandleitenhofes verstellen, weiters auch die Sicht auf die Allee der Lobmeyrgasse. Der gegenständliche Stadtraum biete positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung durch die genannten Grünräume. Die Positionierung der Vitrine würde diese Gegebenheiten beeinträchtigen, weil Werbeanlage visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten. Durch Abdecken und Verstellen würde die Werbeanlage das Gestaltbild des Parks und der städtischen Grünanlagen und die architektonisch wertvollen Bauwerke beeinträchtigen und einen störenden Fremdkörper an dem stadtstrukturell auffallenden Ort darstellen. Weil die Vitrine in dem breiten, gewerblich genutzten Straßenraum die Eignungskriterien von Werbeanlagen für Kategorien von Straßenräumen wegen ihrer Kleinteiligkeit nicht erfüllte und damit die Einheitlichkeit störte (ein großer Pylon befinde sich kategoriekonform gegenüber), würde sie das örtliche Stadtbild stören. Zum Gutachten des Architekten R. bemerkte die Magistratsabteilung 19, das Erfordernis für ein Bindeglied zwischen Gehsteig und Kreuzung sei nicht schlüssig bewiesen, eine Eignung einer solchen Funktion der Vitrine ebenso wenig. Das Gestaltungsbemühen, das sich bloß an gegebenen Elementen und Konstruktionslinien des Ortes orientiere, lasse architektonisch und städtebaulich relevante Gegebenheiten, wie den angrenzenden und in Sichtbeziehung stehenden Wohnpark Sandleiten und den Kongresspark außer Acht. Die maßstäbliche Ordnung werde verletzt, weil die Gestaltungsabsicht die Dimension der gewerblichen Nutzung und den bestehenden großformatigen Werbepylon ignoriere. Die Geschäftsnutzung im Erdgeschoß der gründerzeitlichen Blockrandbebauung sei keinesfalls gegenüber den anderen Gegebenheiten vorrangig zu betrachten, vielmehr nur am Rande.
Zum Gutachten der Magistratsabteilung 19 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2010 Parteiengehör gewährt. Eine Äußerung wurde nicht abgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebrauchserlaubnisse neuerlich versagt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Gutachten der MA 19 stellten klar und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Aufstellung der Anlagen das Stadtbild beeinträchtigen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum Standort Wien 2, Taborstraße 90-92:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, es sei unmöglich, dass die Sicht auf vielfach größere Gebäude verstellt würde. Völlig unverständlich sei die weitere Begründung, wonach die beantragte Werbeanlage aus Gründen der Dimension und des Maßstabes nicht in den betroffenen Stadtraum einzuordnen sei. Abgesehen davon, dass nicht näher dargestellt werde, von welcher Dimension und von welchem Maßstab die Rede sein solle, solle sich die Werbeanlage auch nicht in einen ganzen Stadtraum eingliedern, sondern nur in das Ortsbild. Der vom Amtssachverständigen behauptete Beweis für seine Gegenargumentation zum Privatgutachten sei nicht vorgelegt worden und daher unbeachtlich. Infolgedessen gehe auch die Kritik am Privatgutachten ins Leere.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Magistratsabteilung 19 nunmehr in ihrem weiteren Gutachten sich mit dem Privatgutachten im Sinne des eingangs genannten Vorerkenntnisses ausreichend auseinandergesetzt. Dass eine Werbeanlage der gegenständlichen Dimension die Sicht auf ein dahinterstehendes Gebäude in der Taborstraße nicht komplett "verstellen" kann, liegt zwar auf der Hand. Dass allerdings, je nach Entfernung des Betrachters von der Anlage, diese eine zumindest teilweise verstellende Wirkung hat, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Im Übrigen war Gegenstand der Begutachtung ohne Zweifel das konkrete Ortsbild, dass die MA 19 den Begriff "Stadtraum" verwendet hat, belastet die Entscheidung der belangten Behörde nicht mit Rechtswidrigkeit. Die Umgebung des Aufstellungsortes und die Ausmaße der Vitrine wurden von der MA 19 näher dargestellt, und sie ist, ausgehend davon, in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zur Unverträglichkeit mit dem Ortsbild gelangt. Der belangten Behörde kann daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Gutachten der MA 19 im Ergebnis bei der Frage gefolgt ist, ob der Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 öffentliche Rücksichten wie insbesondere Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes entgegenstehen. Das Beschwerdevorbringen erweist sich als unbegründet.
Zum Standort Wien 6, Gumpendorfer Straße gegenüber 118:
In der Beschwerde wird dargelegt, dass sich der Amtssachverständige mit seinem Hinweis auf die dominanten, naturgemäß auffälligen Bildinhalte, die Werbevitrinen transportierten, von seinem Gutachtensauftrag entfernt habe. Hinsichtlich der Bildinhalte könnte jedenfalls mit Auflagen das Auslangen gefunden werden. Die Kritik am Privatgutachten sei unberechtigt, da der Amtssachverständige nur von angeblich falschen Grundlagen und Erwägungen des Privatgutachters spreche, ohne diese näher darzustellen oder auszuführen.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie der MA 19 in ihrem weiteren Gutachten gefolgt ist. Insbesondere hat eine Werbeanlage bereits für sich Werbung jedweder Art zu transportieren und kommt nicht hinsichtlich jedes einzelnen Plakates eine weitere Beurteilung in Hinblick auf das Ortsbild in Frage. In dieser Hinsicht scheiden Auflagen aus, weil bei einer Werbeanlage von vornherein davon auszugehen ist, dass sie sämtliche Bildinhalte der Werbung umfassen kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich die MA 19 auch ausreichend mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt. Das Beschwerdevorbringen erweist sich als unbegründet.
Zum Standort Wien 15, Hütteldorfer Straße 81b:
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass neben weitwendigen Allgemeinausführungen nur mit einer einzigen Behauptung die Ablehnung durch den Amtssachverständigen erfolgt sei, und zwar damit, dass die Werbeanlage die Sicht auf die Bäume der Allee verstellen würde. Ausgehend von den zahlreichen, vom Amtssachverständigen beschriebenen Werbeanlagen sei diese Sicht ohnedies bereits verstellt. Weshalb gerade die geplante Anlage die Verstellung bewirken solle, bleibe unklar. Die Beurteilung, dass auf Grund der vorhandenen Werbeelemente dem Informationsbedürfnis der Kommunikationszone bereits Genüge getan worden sei, obliege nicht dem Ortsbildgutachter.
Die MA 19 hat sich entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs nur auf die Verstellung der Sicht auf die Alleebäume allein gestützt. Die Bemerkung, dass dem Informationsbedürfnis bereits Genüge getan sei, verschlägt insofern nichts, als die sonstigen Ausführungen der MA 19 eine ausreichend nachvollziehbare Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ermöglichen. Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Zum Standort Wien 16, Sandleitengasse 38:
Diesbezüglich wird in der Beschwerde auf die Ausführungen zum Standort Wien 15, Hütteldorfer Straße 81b, verwiesen und ergänzt, dass die Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten hier nicht den Standort betreffe, sondern lediglich eine allgemeine Diskussion führe.
Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend, da sich die MA 19 ausführlich mit dem konkreten Standort und auch ausreichend mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt hat.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz war vorzubehalten, da sich sowohl die Beschwerde als auch die Gegenschrift auf weitere angefochtene Bescheide (hg. Verfahren zu den Zlen. 2010/05/0187 und 0189 bis 0195) beziehen.
Wien, am 29. Jänner 2013
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