Normen
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §64;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §64;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Oktober 2008 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 21. November 2004 durchgehend als Student in Österreich aufhalte. Er sei nach Österreich gekommen, um hier Geschichte zu studieren. Zuletzt sei ihm ein bis 26. September 2007 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden. Am 13. September 2007 habe er einen Verlängerungsantrag eingebracht.
Bislang habe er (mit seinem Verlängerungsantrag vom 2. März 2006) das erfolgreiche Absolvieren von vier Lehrveranstaltungsprüfungen - Deutsch als Fremdsprache - nachgewiesen. Für das Wintersemester 2005/2006 habe er eine Studienbestätigung als außerordentlicher Studierender vorgelegt; im Sommersemester 2006 sei er als ordentlicher Student an der Universität Innsbruck zur Fortsetzung des Studiums der Geschichte gemeldet gewesen. Im Verlängerungsantrag vom 2. März 2007 habe er vorgebracht, im Februar 2006 mit dem Geschichtestudium begonnen zu haben. Er habe jedoch einsehen müssen, dass er für das Studium viel zu wenig Deutsch könne, weshalb er im Wintersemester 2006/2007 gemeinsam mit einigen Freunden sein Deutsch verbessert habe. Er habe abermals an der Universität inskribiert und werde den Deutschkurs "Qualifizierungsstufe" C1 beim "ISI" besuchen. Danach wolle er wieder mit seinem Geschichtestudium beginnen. Seinem letzten Verlängerungsantrag vom 13. September 2007 für den Zweck "Student" habe er eine Bestätigung der islamischen religionspädagogischen Akademie beigelegt, wonach er sich einer Reihe von Aufnahmeprüfungen unterziehe. Bereits am 25. September 2007 habe diese Akademie jedoch mitgeteilt, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für das aktuelle Studienjahr nicht ausreichend seien. Nach seiner Stellungnahme zur Mitteilung nach § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) habe er im Sommersemester 2007 nochmals mit seinem Geschichtestudium beginnen wollen, wobei die Inskriptionsfrist jedoch bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe daher einen weiterführenden Deutschkurs besucht. Da er ein von der Universität Innsbruck gefordertes Dokument seiner algerischen Universität in Oran nicht habe vorlegen können, habe er sein Studium in Innsbruck nicht fortgesetzt und die Aufnahmeprüfung bei der islamischen religionspädagogischen Akademie in Wien absolviert. Er sei jedoch nicht aufgenommen worden. Er werde abermals einen Deutschkurs belegen, plane die Wiederaufnahme seines Studiums und wolle sich im September 2008 erneut an der islamischen religionspädagogischen Akademie bewerben. Er lebe mit seinem älteren Bruder, einem österreichischen Staatsbürger, der für ihn ein wichtiges Verbindungsglied zu Österreich sei, und dessen Gattin in Innsbruck. Bei einer Ausweisung wären sämtliche Bemühungen seiner Wissensaneignung frustriert.
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer den nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) geforderten Studienerfolg von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) bislang nicht habe beibringen können. Trotz seines Aufenthalts seit November 2004 in Österreich zu Studienzwecken habe er nur die erforderliche Ergänzungsprüfung aus Deutsch, die Voraussetzung für die Inskription als ordentlicher Hörer sei, abgelegt. Gründe, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar wären, habe er nicht behauptet. Nach annähernd vierjährigem Aufenthalt habe er daher - mit Ausnahme diverser Deutschprüfungen -
nichts vorzuweisen. Sein Studienerfolg sei somit als ungenügend zu beurteilen. Auf Grund aller aktenkundigen Umstände sei nicht einmal vorhersehbar, dass er in absehbarer Zeit einen entsprechenden Studienerfolg erbringen werde. Auch für die von ihm angekündigte Wiederaufnahme des Studiums und die neuerliche Bewerbung an der islamischen religionspädagogischen Akademie habe er keine Nachweise vorgelegt.
Angesichts der strengen Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel gefährde der dargelegte, ungenügende Studienerfolg des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, weshalb der in § 11 Abs. 2 Z 1 NAG normierte Versagungsgrund verwirklicht und die Voraussetzung zur Erlassung der Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - gegeben sei.
Der Beschwerdeführer - so führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung nach § 66 FPG aus - sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Wegen seiner familiären Bindungen zu seinem Bruder sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten und daher zulässig. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer - wie der Beschwerdeführer - zum angeblichen Zweck des Studiums in Österreich aufhältig sei und in mehreren Jahren des Studiums keinerlei nennenswerten Studienerfolg aufweisen könne. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und daher als zulässig iSd § 66 Abs. 1 FPG erweise. Das aus dem vierjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland und seiner Bindung zu seinem in Österreich lebenden Bruder, mit dem er phasenweise im gemeinsamen Haushalt wohne, ableitbare persönliche Interesse werde in seinem Gewicht schon dadurch entscheidend gemindert, dass der bisherige Aufenthalt nur zum vorübergehenden Zweck des Studiums berechtigt gewesen sei, er aber seit mehreren Jahren keinen Studienerfolg nachweisen könne. Er habe einen Großteil seines Lebens in seiner Heimat oder zumindest nicht in Österreich verbracht; Bindungen zu seiner Familie in Algerien würden auch nicht in Abrede gestellt. Obwohl er neben seinem Studium in geringem Ausmaß berufstätig gewesen sei, könne nicht von einer nachhaltigen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Eine etwaige (Kranken-)Versicherung und seine Unbescholtenheit könnten sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend verstärken. Gleiches gelte für das Vorbringen, dass eine Ausweisung die Frustrierung seiner bisherigen Aufwendungen in Bezug auf das Erlernen der Sprache bedeuten und die beabsichtigte Studienaufnahme an der "religiösen Einrichtung" verhindern würde. Dem deshalb insgesamt relativ geringen Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden deshalb keinesfalls schwerer wiegen, als das durch den verwirklichten Versagungsgrund begründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse. Die Ausweisung sei daher auch iSd § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Ausweisung Abstand genommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer Gegenäußerung durch den Beschwerdeführer erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG und des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2008) maßgebliche Fassung der genannten Gesetze.
Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig über (zuletzt bis 26. September 2007 verlängerte) Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums und hat sich während eines - über seinen rechtzeitigen Antrag (vom 13. September 2007) eingeleiteten - Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten. Er durfte daher gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund im Sinn des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegenstand (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0188, mwN).
Die belangte Behörde kam inhaltlich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, wonach der Aufenthaltstitel des Fremden nicht öffentlichen Interessen (iSd § 11 Abs. 4 Z 1 NAG) widerstreiten darf, nicht erfülle, weil er sich bereits seit November 2004 ausschließlich zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen.
Diese Ansicht kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, gesteht doch auch die Beschwerde zu, dass die "studentischen Erfolge (...) nicht die gesetzlichen Anforderungen (erfüllen)". Für einen solchen ausreichenden Studienerfolg wäre nämlich gemäß § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG der Nachweis der positiven Beurteilung von Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorausgegangenen Studienjahres erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer hat hingegen unbestritten lediglich im Juni 2005 Ergänzungsprüfungen aus Deutsch absolviert und sonst keinerlei positiv beurteilte Prüfungen nachgewiesen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass zum Studium an der islamischen religionspädagogischen Akademie lediglich etwa 10 von 60 Bewerbern zugelassen würden, ändert nichts am Fehlen jeglichen Prüfungserfolgs im Studium der Geschichte, das dem Beschwerdeführer ab dem Sommersemester 2006 als ordentlichem Hörer offen stand, und das er auch nach dem Beschwerdevorbringen weiterhin betreiben will. Dass für das bisherige Fehlen des Studienerfolgs iSd § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG Gründe vorgelegen seien, die sich seiner Einflusssphäre entzogen hätten, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, wenn der Fremde - wie der Beschwerdeführer - trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden oder gar keinen Studienerfolg aufweisen kann, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG fehle, nicht als rechtswidrig zu erkennen sodass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0118).
Die Beschwerde wendet sich in erster Linie gegen die gemäß § 66 FPG iVm Art. 8 Abs. 1 EMRK vorgenommene Interessenabwägung und führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, durchgehend krankenversichert und unbescholten sei. Er verweist auf die engen geschwisterlichen Beziehungen zu seinem älteren Bruder, der bereits österreichischer Staatsbürger sei und mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebe, sowie seine - inzwischen - guten Deutschkenntnisse.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufgezeigt, wurden diese Umstände von der belangten Behörde ebenso wie die Dauer seines Aufenthalts im Inland ohnedies zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die aus den dargestellten Umständen ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden allerdings in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt bisher nur zu dem - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, der Beschwerdeführer aber mit Ausnahme der abgelegten Ergänzungsprüfungen in Deutsch keinen Studienerfolg vorzuweisen hat. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Studienwesens gegenüber, sodass sich das Ergebnis der Abwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG nicht als rechtswidrig darstellt (siehe dazu auch das bereits erwähnte Erkenntnis Zl. 2009/21/0188).
Wenn die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, dass die beantragten Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Bruders unterblieben seien, zeigt sie die Relevanz eines allfällig darin gelegenen Verfahrensfehlers nicht auf. So stellt auch die Beschwerde nicht konkret dar, welche ergänzenden entscheidungswesentlichen Feststellungen durch eine solche Beweisaufnahme ermöglicht worden wären. Im Übrigen ging die belangte Behörde erkennbar insoweit ohnedies von familiären Bindungen zum Bruder des Beschwerdeführers aus, die jedoch bereits auf Grund der Volljährigkeit der Beteiligten und des schon bei ihrer (Wieder-)Aufnahme absehbar bloß vorübergehenden Charakters zu relativieren sind. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine (mündliche) Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde, etwa zur Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks von der eigenen Persönlichkeit, mündlich gehört zu werden (vgl. auch dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2009/21/0188). Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus ausreichend Gelegenheit, sich im Verwaltungsverfahren Parteiengehör zu verschaffen.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die im Bescheid enthaltene Feststellung der fehlenden nachhaltigen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf Grund der lediglich geringfügigen Beschäftigung zwischen Mai 2005 und Mai 2007 ins Treffen führt, dass ihm schon auf Grund der Art seines Titels eine darüber hinausgehende Berufstätigkeit verwehrt gewesen wäre, zeigt dies keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die objektiv erlangte Integration maßgeblich ist.
Eine Verletzung des Art. 6 EMRK kommt - entgegen der in der Beschwerde umfänglich vertretenen Auffassung - schon deshalb nicht in Betracht, weil fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK unterliegen (vgl. das Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0295, mwH auf Rechtsprechung auch des EGMR).
Die vom Beschwerdeführer schließlich vorgebrachten Umstände, dass bei einer Abschiebung seine Investitionen in das Erlernen der deutschen Sprache verloren wären und es ihm mangels Angebots nicht möglich wäre, ein an der religionspädagogischen Akademie vergleichbares Studium in seinem Heimatland zu absolvieren, hätten die belangte Behörde auch nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens dazu veranlassen müssen, von der Ausweisung Abstand zu nehmen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. April 2012
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