VwGH 2011/23/0172

VwGH2011/23/017229.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 16/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juli 2009, Zl. E1/258004/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28b;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, reiste am 15. Oktober 2003 nach Österreich ein. Sein am darauffolgenden Tag gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2005 abgewiesen. Das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anhängig.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. März 2006 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 2 erster Fall SMG, § 15 StGB (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel, teilweise Versuch) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der mit Urteil vom 21. März 2006 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Der Beschwerdeführer hatte Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar in der Zeit von ca. Mitte März 2007 bis Mitte Juni 2007 einer Abnehmerin ca. 200 g Heroin, in der Zeit von ca. Ende Februar 2007 bis Mai 2007 einem Abnehmer ca. 70 g Heroin und in der Zeit von Ende Dezember 2006 bis Mitte Juni 2007 einem weiteren Abnehmer ca. 70 g Heroin. Ferner hatte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 ca. 1,5 g Marihuana zum Zweck des Eigenkonsums erworben und besessen.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. März 2009 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Er hatte im Zeitraum von ca. Mai 2007 bis Ende September 2007 in Wien vorschriftswidrig, gewinnbringend und gewerbsmäßig eine geringe Menge Heroin und Kokain zwei Abnehmern verkauft.

Im Hinblick darauf erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 26. Mai 2009 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2009 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der genannten strafgerichtlichen Verurteilungen aus, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ledig, ohne Sorgepflichten und mittellos sei. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich. Er sei nach seinen Angaben der deutschen Sprache mächtig und habe eine österreichische Freundin, die er nach der Haftentlassung voraussichtlich heiraten werde. Er wolle dann als Tischler in Österreich arbeiten.

Auf Grund der dargestellten Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Das den Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten lasse aber auch die Annahme gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG als gerechtfertigt erscheinen. Es bestehe nämlich kein Zweifel, dass der Konsum von Suchtgiften, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner strafbaren Handlungen zur Verfügung gestellt habe, der Gesundheit der Abnehmer bzw. Konsumenten schade.

Selbst wenn man auf Grund des anhängigen Asylverfahrens und des ca. sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehe, sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche seine Gefährlichkeit für die Gesundheit im Bundesgebiet aufhältiger Menschen und das Unvermögen oder den Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten. Hinzu trete die insbesondere Suchtgiftdelikten immanente große Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit, die Tatwiederholung innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes und den damit verbundenen erheblichen Unrechtsgehalt sei eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer unter keinen Umständen - auch nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der Maßnahme - möglich.

Einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher hätten seine privaten Interessen gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, der Art und der besonderen Schwere der ihm zu Last liegenden Straftaten sowie deren Wiederholung habe von der Erlassung des Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juli 2009 geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG.

Nach dem - hier in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ausgehend von den unbestrittenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist die erste, zweite und vierte Alternative des genannten Tatbestandes erfüllt.

Der Beschwerdeführer wendet sich aber gegen die von der belangten Behörde nach § 62 Abs. 1 FPG erstellte Gefährdungsprognose und bringt dazu vor, dass sich die ihm zur Last gelegten Straftaten "fast ausschließlich auf nur neun Monate im Jahr 2007" reduzierten, er aber seit Oktober 2003 in Österreich sei. Er habe eingesehen, dass seine Handlungen falsch gewesen seien. Auf Grund der trotz seiner Haft weiter bestehenden Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seiner Absicht, als Tischler zu arbeiten, sei eine positive Zukunftsprognose gegeben.

Diesem Vorbringen kann angesichts des vom Beschwerdeführer über einen mehrmonatigen Zeitraum gesetzten, gravierenden und wiederholten Fehlverhaltens nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist u.a. vorzuwerfen, das Verbrechen des Suchtgifthandels in Bezug auf eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge sowie gewerbsmäßig das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, dass die Deliktsform des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist - die sich beim Beschwerdeführer auch schon eindrucksvoll manifestiert hat - und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2009/21/0138, mwN).

Der Beschwerdeführer hat trotz seiner ersten einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung im März 2006 in der Folge weitere, in ihrem Unrechtsgehalt noch gesteigerte Straftaten nach dem SMG zu verantworten. Das seinen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Sein bei Erlassung des angefochtenen Bescheides insgesamt fast sechsjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vermag seine persönlichen Interessen nicht zu verstärken, war doch ein nicht unbeträchtlicher Teil dieses Zeitraumes von seinem Fehlverhalten und den Haftaufenthalten geprägt. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Einsicht, dass seine Handlungen falsch gewesen seien, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Bewährung in erster Linie das Verhalten eines Fremden auf freiem Fuß maßgeblich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0771, mwN). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde aber nach wie vor in Haft.

Aus dem zuletzt erwähnten Grund vermag eine nunmehrige Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin die Gefährdungsprognose nicht maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen.

Es bestehen somit keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde die Gefährdungsprognose nach § 62 Abs. 1 FPG für gegeben erachtete.

Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in Österreich keine Sorgepflichten und auch keine beruflichen Bindungen aufzuweisen. Er verweist jedoch auf seinen ca. sechsjährigen, auf Grund seines Asylantrages vorläufig rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, auf seine Kenntnisse der deutschen Sprache, einen in Österreich erreichten Hauptschulabschluss und auf seine Absicht, nach der Haftentlassung seine Lebensgefährtin zu heiraten.

In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte der Beschwerdeführer zu seinen privaten bzw. familiären Verhältnissen (lediglich) ausgeführt, dass seine - weder namentlich noch sonst näher bezeichnete - "Freundin" Österreicherin sei und er "nach der Haftentlassung (…) bei ihr wohnen" könne und sie "voraussichtlich heiraten" würden. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde, die das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Form ohnedies berücksichtigt hat, einen mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff lediglich in das "Privatleben" des Beschwerdeführers angenommen hat. Selbst wenn man aber im Sinne der Beschwerdeausführungen einen Eingriff auch in das Familienleben des Beschwerdeführers annähme, wäre das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität kommt nämlich - wie erwähnt - ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2011/23/0167, mwN). Angesichts der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Straftaten ist es deshalb nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das große öffentliche Interesse an der Unterbindung weiterer Suchtgiftdelikte höher bewertet hat als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, zu welcher maßgeblichen "Änderung seiner Lebensverhältnisse" und zu welchen Aspekten seines Integrationsgrades die belangte Behörde weitere Ermittlungen zu pflegen gehabt hätte und weshalb sie deshalb zu einem anderen Ergebnis bei der Interessenabwägung gelangt wäre. Ebenso wenig führt die Beschwerde aus, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers im Falle einer - im Verwaltungsverfahren gar nicht beantragten - Vernehmung seiner Lebensgefährtin zu treffen gehabt hätte. Die Beschwerde zeigt damit die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf.

Anders als der Beschwerdeführer meint, ist ferner nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Umstände aus Ermessensgründen von der Erlassung des Rückkehrverbotes hätte Abstand genommen werden müssen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehen schließlich auch gegen die festgesetzte unbefristete Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes keine Bedenken. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. In Anbetracht des wiederholten, gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie des seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung vergangenen kurzen Zeitraumes, den der Beschwerdeführer überdies in Haft verbracht hat, ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Grundes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorhergesehen werden konnte, nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung bereits nach fünf Jahren anzunehmen sei.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde unbegründet ist und sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. März 2012

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