VwGH 2011/23/0299

VwGH2011/23/029931.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Dezember 2008, Zl. E1/482.798/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 11. Dezember 2003 aus Deutschland kommend illegal nach Österreich ein, wo er am 11. Februar 2004 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für dessen Prüfung Deutschland zuständig sei, wohin der Beschwerdeführer unter einem ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 keine Folge.

Bereits am 12. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. In der Folge wurden ihm zunächst eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" und anschließend bis 25. Mai 2008 Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt; über den weiteren Verlängerungsantrag vom 21. Juli 2008 wurde nicht mehr entschieden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2005 in Wien einer anderen Person mit einem Fixiermesser einen Bauchstich versetzt und ihr dadurch absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Darmaustritt, zugefügt hatte.

Im Hinblick auf die genannte Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2008 nur insoweit Folge, als sie das Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre befristete.

Begründend führte sie nach Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts, des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, der erstinstanzlichen Begründung sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass auf den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, gemäß § 87 FPG die §§ 85 Abs. 1 und 86 FPG anzuwenden seien. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots lägen vor, weil zum einen auf Grund der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Zum anderen gefährde das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße, sodass sich auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle (überdies) eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die öffentliche Ordnung und Sicherheit in derart erheblichem Ausmaß gefährde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots auch "im Grunde des § 87 leg. cit." vorlägen. Bei einer absichtlich schweren Körperverletzung handle es sich nämlich nicht nur um ein schweres Kapitalverbrechen, das gegen das wichtigste Rechtsgut - nämlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit - gerichtet sei, sondern dokumentiere das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen auch seine unberechenbare Aggressivität.

Im Rahmen der Interessenabwägung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2003 im Bundesgebiet aufhältig und seit Juli 2004 mit einer Österreicherin verheiratet sei. Er lebe mit dieser und zwei mj. Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt. Für letztere sowie für ein volljähriges Kind aus erster Ehe habe er Sorgepflichten geltend gemacht; er sei zudem erwerbstätig. Auf Grund dieser Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei diese Maßnahme nach § 66 Abs. 1 FPG zulässig und wegen der besonderen Gefährlichkeit der Gewaltkriminalität und der Notwendigkeit ihrer Bekämpfung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zum Schutz von Leib und Leben, der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und der Aufrechterhaltung der "öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit", auch dringend geboten. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers hätten daher gegenüber den genannten, hoch zu veranschlagenden, öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Sein Verhalten dokumentiere augenfällig, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten, sodass auch seine bisherige Unbescholtenheit nicht geeignet sei, sein strafbares Verhalten entscheidend zu seinen Gunsten zu relativieren. So sei die Straftat bei weitem noch nicht verjährt und der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Tatbegehung viel zu kurz, um verlässliche Rückschlüsse auf ein künftiges Wohlverhalten zuzulassen. Im Gegenteil sei durch die Straftat evident, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen latent aggressiven Menschen handeln müsse, der in bestimmten Situationen nicht in der Lage sei, sich emotional zu kontrollieren, und der auch nicht davor zurückschrecke, einen anderen Menschen mit einem Messer "niederzustechen". Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Tat leid tue, zu seinen Gunsten gewertet werde, sei - wie erwähnt - der Zeitraum eines Wohlverhaltens zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung schließen zu können.

Auch die Ehe mit einer Österreicherin, die Bindung zu den Kindern sowie seine Erwerbstätigkeiten könnten im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten den Ausschlag geben, weil auch diese Bindungen und Interessen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hätten, in erheblichem Ausmaß straffällig zu werden. Zudem sei sein Sohn aus erster Ehe volljährig und nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhaft. Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern könne er auch vom Ausland aus nachkommen.

Der Beschwerdeführer halte sich, nach seiner illegalen Einreise im Dezember 2003, zwar seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt sei aber zunächst unerlaubt und anschließend auf einen Asylantrag gestützt gewesen, der zurückgewiesen worden sei. Den Großteil seines Lebens habe er überdies in seiner Heimat oder zumindest nicht in Österreich verbracht. Das ihm zuzusprechende Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet sei daher als erheblich relativiert anzusehen. Demgegenüber stehe das große öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben und an der Verhinderung der Gewaltkriminalität. Die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden daher keinesfalls schwerer wiegen als das in seinem Fehlverhalten begründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Auch im Rahmen des Ermessens könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht Abstand genommen werden, weil dies angesichts der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgen würde.

