VwGH 2012/01/0082

VwGH2012/01/008220.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des J S in K, gegen den Anstaltsleiter der Strafvollzugsanstalt Stein, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AuskunftspflichtG 1987;
VwGG §27;
AuskunftspflichtG 1987;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 23. Mai 2012 eingelangten "Säumnisbeschwerde" machte der Beschwerdeführer die Untätigkeit des "Leiter der JVA-Stein" in Bezug auf seine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vom 10. Februar 2012 geltend und beantragte Verfahrenshilfe.

Die Frist zur Beantwortung der inhaltlich nicht näher konkretisierten "Anfrage" habe am 6. April 2012 geendet. Der Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde erster Instanz habe "keinen Bescheid zur Beantwortung erlassen, weder betreffs der Nichtbeantwortung, noch eine seinem Wissensstand entsprechende Auskunft erteilt".

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. November 2010, Zl. 2010/06/0186, vom 30. Mai 2006, Zl. 2006/06/0089, vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0035, und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200) liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG (Säumnisbeschwerde) in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich auf die Erledigung der bei der genannten belangten Behörde gestellten Anfrage des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 um Erteilung von Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kann - wie dargelegt - nicht die Erteilung einer Auskunft sein.

Es liegt damit kein zulässiger Gegenstand für eine Entscheidung in einer Säumnisbeschwerdesache gemäß Art. 132 B-VG vor (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0115, und vom 30. September 2004, Zl. 2004/20/0254).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag.

Wien, am 20. Juni 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte