VwGH 2010/02/0207

VwGH2010/02/020728.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache 1. des K und 2. des K, beide in I, beide vertreten durch Mag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Juni 2010, Zl. Ib- 17621/1-2010, betreffend Verbot gemäß § 31 Abs. 2 KJBG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2010 wurde beiden Beschwerdeführern die Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 31 Abs. 2 KJBG jeweils befristet bis 31. Dezember 2011 untersagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg Beschluss vom 24. März 2010, Zl. 2007/03/0114, mwN).

Im Beschwerdefall würde sich die Rechtstellung der Beschwerdeführer durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von den Beschwerdeführern mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann.

Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss vom 24. März 2010, mwN).

Wien, am 28. Juni 2013

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