Die von der Erstbehörde ausgesprochene unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots sei - so führte die belangte Behörde abschließend aus - jedoch "etwas überzogen". Obwohl der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen habe, sei im Hinblick auf seine Ersttäterschaft, die mildernden Erwägungen des Gerichts und den Umstand, dass er in den letzten drei Jahren nicht erneut straffällig geworden sei, eine Befristung des Aufenthaltsverbots vertretbar. Wegen der Schwere der Tat und seiner offenbaren Unberechenbarkeit und Aggressivität, die in der Messerattacke "kulminiert" seien, sei aber ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich die durch seinen Aufenthalt bestehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Gewaltkriminalität berühre, jedenfalls nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Dezember 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid von ihrer im Gemeinschaftsrecht begründeten Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 87 FPG kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn daher nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG in Betracht. Demnach ist dies nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, dass die belangte Behörde amtswegig hätte ermitteln müssen, ob seine Ehefrau ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, ist zu entgegnen, dass dies an dem von der belangten Behörde rechtsrichtig herangezogenen Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG, an dem sie die Zulässigkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbots gemessen hat, nichts geändert hätte.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde bei ihrer Gefährdungsprognose im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG auch nicht bloß auf den Umstand der Verurteilung abgestellt, sondern das diesem Schuldspruch zu Grunde liegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers dargestellt und bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der bloße Verweis auf das Urteil und das Zitieren aus diesem im angefochtenen Bescheid im konkreten Fall deshalb nicht ausreiche, weil der Beschwerdeführer "in erster Instanz" zunächst wegen der Annahme einer Notwehrsituation freigesprochen worden und "ihm deshalb sein Verhalten nicht vorwerfbar" sei.

Dem ist zu erwidern, dass es auf die strafgerichtliche Beurteilung im ersten Rechtsgang, der eine rechtskräftige Verurteilung im zweiten Rechtsgang folgt, nicht ankommt. Dem vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2007 entnehmen, dass der von zwei Personen begleitete Beschwerdeführer mit einer weiteren Person vor einem Lokal einen Disput gehabt habe. Das spätere Opfer habe sich bereits wieder vom Beschwerdeführer entfernt und schon einige Schritte in Richtung des Lokals gemacht, als ihm der Beschwerdeführer gefolgt sei und ihm in dem Moment, als sich das Opfer umgedreht habe, einen gegen den Uhrzeigersinn ausgeführten bogenförmigen Stich in dessen Bauchregion versetzt habe, wodurch dessen Bauchhöhle auf eine Länge von 20 cm eröffnet worden sei. Es sei so zu einer Beschädigung des Bauchfells, des querenden Dickdarms und einem Darmaustritt gekommen. Dem Beschwerdeführer sei es nach den Feststellungen in diesem rechtskräftigen Urteil gerade darauf angekommen, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Umstände, die einer Notwehrhandlung auch nur nahe kommen würden, sind diesem Strafurteil nicht zu entnehmen.

Der Beschwerde gelingt es daher insgesamt nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei weiteren Feststellungen der der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Tathandlung zu einem für ihn positiveren Ergebnis hätte gelangen können. Die vom Beschwerdeführer angestellten Vergleiche mit einem anderen Strafverfahren sind insoweit nicht zielführend. Ebenso wenig ist sein Hinweis darauf, dass es sich nicht um "irgendwelche Beziehungsgeschichten" gehandelt habe, sondern es um Geld gegangen sei, dazu angetan, darzulegen, dass die von ihm ausgehende Gefährlichkeit geringer einzuschätzen wäre.

Entgegen den Beschwerdeausführungen vermag auch die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe an der Prognosebeurteilung durch die belangte Behörde, die von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist, nichts zu ändern (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2009/21/0138, mwN).

Soweit die Beschwerde schließlich das Vorliegen einer aktuellen vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr mit dem Hinweis darauf verneint, dass die der Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung bereits im Jahr 2005 gesetzt worden sei und auf Grund seiner nachhaltigen beruflichen und familiären Integration davon auszugehen sei, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0486, mwN). Auch wenn die Tathandlung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits drei Jahre zurück lag, zeigt die Beschwerde keine konkreten Umstände auf, woraus die belangte Behörde hätte schließen müssen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung bereits weggefallen wäre. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte berufliche und familiäre Integration lag bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung vor und vermag einen danach eingetretenen Gesinnungswandel nicht zu begründen.

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung. Sie vermag in diesem Zusammenhang jedoch keine Umstände aufzuzeigen, welche die belangte Behörde nicht schon ausreichend berücksichtigt hätte. So ging die belangte Behörde ohnedies davon aus, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahr 2003 - zunächst unrechtmäßig - im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die belangte Behörde hat auch auf den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine berufliche Integration und seine familiären Bindungen an seine österreichische Ehefrau und deren mj. Kinder, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie an sein volljähriges Kind aus erster Ehe hinlänglich Bedacht genommen und deshalb einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bejaht. Auch wenn der Beschwerdeführer vor dieser Straftat unbescholten war - was die belangte Behörde ausreichend bei der Ausmessung der Dauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigte -, steht den gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, die aus dem vom Beschwerdeführer äußerst aggressiven Verhalten, das zu einer an sich schweren Körperverletzung einer anderen Person führte, die der Beschwerdeführer mit einem Messer absichtlich herbeigeführt hat, resultiert. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und die persönlichen Interessen die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht überwiegen, sodass die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig. Der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Möglichkeit, den Sorgepflichten auch vom Ausland aus nachzukommen, tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen.

Schließlich ist auch kein ausreichender Grund ersichtlich, wonach es geboten gewesen wäre, im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Mai 2012

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