VwGH 2012/15/0115

VwGH2012/15/011518.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der W GmbH in G, vertreten durch die TWP Thell, Winkler & Pichler Steuerberatung OG in 7100 Neusiedl am See, Kirchbergweg 5-7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 28. März 2012, Zl. RV/1213-W/06, betreffend u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 bis 2003, zu Recht erkannt:

Normen

HGB §202 Abs2;
UmgrStG 1991 §12 Abs1;
UmgrStG 1991 §13 Abs1;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
HGB §202 Abs2;
UmgrStG 1991 §12 Abs1;
UmgrStG 1991 §13 Abs1;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird - im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt I) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom 7. August 2000 wurde die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet (einziger Geschäftsführer ist GH (Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2012/15/0114), (zunächst) alleinige Gesellschafterin dessen Ehefrau HH). In der außerordentlichen Generalversammlung vom 20. September 2000 fasste die Beschwerdeführerin den Beschluss, mit GH einen Sacheinlagevertrag abzuschließen.

In einem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (Prüfzeitraum 2000 bis 2003) kam der Prüfer zum Ergebnis, dass eine Gesamtbetriebseinbringung vorliege, weil alle Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme des Gebäudes), die sich vor dem Einbringungsstichtag im Betriebsvermögen des GH befunden hätten, in die Beschwerdeführerin eingebracht worden seien. Es gebe keine nachvollziehbaren Hinweise, die für die Zurückbehaltung des Gewerbebetriebes "Weinhandel-Abhofverkauf" sprechen würden. Die Betriebsprüfung gehe davon aus, dass bei GH ein Gewerbebetrieb Weinhandel-Abhofverkauf nicht existent gewesen sei.

Daraus ergebe sich, dass das erwähnte Gebäude nach dem Einbringungsstichtag nicht Teil eines Betriebsvermögens gewesen sei. Die Vermietung dieses Gebäudes gehe über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinaus. Somit sei dieses Gebäude ab dem Einbringungsstichtag dem Privatvermögen zuzurechnen. Die steuerliche Nichtanerkennung des Betriebes Weinhandel-Abhofverkauf führe dazu, dass die Geschäftsvorfälle, die von GH diesem Betrieb zugeordnet worden seien, mit Ausnahme jener Geschäftsvorfälle, die im Zusammenhang mit dem Gebäude angefallen seien, der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien.

Betreffend Umsatzsteuer seien die von GH erklärten Umsätze inklusive Eigenverbrauch aus Abhofverkauf bei der Beschwerdeführerin zu erfassen. Die von der Beschwerdeführerin verbuchten Entgelte aus Weinverkäufen an GH für Zwecke des Abhofverkaufes stellten keine Umsätze dar. Es komme dadurch bei der Beschwerdeführerin zu einer Entgeltzurechnung, die der Höhe nach dem Differenzbetrag zwischen Umsätzen inklusive Eigenverbrauch des GH aus dem angeblichen Abhofverkauf und den Umsätzen aus Weinlieferungen der Beschwerdeführerin an GH für Zwecke des Abhofverkaufes entspreche.

Betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer erfolge bei der Beschwerdeführerin eine Erlöszurechnung, die der Umsatzzurechnung entspreche. Die Gegenbuchung bestehe in einer Forderung gegenüber GH. Da jedoch GH gegenüber der Betriebsprüfung angegeben habe, dass er eine solche Forderung der Beschwerdeführerin nicht akzeptiere, werde diese Forderung aufgelöst und eine verdeckte Ausschüttung in Höhe dieser Forderung angesetzt. Diese Ausschüttung werde dem erklärten Gewinn hinzugerechnet und der Körperschaftsteuer unterzogen; weiters unterliege diese Ausschüttung der Kapitalertragsteuer.

Ferner enthält der Bericht Ausführungen über die Hingabe von Weinreben an Weintraubenlieferanten. Die Beschwerdeführerin habe Weinreben angeschafft und an Weintraubenlieferanten überlassen. Die Anschaffungskosten der Reben seien von der Beschwerdeführerin aufwandswirksam verbucht worden; für die hingegebenen Weinreben sei den Empfängern kein Entgelt verrechnet worden. Die Beschwerdeführerin habe nur an ausgewählte, somit nicht an alle Weintraubenlieferanten Reben hingegeben; insbesondere habe sie auch an GH und dessen Mutter Reben hingegeben. Die Hingabe der Reben sei hinsichtlich der Stückanzahl bzw. des Wertes nach keinem Schlüssel, sondern rein willkürlich erfolgt. Die Hingabe der Weinreben an Weintraubenlieferanten, die in keinem Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden, werde als tauschähnliches Geschäft qualifiziert. In der Rebenhingabe an GH und an dessen Mutter werde hingegen eine Bevorzugung des Gesellschafters erkannt; insoweit liege eine verdeckte Ausschüttung vor.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ am 12. bzw. 13. Jänner 2006 den Ergebnissen der Betriebsprüfung folgende Bescheide (Umsatzsteuer 2000 bis 2003, Körperschaftsteuer 2000 bis 2003, Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2000 bis 2003).

