Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Kosovo, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1a, 11a Abs. 4 Z. 1 und 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 in der derzeit geltenden Fassung" ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit über sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich aufhältig; die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe er mit Ansuchen vom 3. März 2011 beantragt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 13. Oktober 2008 (rechtskräftig seit 17. Oktober 2008) wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 erster und vierter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon ein Monat unbedingt, verurteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 7. September 2009 (rechtskräftig seit 11. September 2009) wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die genannten Verurteilungen seien noch nicht getilgt. Auf Grund dieser Verurteilungen gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG in Verbindung mit § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechend dem Verfahren ergangen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1a zweiter Satz StbG liegt eine gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. maßgebliche Verurteilung vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Gemäß § 11 StbG (in der Fassung BGBl I Nr. 122/2009) ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
Gemäß § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen des für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
Die Beschwerde argumentiert im Wesentlichen dahin, die Bestimmung des § 10 StbG räume - im Zusammenhalt mit §§ 11 leg. cit. - der Behörde Ermessen ein; konkret hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die "wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche" Integration des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt.
Damit verkennt die Beschwerde die Rechtslage:
Der Beschwerdeführer wurde nach den - von der Beschwerde nicht bestrittenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid wegen der erwähnten Vorsatzdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wegen einer Jugendstraftat) bzw. zwei Monaten verurteilt und waren diese Verurteilungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheid noch nicht getilgt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG steht jede wegen einer Vorsatztat erfolgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2008/01/0449, mwN); gemäß § 10 Abs. 1a zweiter Satz StbG ist auch eine Verurteilung wegen einer Jugendstraftat relevant. Die Beurteilung, ob das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG vorliegt, ist einer Ermessensübung nach § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, Zl. 2009/01/0057, mwN). Anerkannte Flüchtlinge sind gemäß § 11a Abs. 4 StbG im Hinblick auf das Erfordernis der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG nicht besser gestellt als andere Verleihungswerber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2012
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