VwGH 2012/18/0210

VwGH2012/18/021012.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der AI in W, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. September 2012, Zl. UVS-FRG/48/6098/2012-15, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem FPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, womit unter Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG die Dauer des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbotes von zehn auf fünf Jahre reduziert wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG "mangels Berufungslegitimation" zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "II. Beschwerdepunkt:" - neben dem Hinweis darauf, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide - Folgendes ausgeführt wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/22/0031, mwN).

Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu ebenfalls den bereits erwähnten Beschluss vom 23. Mai 2012, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, hier: über die Berufung der Beschwerdeführerin, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Sachentscheidung in Betracht. In anderen Rechten, insbesondere im ausdrücklich geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ein darauf abzielendes Verfahren war im Übrigen nicht einmal Gegenstand des Verfahrens erster Instanz), konnte die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Formalentscheidung somit nicht verletzt sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2011, 2008/18/0159, mwN).

Sohin war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2012

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