Normen
E-ControlG 2010;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z15;
GWG 2000 §26 Abs1;
GWG 2000 §26 Abs3;
GWG 2011 §28;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
E-ControlG 2010;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z15;
GWG 2000 §26 Abs1;
GWG 2000 §26 Abs3;
GWG 2011 §28;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit den angefochtenen Bescheiden trug die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 26 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) und § 26 Abs. 3 vierter Satz GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2006, iVm § 16 Abs. 1 Z. 15 Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2006, auf, die mit näher bezeichneten Bescheiden aus dem Jahr 2008 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf näher bestimmte Weise abzuändern und die geänderte Fassung binnen 14 Tagen zur Genehmigung einzureichen.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, denen mit hg. Beschlüssen jeweils vom 15. Juni 2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Zum Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) brachten die beschwerdeführenden Parteien jeweils vor, sie würden durch die angefochtenen Bescheide in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, "ihre bestehenden, genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unverändert beibehalten zu können"; die belangte Behörde sei gesetzlich nicht ermächtigt, im Fall von bereits genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen die in den angefochtenen Bescheiden aufgetragenen Änderungen vorzuschreiben.
3. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2013 legte die Energie-Control Austria (als nunmehr gemäß § 44 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zuständige Behörde) zwei von ihr erlassene Bescheide jeweils vom 19. Dezember 2012 vor und teilte dazu mit, die beschwerdeführenden Parteien hätten mittlerweile Allgemeine Verteilernetzbedingungen gemäß § 28 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011 zur Genehmigung eingereicht.
Aus den vorgelegten Bescheiden ergibt sich, dass die belangte Behörde aufgrund von Anträgen der beschwerdeführenden Parteien aus dem Jahr 2012 die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs zu Verteilerleitungsanlagen gemäß § 28 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 138/2011, iVm § 7 Abs. 1 E-ControlG unter Vorschreibung bestimmter Auflagen genehmigt hat.
4. Mit hg. Noten vom 10. Jänner 2013 wurden die beschwerdeführenden Parteien um Mitteilung ersucht, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich noch für beschwert erachteten.
5. In dazu erstatteten Äußerungen vom 29. Jänner 2013 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, sie hätten die nunmehr mit den Bescheiden vom 19. Dezember 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen des Netzzuganges zu Verteilerleitungsanlagen aufgrund von Schreiben der Energie-Control Austria vom 10. Juli 2012 und vom 5. Oktober 2012 eingereicht, nachdem diese im Schreiben vom 5. Oktober 2012 für den Fall der Weigerung die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angedroht habe.
Die beschwerdeführenden Parteien erachteten sich durch die angefochtenen Bescheide weiterhin als beschwert: Zum einen seien die angefochtenen Bescheide durch die Bescheide vom 19. Dezember 2012 nicht etwa aufgehoben worden; auf Basis der angefochtenen Bescheide "könnten" die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor verpflichtet sein, die darin abverlangten Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung einzureichen. Die in den Beschwerden aufgeworfene "höchst grundsätzliche" Frage, inwieweit überhaupt eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Aufforderung zur Änderung aufrecht genehmigter Allgemeiner Verteilernetzbedingungen bestehe, liege nach wie vor "im elementaren Rechtsschutzinteresse" der beschwerdeführenden Parteien.
Zum anderen liege ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unrechtmäßigkeit behördlichen Handelns durch den Verwaltungsgerichtshof auch dann noch vor, wenn die Auswirkungen des Bescheides durch Zeitablauf überholt seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1979, Zl. 2842/77 = VwSlg. 9738A). Dies müsse auch in den vorliegenden Fällen gelten, wenn man meine, die angefochtenen Bescheide seien durch die spätere Aufforderung zur Einreichung anderer Allgemeiner Bedingungen des Netzzugangs zu Verteilerleitungsanlagen und deren Genehmigung durch die Behörde überholt. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Parteien erfordere, dass die belangte Behörde nicht durch neue Anordnungen einem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Allgemeine Bedingungen den Boden entziehen könne.
