VwGH 2012/11/0231

VwGH2012/11/023118.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der M W in M, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Dr. Peter Burgstaller, Mag. Georg Tusek, Dr. Christian Hadeyer, Mag. Peter Breiteneder, Mag. Eva Maria Ecker und Dr. Harald Lettner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen die Erledigung der Arbeiterkammer Oberösterreich vom 13. November 2012, Zl. KOM/HEI-anb, betreffend Verweigerung einer Auskunft, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Erledigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich (iF: AK) vom 13. November 2012 hat folgenden Wortlaut (als "Bezug" ist "Brief vom 12.11.12" angegeben; anonymisiert):

"Auskunft gemäß § 13 AKG

Sehr geehrte Frau W(…)

Gemäß Arbeiterkammergesetz geben wir Ihnen gerne Rechenschaft über den letzten Rechnungsabschluss und den aktuellen Jahresvoranschlag. Die entsprechende Passage des AKG legen wir diesem Schreiben bei.

Selbstverständlich verlangt das Gesetz nicht, dass wir Auskünfte über die Kosten einzelner Projekte erteilen. Wir könne Ihnen aber versichern, dass wir mit den Beiträgen unserer Mitglieder sparsam und verantwortungsvoll umgehen. Im Endeffekt kommen für jeden Euro Umlage drei Euro an Leistungen für unsere Mitglieder zurück. Mehr darüber, wofür wir stehen und was wir leisten, finden Sie auf www.arbeiterkammer.com bei "Die AK in OÖ".

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor

Der Präsident

Dr. J(…)

Dr. J(…)

i.A.

A(…)"

Die Beschwerdeführerin ficht diese von ihr als Bescheid

gewertete Erledigung mit Beschwerde an.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.

Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/03/0147, vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0116, und vom 18. September 2012, Zl. 2012/11/0170, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl 2007/03/0134, jeweils mwN).

2.2. Ausgehend vom Inhalt der - oben vollständig dargestellten - Erledigung der AK vom 13. November 2012, die für den Präsidenten der AK sowie für den Direktor der AK gefertigt wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen:

Die Erledigung enthält zunächst eine Information darüber, dass die AK bereit sei, der Beschwerdeführerin Rechenschaft über den letzten Rechnungsabschluss und den aktuellen Jahresvoranschlag zu geben. Darin kann jedenfalls kein normativer Abspruch erblickt werden.

Der zweite Absatz des Schreibens bringt ganz allgemein die Rechtsauffassung der AK zum Ausdruck, dass es vom Arbeiterkammergesetz (AKG) her nicht geboten sei, Auskünfte über die Kosten einzelner Projekte zu erteilen. Ein unmittelbarer Bezug auf ein konkretes Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin fehlt.

Die angefochtene Erledigung bedient sich keiner normativen Sprache, sie enthält nur eine Bezugnahme auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin, bezeichnet dieses aber nicht als Antrag auf Erlassung eines Bescheides darüber, ob die begehrte Auskunft erteilt wird, und sie enthält auch weder einen Spruch im engeren Sinn noch eine Rechtsmittelbelehrung.

2.3. Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Erledigung bleiben jedenfalls Zweifel daran offen, ob damit eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte. Bei einer derartigen Konstellation, also bei verbleibenden Zweifeln, ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur die Bezeichnung als Bescheid für die Bescheidqualität der Erledigung essentiell.

Da es daran fehlt, kann die Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen war.

Wien, am 18. Dezember 2012

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