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide Berufung. Sie wandte sich gegen die Zurechnung des laut Einbringungsvertrag zurückbehaltenen Abhofverkaufes, gegen die daraus abgeleitete verdeckte Gewinnausschüttung und gegen die Nichtanerkennung der an gesellschafternahe Traubenlieferanten überlassenen Weinreben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2003 ab und änderte diese Bescheide ab (Spruchpunkt I). Der Berufung betreffend Kapitalertragsteuer 2000 - 2003 gab die belangte Behörde Folge und hob diesen Bescheid auf (Spruchpunkt II).

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, GH und die am 7. August 2000 errichtete und am 19. August 2000 im Firmenbuch eingetragene Beschwerdeführerin hätten mit Sacheinlagevertrag vom 20. September 2000 vereinbart, "Weinproduktion und Weinhandel" per 31. Dezember 1999 in die Beschwerdeführerin einzubringen.

Am Sacheinlagestichtag (31. Dezember 1999) habe die Beschwerdeführerin nicht (auch nicht als Vorgesellschaft oder als Vorgründungsgesellschaft) existiert; es sei auch keine Geschäftstätigkeit wahrnehmbar gewesen, die auf den Willen, die Beschwerdeführerin zu gründen, habe schließen lassen.

Eine Sacheinlage nach Artikel III UmgrStG setze eine tatsächliche Vermögensübertragung und den mit einer Vermögensübertragung verbundenen Übergang der Einkunftsquelle voraus. Im Zeitraum vor Beginn des Vorgründungsstadiums einer Kapitalgesellschaft sei aber kein rechtsfähiges Gebilde vorhanden, das die mit der Sacheinlage verbundenen Rechte und Pflichten übernehmen könne. Sie könne daher weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin einer Sacheinlage sein. Eine per 31. Dezember 1999 rückwirkende Sacheinlage nach Artikel III UmgrStG in die damals noch zu gründende Beschwerdeführerin habe daher nicht stattgefunden. Da keine Sacheinlage in die Beschwerdeführerin stattgefunden habe, seien die Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben aus der "Sacheinlage" nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Die auf "Weinproduktion und Weinhandel" entfallenden Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben seien auch nicht ab 25. September 2000 der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weil der Antrag auf Firmenbucheintragung des Sacheinlagevertrages am 25. September 2000 - und damit vor Ablauf der in § 202 Abs. 2 HGB angeführten Neun-Monatefrist - im Firmenbuchgericht eingelangt sei; deshalb sei gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG die Rechtsfolge eingetreten, dass der 25. September 2000 kein Ersatz-Sacheinlagestichtag gewesen sei.

Ohne Zurechnung der auf "Weinproduktion und Weinhandel" entfallenden Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben habe die Beschwerdeführerin in den Streitjahren keine betriebliche Geschäftstätigkeit entfaltet.

Die Hingabe von Weinreben an Weintraubenlieferanten ohne Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin sei als tauschähnlicher Umsatz zu besteuern. Die Hingabe von Weinreben an Weintraubenlieferanten mit Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin sei als Eigenverbrauch zu besteuern. Miet- bzw. Pachtzinszahlungen für das von GH zurückbehaltene Gebäude seien keine Betriebsausgaben, da den Miet- bzw. Pachtzinszahlungen kein nach zivilrechtlichen Grundsätzen gültiges Rechtsgeschäft und auch kein anzuerkennendes Rechtsgeschäft zugrunde gelegen sei.

Die belangte Behörde habe das Finanzamt beauftragt, die Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben einer keine betriebliche Geschäftstätigkeit ausübenden Beschwerdeführerin zu berechnen. Diesen Auftrag habe das Finanzamt in der berichtigten Fassung laut Niederschrift über die Berufungsverhandlung erfüllt. Da die Beschwerdeführerin dem Ergebnis dieser Berechnung nicht widersprochen habe, habe sie diese Berechnung außer Streit gestellt.

Da "Weinproduktion und Weinhandel" nicht der Beschwerdeführerin, sondern dem GH zugerechnet worden seien, verfüge die Beschwerdeführerin nicht über diese Einkunftsquelle und könne daraus nicht verdeckt an GH ausschütten. Der Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer sei daher wegen (jetzt) fehlender Rechtsgrundlage aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid (inhaltlich nur gegen Spruchpunkt I, Ausführungen zur Kapitalertragsteuer enthält die Beschwerde - im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die Berufungsentscheidung nicht beschwert ist - zutreffend nicht) wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der hier zu beurteilende Beschwerdefall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage im Wesentlichen jenem, der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/15/0114, entschieden wurde. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen werden.

Ergänzend ist zu bemerken, dass zur Hingabe von Weinreben an Weintraubenlieferanten mit Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin der Bescheid keine Feststellungen enthält, sodass diese Frage derzeit noch nicht beurteilt werden kann.

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren ("Porto") war abzuweisen, weil diese Bestimmungen eine darüberhinausgehende Ersatzpflicht nicht vorsehen.

Wien, am 18. Oktober 2012

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