Normen
BStMG 2002 §19 Abs1;
BStMG 2002 §19 Abs2;
BStMG 2002 §20;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7;
BStMG 2002 §8;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2010;
VStG §5 Abs1;
BStMG 2002 §19 Abs1;
BStMG 2002 §19 Abs2;
BStMG 2002 §20;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7;
BStMG 2002 §8;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2010;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grießkirchen vom 11. November 2010 zur Last gelegt, am 23. Juni 2010 um 13.35 Uhr als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 (Gemeinde Weibern) Bezirk Grießkirchen, Oberösterreich, ABKM 37.400, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, benutzt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Anzeige der ASFINAG vom 30. Juli 2010 zufolge sei das für die elektronische Entrichtung der Maut zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät (GO-Box) nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. Dadurch seien die §§ 6 bis 8, § 19, § 20 Abs. 2 und 3 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) übertreten worden. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Im Verfahren bestritt der Beschwerdeführer nicht, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an dem angegebenen Tatort gelenkt zu haben. Er brachte jedoch vor, vor dem Grenzübertritt ordnungsgemäß die Maut im Voraus bezahlt zu haben und, nachdem das Mautgerät einen zweimaligen Signalton abgegeben habe, entsprechend "nachgebucht" zu haben. Darüber hinaus habe er stets unter den von ihm durchfahrenen Mautbrücken auf den Signalton geachtet, der regelmäßig ordnungsgemäß ertönt sei. Lediglich bei der ersten Kontrollbrücke habe er nicht auf den Signalton geachtet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das Gerät auch dabei einen Signalton abgegeben habe, weil sich in der Folge alles als korrekt erwiesen habe. Bei der Kontrolle sei ein erheblicher Betrag (ca. 50%) der im Voraus bezahlten Maut bereits vom Guthaben abgebucht gewesen, wodurch ebenfalls die korrekte Handhabung des Gerätes durch den Beschwerdeführer nachgewiesen sei.
Einer im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme der ASFINAG vom 13. September 2010 zufolge könne das nicht korrekte Anbringen der GO-Box dazu führen, dass keine Mautabbuchung vorgenommen werden könne. Dies sei auch bei der gegenständlichen Übertretung der Fall gewesen, weil die GO-Box verkehrt auf dem Armaturenbrett gelegen sei. Daher habe keine Abbuchung stattfinden können, weil zwischen GO-Box und Mautportal kein Gegenstand liegen dürfe (im vorliegenden Fall hätten die Sensoren nach unten gezeigt - in das Armaturenbrett hinein). Da keine Abbuchung erfolgt sei, könne keine Einzelleistungsinformation bereitgestellt werden.
Der Beschwerdeführer berief, in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14. April 2011 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach das Gerät bei jedem Mautbalken ordnungsgemäß gepiepst habe und die Maut abgebucht worden sei. Er habe vor der Einreise nach Österreich EUR 150,-- im Voraus und einen Fehlbetrag nachbezahlt. Er sei seiner Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass das Gerät einwandfrei funktioniere, nachgekommen. Es sei auch nicht zutreffend, dass ein Strichcode zu sehen sein müsse, damit abgebucht werden könne. Die Funktionsfähigkeit hänge nicht davon ab, ob das Gerät auf der Scheibe klebe oder nicht. Die Abbuchung habe stattgefunden, was seitens der ASFINAG auch nicht bestritten werde.
Ein in der mündlichen Verhandlung beigezogener Amtssachverständiger führte anhand der im Akt befindlichen Fotos aus, die GO-Box sei hinter der Windschutzscheibe am Armaturenbrett in Längsrichtung gelegen. Ob sich der Strichcode auf der Unterseite oder der Oberseite der GO-Box befinde, lasse sich auf den Fotos nicht klar erkennen. Ein sicheres Abbuchen sei nur bei ordnungsgemäßem Anbringen der GO-Box gewährleistet. Wenn diese auf dem Armaturenbrett liege, könnten Abbuchungen erfolgen, aber eben nicht konsequent und in allen Fällen. Es sei auszuschließen, dass an dem Mautbalken, von dem das Foto stamme, eine Abbuchung erfolgt sei, weil im Fall einer Abbuchung kein Foto gemacht werde. Wenn ein Fahrzeug, das keine GO-Box installiert habe, sodass keine Kommunikation mit dem Mautbalken aufgebaut werde und daher keine Abbuchung stattfinde, durch den Kontrollbalken mit Kamera fahre, werde das Fahrzeug fotografiert, um dies zu dokumentieren.
