VwGH 2012/12/0066

VwGH2012/12/006622.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des K W in W, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 28. Februar 2012, Zl. DS - 437/2011, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach der Wiener Pensionsordnung 1995 und der Ruhegenusszulage nach dem Wiener Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74a;
DO Wr 1994 §74b Abs1;
DO Wr 1994 §74b;
DO Wr 1994 §74c Abs4;
PensionsO Wr 1995;
RVZG Wr 1995;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74a;
DO Wr 1994 §74b Abs1;
DO Wr 1994 §74b;
DO Wr 1994 §74c Abs4;
PensionsO Wr 1995;
RVZG Wr 1995;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 2007 als Beamter im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. August 2011 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 ff der Pensionsordnung 1995 (Wr. PO 1995) ab 1. Februar 2007 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 1.631,03 gebühre. Dieser erhöhe sich gemäß § 73d PO 1995 um EUR 13,58. Zum Ruhegenuss gebühre dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 5 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 (Wr. RVZG 1995) eine Ruhegenusszulage von monatlich EUR 437,18.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass nach dem Klammerausdruck "(PO 1995)" die Wortfolge "LGBl. Nr. 67 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006" sowie nach dem Klammerausdruck "(RVZG 1995)" die Wortfolge "LGBl. Nr. 72 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2004" eingefügt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

§ 74a der Dienstordnung 1994 (idF der 21. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 49/2005, Abs. 2 zweiter Satz idF der 23. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42/2006) lautet:

"7a. Abschnitt

Dienstrechtssenat

Wirkungsbereich

§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt

1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide,

die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des

Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen

worden sind,

2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide

der Disziplinarkommission,

3. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren

Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.

(2) Der Dienstrechtssenat ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG. Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 1 DVG und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie die Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 AVG obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 DVG dem Dienstrechtssenat.

(3) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 oder 4 oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig."

§ 74b Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 (Abs. 1 Satz 1 und 2 idF der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, im Übrigen idF der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2003) lauten auszugsweise:

"Zusammensetzung

§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. ...

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu."

§ 74c Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, lautet:

"§ 74c. ...

...

(4) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."

§ 75 Abs. 1 Wr. PO 1995 idF LGBl. Nr. 67 lautet:

"Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 75. (1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."

§ 14 Wr. RVZG 1995 idF LGBl. Nr. 72 lautet:

"§ 14. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."

§ 105 Abs. 1 und 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) idF LGBl. für Wien Nr. 12/1978 lautet:

"§ 105

(1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind."

Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

§ 74c Abs. 4 Dienstordnung 1994 ordnet an, dass die Mitglieder des Dienstrechtssenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.

Beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. Februar 2008, Zl. 2008/12/0009, vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/12/0218, und vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0100, jeweils mwN).

Da in Fragen der Bemessung des Ruhegenusses nach der Wr. PO 1995 und von Zulagen zum Ruhegenuss nach dem Wr. RVZG 1995 gegen Bescheide des Dienstrechtssenates der Stadt Wien eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist, ist dessen Zuständigkeit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG ausgeschlossen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008).

Auf die Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes weist auch der am Ende des angefochtenen Beschlusses angefügte Hinweis der belangten Behörde nach § 61a AVG hin, der lediglich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof - nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof -

nennt.

Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2012

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