Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG 1967 für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt angegeben wird, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem Recht verletze, eine inhaltliche Entscheidung über seine Berufung zu erhalten, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).
Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes darauf, "eine inhaltliche Entscheidung über seine Berufung zu erhalten", handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, mwN).
Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wird ebenfalls nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2011, Zl. 2011/02/0310).
Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2012
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