6. Die Energie-Control Austria erwiderte darauf mit Äußerungen vom 19. Februar 2013, dass die beschwerdeführenden Parteien nach Erlassung der Bescheide vom 19. Dezember 2012 nunmehr über genehmigte Allgemeine Verteilernetzbedingungen verfügten.
Nach Erlassung der angefochtenen Bescheide im Jahr 2010 sei es mit dem GWG 2011 zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen gekommen, wobei sich die Vorgaben für den Umfang und den Inhalt der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen geändert hätten (Hinweis auf § 28 GWG 2011).
Zwar könne die Energie-Control Austria mangels Zuständigkeit einen Bescheid der belangten Behörde nicht aufheben. Die angefochtenen Bescheide entfalteten allerdings dennoch keine Rechtswirkungen mehr, weil ihnen aufgrund der Erlassung des GWG 2011 sowie der Einreichung und Genehmigung von Allgemeinen Verteilernetzbedingungen materiell derogiert worden sei. Weder die beschwerdeführenden Gesellschaften noch die Energie-Control-Austria könnten sich auf die angefochtenen Bescheide berufen und diese als Grundlage für die Einreichung Allgemeiner Bedingungen sehen, welche lediglich dem mittlerweile außer Kraft getretenen GWG entsprechen würden.
Im Übrigen sei die von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde zur Aufforderung, genehmigte Allgemeine Verteilernetzbedingungen zu ändern, zuständig sei, mittlerweile durch den Gesetzgeber entschieden worden. Daher könne die Energie-Control Austria kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die vorliegenden Beschwerden erkennen.
7. Auf diese Äußerungen replizierten die beschwerdeführenden Parteien nicht.
8. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 9. Dezember 2010, Zl. 2007/09/0191, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist somit dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 2. Februar 2012, Zl. 2007/04/0109, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0088, jeweils mwN).
9. Dies ist hier der Fall:
Mit den angefochtenen Bescheiden war den beschwerdeführenden Parteien unter Berufung auf das GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2006, sowie das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2006, die - näher bestimmte - Abänderung von im Jahre 2008 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen aufgetragen worden.
Mittlerweile haben die beschwerdeführenden Parteien - nach Inkrafttreten des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (vgl. dessen § 169 Abs. 1) sowie des Energie-Control-Gesetzes (vgl. dessen § 42) - unstrittig (neue) Allgemeine Bedingungen des Netzzugangs zu Verteilerleitungsanlagen eingereicht, die durch die Bescheide der Energie-Control Austria vom 19. Dezember 2012 unter Vorschreibung von bestimmten Auflagen aufgrund der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt wurden.
Mit dem von den beschwerdeführenden Parteien in ihren Äußerungen vom 29. Jänner 2013 erstatteten Vorbringen wird eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide nicht dargetan, behaupten doch die beschwerdeführenden Parteien insbesondere nicht, dass sie im Geschäftsverkehr die im Jahr 2008 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen nach wie vor zugrunde legen würden oder diese Bedingungen (auch nach Einreichung und Genehmigung neuer Allgemeiner Verteilernetzbedingungen) auf andere Weise nach wie vor zur Anwendung kämen.
Auch durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide würden somit die beschwerdeführenden Parteien mit Blick auf die mittlerweile genehmigten, neu eingereichten Allgemeinen Bedingungen nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden der Fall ist; eine inhaltliche Behandlung der Beschwerden käme somit einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gleich, zu der der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. auch die nunmehr in § 28 Abs. 1 GWG 2011 normierte Verpflichtung von Verteilernetzbetreibern, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern).
Der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf das Erkenntnis VwSlg. 9.738A ist nicht zielführend, weil der Verwaltungsgerichtshof mit jenem Erkenntnis im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 4 AVG über eine Berufung entschied; das Erkenntnis ist auf die nachprüfende Kontrolle im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwendbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0209, mwN).
10. Die Beschwerden waren daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
11. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Februar 2012, Zl. 2007/04/0109).
Wien, am 9. April 2013
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