Dazu stellte der Verhandlungsleiter fest, dass die letztgenannten Ausführungen des Sachverständigen den gegenständlichen Fall beträfen, nämlich dass offensichtlich keine Kommunikation stattgefunden habe, weil sonst kein Foto aufgenommen worden wäre.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Piepstöne korrekt erfolgt seien und ihm die Art und Weise des Mitführens der GO-Box nicht vorwerfbar sei, verwies der Sachverständige auf Punkt 8.1. der Mautordnung, wonach das ordnungsgemäße Anbringen der GO-Box als Lenkerpflicht formuliert sei, und auf den so genannten "GO-Box-Guide", der bei jedem Kauf einer GO-Box mitgeliefert werde. Die mehrsprachige Fassung enthalte Hinweise darauf, wie die GO-Box zu montieren sei.
Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die GO-Box mit der Tastatur nach oben auf dem Armaturenbrett liegen gehabt. Dies lasse sich anhand der Fotos nicht eindeutig feststellen. Die Art und Weise, wie er die GO-Box auf das Armaturenbrett gelegt habe, habe die korrekte Abbuchung gesichert. Dem hielt der Sachverständige entgegen, dass dies nicht der Fall sei und daher die Klebestreifen auf der Rückseite der GO-Box angebracht seien, die nur eine Art der Montage zuließen.
Auf Anfrage der belangten Behörde übermittelte die ASFINAG per E-Mail vom 27. April 2011 den Einzelleistungsnachweis vom Zeitraum 22. Juni 2010 bis 25. Juni 2010. Diesem wurde entnommen, dass beim gegenständlichen Mautbalken zur Tatzeit keine Abbuchung erfolgte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 11. November 2010 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde in der Höhe von EUR 60,-- zu leisten.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, aus der Tatsache, dass das Kraftfahrzeug beim gegenständlichen Balken fotografiert worden sei, gehe hervor, dass keine Abbuchung erfolgt sei. Dies sei vom Sachverständigen gutachterlich festgestellt worden, wobei kein Anlass bestehe, an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser Ausführungen, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, zu zweifeln. Die gutachterliche Äußerung werde außerdem durch den eingeholten Einzelleistungsnachweis bestätigt. Auf Grund des Fehlens der Kontaktaufnahme zwischen der GO-Box und dem Mautbalken sei nicht abgebucht worden und es sei auch kein Piepsen ertönt; die "gegenteilige Andeutung" des Beschwerdeführers könne für diesen Mautbalken nicht zutreffen.
Die Ursache für die Nichtabbuchung sei in der fehlenden Montage der GO-Box gelegen. Dies sei auch vom Sachverständigen bestätigt worden. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Kenntnis der korrekten Vorgangsweise bei der Montage der GO-Box sei dem Beschwerdeführer aus den vom Sachverständigen erwähnten Gründen zuzumuten.
Zur Bemessung der Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, es sei ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG lägen nicht vor; die Tat bleibe auch nicht so weit hinter dem deliktischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG denkbar wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind § 6, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 und § 20 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2007 anzuwenden. Diese lauten:
"Mautpflicht
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Mautentrichtung
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
(2) Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
(3) Zur Mautabwicklung ist eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen und es ist nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG der europäische elektronische Mautdienst anzubieten.
(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen.
Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber
§ 8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
(4) …
Ersatzmaut
§ 19. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
(2) …
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 EUR bis zu 3000 EUR zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 EUR bis zu 3000 EUR zu bestrafen.
(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht."
