VwGH 2010/03/0141

VwGH2010/03/014127.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. Juli 2010, Zl M 5/09-164, betreffend Feststellung der beträchtlichen Marktmacht (weitere Partei:

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Tele2 Telecommunication GmbH ARES Tower in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §42;
TKMV 2008 §1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §42;
TKMV 2008 §1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei waren Parteien des von der belangten Behörde zum Markt "Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt)" (Markt gemäß § 1 Z 5 Telekommunikationsmärkteverordnung 2008, BGBl II Nr 505/2008 (TKMV 2008)) durchgeführten Marktanalyseverfahrens.

Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" im Sinne des § 1 Z 5 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2008, BGBl II Nr 505/2008 (TKMV 2008) über beträchtliche Marktmacht verfügen würde.

Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde gemäß § 42 TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" mit anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze ein (auf Nachfrage) maximal zu verrechnendes Entgelt fest. Für die "Peak-Zeit" (Zeit von Montag von Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) wurde im angefochtenen Bescheid ein maximales Entgelt von 1,28 Cent pro Minute exklusive Umsatzsteuer festgelegt. Für die "Off-Peak-Zeit" (Zeit von Montag von Freitag von 0:00 bis 08:00 und von 18:00 bis 24:00 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen) wurde im angefochtenen Bescheid ein maximales Entgelt von 0,71 Cent pro Minute exklusive Umsatzsteuer festgelegt. Darüber hinaus legte die belangte Behörde im Spruchpunkt B fest, dass das Datenbearbeitungsentgelt 0,17 Cent pro Minute zu betragen habe und traf nähere Anordnungen hinsichtlich der Verrechnung der Entgelte.

Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007 zu Zl M 8k/06 für den verfahrensgegenständlichen Terminierungsmarkt festgelegten spezifischen Verpflichtung mit Rechtskraft dieses Bescheides aufgehoben sei.

Hinsichtlich dieser Aufhebung der mit Bescheid der belangten Behörde zu Zl M 8k/06 vom 5. Februar 2007 auferlegten spezifischen Verpflichtungen führte die belangte Behörde aus, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Inkonsistenzen die durch den Bescheid zu M 8k/06 auferlegten spezifischen Verpflichtungen dahingehend zu ändern wären, dass sie gleichzeitig mit der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides und der darin enthaltenen spezifischen Verpflichtungen aufgehoben würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich seiner Spruchpunkte A und B sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage und den zu lösenden Rechtsfragen jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, 2010/03/0136, zu Grunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort angestellten Erwägungen erweist sich auch der Spruchpunkt B des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides sowohl mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der Verwaltungsgerichthof hat in diesem Erkenntnis (unter Hinweis auf seine Judikatur) festgehalten, dass die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei auf dem verfahrensgegenständlichen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, für sich alleine betrachtet keinen Bestand zu haben vermag, weswegen es sich bei den Spruchpunkten A und B insofern um voneinander untrennbare Spruchpunkte handelt.

Gleiches gilt auch für den (von der Beschwerde ebenfalls erfassten) Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides. Bei diesem Ausspruch handelt es um die Aufhebung einer spezifischen Verpflichtung, sodass ein untrennbarer Gesamtzusammenhang mit dem Ausspruch über die weiteren Ergebnisse des Marktanalyseverfahrens in den Spruchpunkten A und B des angefochtenen Bescheides gegeben ist (vgl hierzu bereits VwGH vom 25. Juni 2008, 2007/03/0211, VwSlg 17485 A/2008).

Der angefochtene Bescheid war sohin - zur Gänze - vorrangig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008.

Wien, am 27. Februar 2013

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