§ 5 Abs. 1 VStG lautet:
"Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) …"
Teil B der Mautordnung in der hier geltenden Version 25 sieht in seinem Punkt 8 (Pflicht der Kraftfahrzeuglenker) Unterpunkt 8.1. (ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box) vor, die GO-Box ist dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fernzuhalten, die zu einer Beeinflussung der Bedientaste führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Mautservice GmbH zulässig.
Aus § 8 BStMG iVm Punkt 8.1. der Mautordnung ergibt sich eindeutig, wie die GO-Box im Kraftfahrzeug ordnungsgemäß anzubringen ist. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer unbestritten nicht nachgekommen. Er bringt jedoch - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, er habe die Maut vor dem Grenzübertritt ordnungsgemäß im Voraus bezahlt und regelmäßig auf den Signalton geachtet. Die GO-Box habe er ständig mit der Tastatur nach oben unter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett liegen gehabt, sodass auf diese Art und Weise die korrekte Abbuchung jedenfalls gesichert und diese auch laufend erfolgt sei.
Dem hält die belangte Behörde zutreffend die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach ein sicheres Abbuchen nur bei ordnungsgemäßem Anbringen der GO-Box gewährleistet sei; anderenfalls sei ein zeitweises Abbuchen zwar möglich, ein lückenloses Funktionieren der GO-Box aber nicht gewährleistet. Wäre im gegenständlichen Fall eine Abbuchung erfolgt, wäre kein Foto angefertigt worden, weil ein solches nur im Fall einer mangelnden Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbalken angefertigt werde.
Diesen, von der belangten Behörde zutreffend als schlüssig beurteilten gutachterlichen Äußerungen, die zusätzlich durch den von der ASFINAG übermittelten Einzelleistungsnachweis bestätigt werden, ist der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegengetreten. Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Grenzübertritt einen gewissen Betrag im Voraus bezahlt hat, ändert dies nichts daran, dass an dem verfahrensgegenständlichen Mautbalken aus den oben genannten Gründen die Maut nicht abgebucht und das Guthaben somit nicht um den geschuldeten Betrag reduziert wurde.
Soweit der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel darin zu erkennen glaubt, dass ihm zu dem von der ASFINAG übermittelten Einzelleistungsnachweis kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, vermag er die Relevanz desselben nicht darzutun. Die belangte Behörde ist selbst davon ausgegangen, dass die GO-Box zeitweise funktioniert hat und auch Abbuchungen stattgefunden haben. Mit dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass "nach den Angaben im Einzelleistungsnachweis zumindest ab 23.6.2010 13:47:06 (Meggenhofen - Pichl/Bad Schallerbach) abgebucht" worden sei, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass zum verfahrensrelevanten Tatzeitpunkt am 23. Juni 2010 um 13:35 Uhr bei ABKM 37.400 die Maut vorschriftsgemäß entrichtet worden sei.
Es begegnet daher keinen Bedenken seitens des Verwaltungsgerichtshofes, wenn es die belangte Behörde auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse als erwiesen angesehen hat, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an dem angegebenen Tatort die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet hat, weil er die GO-Box nicht ordnungsgemäß im Fahrzeug angebracht hat. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 20 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 BStMG erfüllt.
Der Beschwerdeführer führt keine Gründe an, die ihn daran gehindert hätten, die GO-Box - wie in Punkt 8.1. der Mautordnung vorgesehen - an der Innenseite der Windschutzscheibe zu montieren. Die Folgen dieses pflichtwidrigen Handelns, nämlich die nicht lückenlose Abbuchung der Maut, sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen. Der Beschwerdeführer hat die Pflichtverletzung somit zumindest fahrlässig iSd § 5 Abs. 1 VStG iVm § 20 Abs. 2 BStMG begangen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer, was sowohl während des Verwaltungsverfahrens als auch in der Beschwerde unwidersprochen blieb, gemäß § 19 Abs. 2 BStMG mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, was er jedoch abgelehnt hat, obwohl er über die Mehrkosten einer Anzeige aufmerksam gemacht wurde.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2012
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